RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127259 Entscheidungsdatum22.10.2020 GeschäftszahlBsw33509/04; Bsw31333/06; Bsw35109/06 (Bsw38112/06); Bsw26828/06; Bsw55977/13; Bsw18255/10; Bsw41288/15; Bsw15343/15 (Bsw16806/15); Bsw310/15; Bsw6780/18 (Bsw30776/18) NormMRK Art13 III3 MRK Art13 IV1 RechtssatzDer von Art 13 MRK geforderte Rechtsbehelf muss in dem Sinn effektiv sein, dass er entweder die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindert oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits geschehene Verletzung bietet.Der von Artikel 13, MRK geforderte Rechtsbehelf muss in dem Sinn effektiv sein, dass er entweder die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindert oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits geschehene Verletzung bietet. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-01-15 Bsw 33509/04 Bemerkung: Burdov gegen Russland [Nr. 2] (T1a) Beisatz: In Verfahrensdauerfällen besteht die effektivste Lösung in einem Rechtsbehelf, der eine Beschleunigung des Verfahrens ermöglicht, um eine überlange Dauer zu verhindern. (T1); Veröff: NL 2009,17 TE AUSL EGMR 2010-09-10 Bsw 31333/06 Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Eine Entschädigungsklage als Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren wird dann als effektiv gesehen, wenn das Verfahren bereits exzessiv lange angedauert hat und präventive Rechtsbehelfe nicht existieren. (Bem: McFarlane gg. Irland) (T2) Veröff: NL 2010,278 TE AUSL EGMR 2011-10-18 Bsw 35109/06 Beisatz: Hier: Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs gegen die überlange Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens. (Beis: Penias und Ortmair gg. Österreich) (T3) Veröff: NL 2011,308 TE AUSL EGMR 2012-06-26 Bsw 26828/06 Vgl auch; Veröff: NL 2012,198 TE AUSL EGMR 2016-10-04 Bsw 55977/13 Beisatz: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach Eintreten der behaupteten Verletzung einen Rechtsbehelf anstrengen und Wiedergutmachung erlangen kann, macht einen Rechtsbehelf nicht unwirksam. (Nationaldemokratische Partei Deutschlands gg. Deutschland) (T4); Veröff: NL 2016,547 TE AUSL 2019-04-09 Bsw 18255/10 vgl; Beisatz: Um wirksam zu sein, muss ein Rechtsbehelf auch in der Praxis verfügbar sein und angemessene Erfolgsaussichten bieten. (Tomov ua gg Russland) (T5) TE AUSL 2020-01-14 Bsw 41288/15 vgl; Beisatz: Art 13 EMRK kann auch in Situationen verletzt werden, in denen ein effektiver Rechtsbehelf (hier: gegen homophobe Äußerungen) zwar existiert, dieser sich jedoch angesichts voreingenommener Haltungen der Behörden bzw der Gerichte gegenüber sexuellen Minderheiten nicht als wirksam erweist. (Beizaras und Levickas gg Litauen) (T6)vgl; Beisatz: Artikel 13, EMRK kann auch in Situationen verletzt werden, in denen ein effektiver Rechtsbehelf (hier: gegen homophobe Äußerungen) zwar existiert, dieser sich jedoch angesichts voreingenommener Haltungen der Behörden bzw der Gerichte gegenüber sexuellen Minderheiten nicht als wirksam erweist. (Beizaras und Levickas gg Litauen) (T6) TE AUSL 2020-06-04 Bsw 15343/15 vgl; Beisatz: Aus Sicht des Art 13 MRK erscheint es nicht unangemessen, wenn der Gesetzgeber bei behaupteten Funktionsmängeln der Justiz (hier: den Schutz Minderjähriger betreffend) zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz die Möglichkeit, den Staat haftungsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, auf das Erfordernis des Nachweises eines schweren Verschuldens einschränkt, wovon dann auszugehen ist, wenn es zu einer „Zusammenrechnung“ von mehrfachem leichten Verschulden kommt und dies zur Feststellung einer Funktionsstörung der Justiz führt (in diesem Fall entsprach die Umsetzung des Regimes der Haftung des Staates in einem begrenzten Rahmen dem Wunsch des französischen Gesetzgebers, der Komplexität des Gerichtswesens und dessen Eigenheiten – inklusive der Aktivitäten der Untersuchungsbehörden und der Polizei – Rechnung zu tragen). (Association Innocence en Danger und Association Enfance et Partage gg Frankreich) (T7)vgl; Beisatz: Aus Sicht des Artikel 13, MRK erscheint es nicht unangemessen, wenn der Gesetzgeber bei behaupteten Funktionsmängeln der Justiz (hier: den Schutz Minderjähriger betreffend) zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz die Möglichkeit, den Staat haftungsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, auf das Erfordernis des Nachweises eines schweren Verschuldens einschränkt, wovon dann auszugehen ist, wenn es zu einer „Zusammenrechnung“ von mehrfachem leichten Verschulden kommt und dies zur Feststellung einer Funktionsstörung der Justiz führt (in diesem Fall entsprach die Umsetzung des Regimes der Haftung des Staates in einem begrenzten Rahmen dem Wunsch des französischen Gesetzgebers, der Komplexität des Gerichtswesens und dessen Eigenheiten – inklusive der Aktivitäten der Untersuchungsbehörden und der Polizei – Rechnung zu tragen). (Association Innocence en Danger und Association Enfance et Partage gg Frankreich) (T7) Anm: Veröff: NL 2020,186Anmerkung, Veröff: NL 2020,186 TE AUSL 2020-07-10 Bsw 310/15 vgl; Beisatz: Hier: Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs in einem Wahlanfechtungsverfahren vor dem Wallonischen Parlament. (Mugemangango gg Belgien) (T8) Beisatz: Aus der Feststellung einer Verletzung von Art 3
- Prot MRK kann geschlossen werden, dass der betreffende Wahlkandidat eine vertretbare Beschwerdebehauptung hatte, was erforderte, dass ihm ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung stehen musste, um eine Verletzung seiner Rechte nach der Konvention und Art 3
- Prot MRK geltend zu machen und angemessene Abhilfe zu erhalten. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der Rechtsbehelf, über den Letzterer zur Anfechtung des Wahlergebnisses und zur Erlangung einer Neuauszählung bestimmter Stimmzettel in seinem Wahlkreis verfügte, insofern effektiv war, als dieser die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer entweder verhindern oder angemessene Abhilfe für eine bereits geschehene Verletzung bieten konnte. Im gegenständlichen Fall hatte der Wahlkandidat Gelegenheit, eine Beschwerde an das Wallonische Parlament zu richten, um seine Rügen über die Wahlergebnisse vorzubringen. Davon machte er Gebrauch. Nach dem geltenden belgischen System steht nach der Entscheidung des Wallonischen Parlaments kein weiterer Rechtsbehelf an ein Gericht oder irgendeinen anderen Spruchkörper zur Verfügung. Unter Art 3
- Prot MRK gelangte der EGMR zu dem Ergebnis, dass das Verfahren für Beschwerden an das Wallonische Parlament keine ausreichenden und angemessenen Garantien vorgesehen hatte, die eine effektive Prüfung der Rügen des Wahlkandidaten sichergestellt hätten. In Anbetracht des Fehlens solcher Garantien kann ein solcher Rechtsbehelf auch nicht als wirksam iSv Art 13 MRK angesehen werden. Diese Feststellung reicht aus, um auf eine Verletzung von Art 13 MRK iVm Art 3
- Prot MRK zu schließen. (Mugemangango gg Belgien) (T9)Beisatz: Aus der Feststellung einer Verletzung von Artikel 3,
- Prot MRK kann geschlossen werden, dass der betreffende Wahlkandidat eine vertretbare Beschwerdebehauptung hatte, was erforderte, dass ihm ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung stehen musste, um eine Verletzung seiner Rechte nach der Konvention und Artikel 3,
- Prot MRK geltend zu machen und angemessene Abhilfe zu erhalten. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der Rechtsbehelf, über den Letzterer zur Anfechtung des Wahlergebnisses und zur Erlangung einer Neuauszählung bestimmter Stimmzettel in seinem Wahlkreis verfügte, insofern effektiv war, als dieser die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer entweder verhindern oder angemessene Abhilfe für eine bereits geschehene Verletzung bieten konnte. Im gegenständlichen Fall hatte der Wahlkandidat Gelegenheit, eine Beschwerde an das Wallonische Parlament zu richten, um seine Rügen über die Wahlergebnisse vorzubringen. Davon machte er Gebrauch. Nach dem geltenden belgischen System steht nach der Entscheidung des Wallonischen Parlaments kein weiterer Rechtsbehelf an ein Gericht oder irgendeinen anderen Spruchkörper zur Verfügung. Unter Artikel 3,
- Prot MRK gelangte der EGMR zu dem Ergebnis, dass das Verfahren für Beschwerden an das Wallonische Parlament keine ausreichenden und angemessenen Garantien vorgesehen hatte, die eine effektive Prüfung der Rügen des Wahlkandidaten sichergestellt hätten. In Anbetracht des Fehlens solcher Garantien kann ein solcher Rechtsbehelf auch nicht als wirksam iSv Artikel 13, MRK angesehen werden. Diese Feststellung reicht aus, um auf eine Verletzung von Artikel 13, MRK in Verbindung mit Artikel 3,
- Prot MRK zu schließen. (Mugemangango gg Belgien) (T9) Anm: Veröff NL 2020,289Anmerkung, Veröff NL 2020,289 TE AUSL 2020-10-22 Bsw 6780/18 vgl; Beisatz: Bestehende Rechtsbehelfe können schon dadurch unwirksam werden, dass der Zuspruch einer Entschädigung für gegen Art 3 MRK verstoßende Maßnahmen von der Fähigkeit des Antragstellers abhängig gemacht wird, ein Verschulden seitens der Behörden und die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen nachzuweisen. Sehen die innerstaatlichen Gerichte die vom Betroffenen eingebrachten Amtshaftungsklagen als aussichtslos an, obwohl die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen von ihnen als rechtswidrig eingestuft worden waren und es – zumindest potentiell – ein Verschulden seitens der Behörden gegeben hatte, so stand dem Betroffenen letztlich kein wirksamer Rechtsbehelf vor einer nationalen Behörde offen, um eine Entscheidung in der Sache über seine Beschwerde unter Art 3 MRK zu erlangen. Folglich fand eine Verletzung von Art 13 iVm Art. 3 MRK statt. (Roth gg Deutschland) (T10)vgl; Beisatz: Bestehende Rechtsbehelfe können schon dadurch unwirksam werden, dass der Zuspruch einer Entschädigung für gegen Artikel 3, MRK verstoßende Maßnahmen von der Fähigkeit des Antragstellers abhängig gemacht wird, ein Verschulden seitens der Behörden und die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen nachzuweisen. Sehen die innerstaatlichen Gerichte die vom Betroffenen eingebrachten Amtshaftungsklagen als aussichtslos an, obwohl die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen von ihnen als rechtswidrig eingestuft worden waren und es – zumindest potentiell – ein Verschulden seitens der Behörden gegeben hatte, so stand dem Betroffenen letztlich kein wirksamer Rechtsbehelf vor einer nationalen Behörde offen, um eine Entscheidung in der Sache über seine Beschwerde unter Artikel 3, MRK zu erlangen. Folglich fand eine Verletzung von Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 3, MRK statt. (Roth gg Deutschland) (T10) Anm: Veröff: NL 2020,1848Anmerkung, Veröff: NL 2020,1848 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127259