OGH Rechtssatz RS0124549 (5Ob215/08s u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124549 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl5Ob215/08s; 4Ob200/20w; 1Ob114/24g NormABGB §880a A ABGB §1479 ABGB §1489 IABGB §1489 römisch eins RechtssatzIm dreipersonalen abstrakten Garantieverhältnis ist generell von einer Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auszugehen. Eine Zusage für den Erfolg der Leistung eines Dritten im Sinn des § 880a ABGB begründet nämlich eine eigenständige abstrakte Verpflichtung, die sich nicht durch die Rechtsnatur des besicherten Anspruchs definiert, sodass es auf die für den besicherten Anspruch geltenden Verjährungsbestimmungen nicht ankommen kann. Eine solche Garantie hat, was nicht zuletzt der Wortlaut des § 880a ABGB („Haftung für volle Genugtuung") deutlich macht, immer Ersatzfunktion.Im dreipersonalen abstrakten Garantieverhältnis ist generell von einer Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB auszugehen. Eine Zusage für den Erfolg der Leistung eines Dritten im Sinn des Paragraph 880 a, ABGB begründet nämlich eine eigenständige abstrakte Verpflichtung, die sich nicht durch die Rechtsnatur des besicherten Anspruchs definiert, sodass es auf die für den besicherten Anspruch geltenden Verjährungsbestimmungen nicht ankommen kann. Eine solche Garantie hat, was nicht zuletzt der Wortlaut des Paragraph 880 a, ABGB („Haftung für volle Genugtuung") deutlich macht, immer Ersatzfunktion.
EntscheidungstexteTE OGH 2009-01-13 5 Ob 215/08s Beisatz: Die Verjährungsfrist für Rechte aus Garantieverträgen beginnt, weil die Leistungspflicht des Verpflichteten von einer Erklärung des Berechtigten, hier dem Abruf der Garantie, abhängt, bei dreipersonalen abstrakten Garantien dann zu laufen, wenn die Garantieinanspruchnahme erstmals ohne Rechtsmissbrauch erfolgen kann. (T1); Veröff: SZ 2009/2 TE OGH 2020-11-26 4 Ob 200/20w Vgl; Beisatz: Hier: Garantien haben nämlich die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T2) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 114/24g vgl; Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124549