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{'item': '5Ob253/08d; 5Ob39/14t; 2Ob34/15m; 5Ob143/17s; 5Ob55/21f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124550 Entscheidungsdatum27.09.2021 Geschäftszahl5Ob253/08d; 5Ob39/14t; 2Ob34/15m; 5Ob143/17s; 5Ob55/21f NormABGB §40 ABGB §364c B1 ABGB §364c B3 GBG §93 GBG §94 Abs1 Z3 D RechtssatzDas die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des § 364c zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. Dieser Umstand ist wahrzunehmen, wenn sich bereits aus dem Grundbuchsgesuch ein Hinweis auf ein mögliches Ende der Angehörigeneigenschaft ergibt. In dieser Richtung bestehende Zweifel müssen dann zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen.Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des Paragraph 364 c, zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. Dieser Umstand ist wahrzunehmen, wenn sich bereits aus dem Grundbuchsgesuch ein Hinweis auf ein mögliches Ende der Angehörigeneigenschaft ergibt. In dieser Richtung bestehende Zweifel müssen dann zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen. EntscheidungstexteTE OGH 2009-01-13 5 Ob 253/08d Veröff: SZ 2009/3 TE OGH 2014-09-04 5 Ob 39/14t nur: Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des § 364c zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. (T1)nur: Das die Verdinglichung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ermöglichende Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder beruht auf einem durch Analogie gewonnenen, erweiterten Verständnis des Kreises der begünstigten Personen des §364c zweiter SatzABGB. Dieses Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/-kinder endet für den Anwendungsbereich des Paragraph 364 c, zweiter SatzABGB jedenfalls mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe. Endet diese Ehe, etwa durch den Tod des leiblichen Elternteils, dann ist damit auch die spätere Verdinglichung des Belastungs- und Veräußerungsverbots ausgeschlossen. (T1) Veröff: SZ 2014/75 TE OGH 2015-12-16 2 Ob 34/15m Vgl; Beisatz: Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen. (T2)Vgl; Beisatz: Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in Paragraph 364 c, letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen. (T2) Beisatz: Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers. (T3); Veröff: SZ 2015/138 TE OGH 2017-12-21 5 Ob 143/17s Auch TE OGH 2021-09-27 5 Ob 55/21f vgl; nur T1 Anm: Veröff: SZ 2021/86Anmerkung, Veröff: SZ 2021/86 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124550

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.