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OGH Rechtssatz RS0124488 (2Ob246/08b)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124488 Entscheidungsdatum17.12.2008 Geschäftszahl2Ob246/08b; 5Ob95/09w; 3Ob31/11x NormABGB §1392 B; ZPO §406 Aa RechtssatzDer Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung ist auch für die Beurteilung eines Rechtserwerbs durch den Kläger aufgrund einer Zession maßgeblich. Eine (vor Klagseinbringung) unterlassene Verständigung des Schuldners steht der Wirksamkeit der Zession daher nicht entgegen, wenn die Zession durch die im Prozess nachgeholte Verständigung wirksam wird.

EntscheidungstexteTE OGH 2008-12-17 2 Ob 246/08b TE OGH 2009-06-09 5 Ob 95/09w Ähnlich; Bem: Hier: Wirksamwerden der vertraglichen Abtretung des Löschungsanspruchs nach § 469 ABGB infolge bücherlichen Eigentumserwerbs auf Seiten des Zedenten während des Prozesses. (T1)Ähnlich; Bem: Hier: Wirksamwerden der vertraglichen Abtretung des Löschungsanspruchs nach Paragraph 469, ABGB infolge bücherlichen Eigentumserwerbs auf Seiten des Zedenten während des Prozesses. (T1) TE OGH 2011-10-12 3 Ob 31/11x Auch; Beisatz: Hier: Rückzession. (T2)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.