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{'item': ['12Os135/07f', '15Os159/18y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124913 Entscheidungsdatum15.01.2009 Geschäftszahl12Os135/07f; 15Os159/18y NormMedienG §34 RechtssatzDer Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG soll sicherstellen, dass der Medienkonsument mit jenem Veröffentlichungswert, mit dem seinerzeit ein Medieninhaltsdelikt publiziert wurde, davon Kenntnis erhält, dass diese Veröffentlichung aufgrund der Ergebnisse eines gerichtlichen Verfahrens zumindest objektiv strafrechtswidrigen Inhalt hatte und dass sich der Verletzte mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat. Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung und dient dem Schutz vor dem Fortwirken des Delikts in der öffentlichen Meinung.Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, MedienG soll sicherstellen, dass der Medienkonsument mit jenem Veröffentlichungswert, mit dem seinerzeit ein Medieninhaltsdelikt publiziert wurde, davon Kenntnis erhält, dass diese Veröffentlichung aufgrund der Ergebnisse eines gerichtlichen Verfahrens zumindest objektiv strafrechtswidrigen Inhalt hatte und dass sich der Verletzte mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat. Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung und dient dem Schutz vor dem Fortwirken des Delikts in der öffentlichen Meinung. EntscheidungstexteTE OGH 2009-01-15 12 Os 135/07f Beisatz: Dementsprechend kann auf Urteilsveröffentlichung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen erkannt werden und es darf, wenn der Verletzte selbst nicht Antragsteller ist, die Urteilsveröffentlichung gemäß §34 Abs 2 MedienG nur mit seiner Zustimmung angeordnet werden (6 Ob 258/03i). Damit ist sie jedoch ungeachtet ihrer Warn- und Präventionsfunktion als Zivilsache im Sinne der EuGVVO anzusehen. (T1); Beisatz: Dies gilt umso mehr für eine in einem selbstständigen Entschädigungsverfahren gemäß § 8a Abs 6 MedienG ausgesprochene Urteilsveröffentlichung, zumal in einem solchen medienrechtlichen Verfahren über im Kern zivilrechtliche Ansprüche nach Strafverfahrensrecht zu entscheiden ist. (T2)Beisatz: Dementsprechend kann auf Urteilsveröffentlichung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen erkannt werden und es darf, wenn der Verletzte selbst nicht Antragsteller ist, die Urteilsveröffentlichung gemäß §34 Absatz 2, MedienG nur mit seiner Zustimmung angeordnet werden (6 Ob 258/03i). Damit ist sie jedoch ungeachtet ihrer Warn- und Präventionsfunktion als Zivilsache im Sinne der EuGVVO anzusehen. (T1); Beisatz: Dies gilt umso mehr für eine in einem selbstständigen Entschädigungsverfahren gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG ausgesprochene Urteilsveröffentlichung, zumal in einem solchen medienrechtlichen Verfahren über im Kern zivilrechtliche Ansprüche nach Strafverfahrensrecht zu entscheiden ist. (T2) TE OGH 2019-02-27 15 Os 159/18y nur: Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124913

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.