RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.01.2009 Geschäftszahl6Ob235/08i; 6Ob261/09i NormPSG §35 Abs4 RechtssatzFasst der Stiftungsvorstand einen Auflösungsbeschluss, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, und stellt der Stifter einen Antrag auf dessen Aufhebung gemäß § 35 Abs 4 PSG, bleibt die Privatstiftung infolge antragstattgebender Entscheidung des Außerstreitgerichts bestehen, die Rechtsfolgen des § 36 Abs 3 und 4 PSG treten nicht ein und dem Stifter fällt verbleibendes Stiftungsvermögen nicht zu.Fasst der Stiftungsvorstand einen Auflösungsbeschluss, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, und stellt der Stifter einen Antrag auf dessen Aufhebung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, PSG, bleibt die Privatstiftung infolge antragstattgebender Entscheidung des Außerstreitgerichts bestehen, die Rechtsfolgen des Paragraph 36, Absatz 3 und 4 PSG treten nicht ein und dem Stifter fällt verbleibendes Stiftungsvermögen nicht zu. EntscheidungstexteTE OGH 2009/01/15 6 Ob 235/08i Beisatz: Dem Masseverwalter des Stifters, der ja gemäß § 114 Abs 1 KO primär - wenn auch nicht uneingeschränkt - für die Verwertung der Konkursmasse zu sorgen hat, ist eine derartige Antragstellung grundsätzlich nicht zuzugestehen. (T1); Beisatz: Etwas anderes hätte zu gelten, wenn der Masseverwalter dartut, dass der Konkursmasse des Stifters gerade durch die Auflösung der Privatstiftung Zuflüsse entgehen, etwa weil der Stifter Begünstigter im Sinne des § 5 PSG ist, Letztbegünstigter gemäß §36 Abs 3 oder 4 PSG jedoch jemand anderer. Oder dass die Stiftungserklärung weder einen Letztbegünstigten bestimmt noch sonst eine Regelung getroffen hat, weshalb die Auflösung der Privatstiftung aus den Gründen des § 35 Abs 2 Z 2 bis 4 PSG zum Heimfallsrecht der Republik Österreich (§35 Abs 3 PSG), ihre Auflösung infolge Widerrufs gemäß §35 Abs 2 Z 1 PSG jedoch zu einem Zufallen des verbleibenden Vermögens an die Konkursmasse (§ 35 Abs 4 PSG) führen würde. (T2) Beisatz: Dem Masseverwalter des Stifters, der ja gemäß Paragraph 114, Absatz eins, KO primär - wenn auch nicht uneingeschränkt - für die Verwertung der Konkursmasse zu sorgen hat, ist eine derartige Antragstellung grundsätzlich nicht zuzugestehen. (T1); Beisatz: Etwas anderes hätte zu gelten, wenn der Masseverwalter dartut, dass der Konkursmasse des Stifters gerade durch die Auflösung der Privatstiftung Zuflüsse entgehen, etwa weil der Stifter Begünstigter im Sinne des Paragraph 5, PSG ist, Letztbegünstigter gemäß §36 Absatz 3, oder 4 PSG jedoch jemand anderer. Oder dass die Stiftungserklärung weder einen Letztbegünstigten bestimmt noch sonst eine Regelung getroffen hat, weshalb die Auflösung der Privatstiftung aus den Gründen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 PSG zum Heimfallsrecht der Republik Österreich (§35 Absatz 3, PSG), ihre Auflösung infolge Widerrufs gemäß §35 Absatz 2, Ziffer eins, PSG jedoch zu einem Zufallen des verbleibenden Vermögens an die Konkursmasse (Paragraph 35, Absatz 4, PSG) führen würde. (T2) TE OGH 2010/01/14 6 Ob 261/09i Auch; Beisatz: Der Antrag auf Aufhebung gemäß § 35 Abs 4 PSG kann auch nach Eintragung der Auflösung gestellt werden. (T3) Auch; Beisatz: Der Antrag auf Aufhebung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, PSG kann auch nach Eintragung der Auflösung gestellt werden. (T3) RechtssatznummerRS0124484
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