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{'item': ['Bsw41615/07', 'Bsw41615/07', 'Bsw23205/08', 'Bsw10131/11', 'Bsw27853/09', 'Bsw3592/08', 'Bsw43730/07', 'Bsw62198/11', 'Bsw4097/13', 'Bsw324

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127254 Entscheidungsdatum08.01.2009 GeschäftszahlBsw41615/07; Bsw41615/07; Bsw23205/08; Bsw10131/11; Bsw27853/09; Bsw3592/08; Bsw43730/07; Bsw62198/11; Bsw4097/13; Bsw32407/13; Bsw53661/15 NormMRK Art8 Abs1 I3; MRK Art8 Abs2 IV3g; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung- HKÜ Art11 RechtssatzArt 8 MRK verpflichtet den Staat zur Setzung von geeigneten Maßnahmen, um einen Elternteil mit seinem Kind zusammenzuführen und die Ausübung von Besuchs- und Obsorgerechten zu erleichtern. Die Auslegung dieser Verpflichtungen hat unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention 1989 und des Haager Übereinkommens zu erfolgen.Artikel 8, MRK verpflichtet den Staat zur Setzung von geeigneten Maßnahmen, um einen Elternteil mit seinem Kind zusammenzuführen und die Ausübung von Besuchs- und Obsorgerechten zu erleichtern. Die Auslegung dieser Verpflichtungen hat unter Berücksichtigung der UN-Kinderrechtskonvention 1989 und des Haager Übereinkommens zu erfolgen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-01-08 Bsw 41615/07 Bem: Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz (T1) Veröff: NL 2009,8 TE AUSL EGMR 2010-07-06 Bsw 41615/07 Auch; Veröff: NL 2010,211 TE AUSL EGMR 2011-02-01 Bsw 23205/08 Auch; Veröff: NL 2011,32 TE AUSL EGMR 2013-03-07 Bsw 10131/11 Vgl auch; Veröff: NL 2013,90 TE AUSL EGMR 2013-11-26 Bsw 27853/09 Vgl auch; Veröff: NL 2013,429 TE AUSL EGMR 2014-07-22 Bsw 3592/08 Vgl auch; Veröff: NL 2014,306 TE AUSL EGMR 2014-09-09 Bsw 43730/07 Auch; Veröff: NL 2014,397 TE AUSL_EGMR 2015-01-15 Bsw 62198/11 Vgl auch; nur: Art 8 MRK verpflichtet den Staat zur Setzung von geeigneten Maßnahmen, um einen Elternteil mit seinem Kind zusammenzuführen und die Ausübung von Besuchs- und Obsorgerechten zu erleichtern. (T2)Vgl auch; nur: Artikel 8, MRK verpflichtet den Staat zur Setzung von geeigneten Maßnahmen, um einen Elternteil mit seinem Kind zusammenzuführen und die Ausübung von Besuchs- und Obsorgerechten zu erleichtern. (T2) Beisatz: Der hartnäckige Widerstand eines Elternteils befreit die innerstaatlichen Gerichte nicht von ihrer Verpflichtung, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die den Kontakt zum anderen Elternteil erleichtern. (Kuppinger gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2015,39 TE AUSL_EGMR 2015-01-15 Bsw 4097/13 Beis wie T3; Beisatz: In Fällen internationaler Kindesentführung ist die entscheidende Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte bei der Wahl und Umsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen einen fairen Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen – jenen des Kindes, der beiden Eltern und der öffentlichen Ordnung – getroffen haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Kindeswohl die vorrangige Überlegung sein muss und die Ziele der Prävention und der sofortigen Rückkehr einem spezifischen Konzept des Kindeswohls entsprechen. (M. A. gg. Österreich) (T4) Veröff: NL 2015,43 TE AUSL EGMR 2017-01-10 Bsw 32407/13 nur T2; Beisatz: Die fehlende Kooperation zwischen getrennten Eltern ist kein Umstand, der die Behörden von ihren positiven Verpflichtungen nach Art 8 MRK befreien könnte. Vielmehr verpflichtet er die Behörden dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die unter Berücksichtigung der vorrangigen Interessen des Kindes die widerstreitenden Interessen der Eltern in Einklang bringen. (Kacper Nowakowski gg. Polen). (T5)nur T2; Beisatz: Die fehlende Kooperation zwischen getrennten Eltern ist kein Umstand, der die Behörden von ihren positiven Verpflichtungen nach Artikel 8, MRK befreien könnte. Vielmehr verpflichtet er die Behörden dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die unter Berücksichtigung der vorrangigen Interessen des Kindes die widerstreitenden Interessen der Eltern in Einklang bringen. (Kacper Nowakowski gg. Polen). (T5) Beisatz: Bestehen aufgrund einer Beeinträchtigung des nicht sorgeberechtigten Elternteils Barrieren, so müssen sich die Gerichte damit befassen, welche Schritte zu deren Überwindung gesetzt werden können, um den Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu erleichtern. (Kacper Nowakowski gg. Polen) (T6) Veröff: NL 2017,20 TE AUSL EGMR 2017-09-21 Bsw 53661/15 Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Erfüllung dieser Verpflichtung genießen die Gerichte einen Ermessensspielraum. (Sévère gg. Österreich) (T7); Veröff: NL 2017,435 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127254

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.