OGH Rechtssatz RS0124486 (2Ob115/08p u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124486 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl2Ob115/08p; 1Ob214/12w; 1Ob177/13f; 2Ob235/15w; 6Ob39/17d; 3Ob47/19m; 2Ob77/19s; 2Ob177/21z; 2Ob109/25f NormABGB §1319a A ABGB §1319a B RechtssatzDem Geschädigten obliegt neben dem Beweis der Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit. Gemeint ist damit grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn, also der Beweis eines Sachverhalts, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll. Gelingt dem Geschädigten dieser Beweis, so kann sich der Wegehalter noch durch den Beweis der fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit der objektiv groben Fahrlässigkeit von der Haftung befreien.
EntscheidungstexteTE OGH 2008-12-17 2 Ob 115/08p TE OGH 2012-11-15 1 Ob 214/12w Auch; nur: Dem Geschädigten obliegt neben dem Beweis der Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit. Gemeint ist damit grobe Fahrlässigkeit im objektiven Sinn, also der Beweis eines Sachverhalts, der als grob fahrlässig im objektiven Sinn qualifiziert werden soll. (T1) TE OGH 2013-10-17 1 Ob 177/13f Auch TE OGH 2016-08-31 2 Ob 235/15w Auch; Veröff: SZ 2016/86 TE OGH 2017-04-19 6 Ob 39/17d Auch; nur: Dem Geschädigten obliegt neben dem Beweis der Wegehaltereigenschaft und des mangelhaften Zustands des Weges auch jener der groben Fahrlässigkeit. (T2) TE OGH 2019-04-26 3 Ob 47/19m nur T2; Beisatz: Hier: Vertiefung im Ausmaß von rund 50 cm mal 40 cm mit einer Tiefe von mindestens 3 cm. (T3) TE OGH 2019-10-22 2 Ob 77/19s nur ähnlich T2 TE OGH 2021-11-25 2 Ob 177/21z TE OGH 2025-06-26 2 Ob 109/25f Beisatz: Die Beweislast für den mangelhaften Zustand des Wegs trifft im Anwendungsbereich des § 1319a ABGB den Geschädigten. (T4)Beisatz: Die Beweislast für den mangelhaften Zustand des Wegs trifft im Anwendungsbereich des Paragraph 1319 a, ABGB den Geschädigten. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124486