OGH Rechtssatz RS0124431 (4Ob204/08s u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124431 Entscheidungsdatum18.02.2025 Geschäftszahl4Ob204/08s; 6Ob182/09x; 8Ob21/11p; 8Ob9/13a; 4Ob38/23a; 4Ob17/21k; 6Ob187/24d NormABGB §1304 A ABGB §1315 IABGB §1315 römisch eins ABGB §1313a RechtssatzIm Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen.Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB nicht vorliegen.
EntscheidungstexteTE OGH 2009-01-20 4 Ob 204/08s Veröff: SZ 2009/7 TE OGH 2009-11-12 6 Ob 182/09x Auch; Bem: Hier: Gehilfeneigenschaft des Vaters verneint. (T1) TE OGH 2012-02-28 8 Ob 21/11p Auch TE OGH 2013-03-04 8 Ob 9/13a Vgl auch TE OGH 2023-04-25 4 Ob 38/23a vgl; Beisatz: Die inzwischen gefestigte jüngere Rechtsprechung folgt für das Ausmaß der Zurechnung der Gleichbehandlungsthese. Sie tritt für eine spiegelbildliche Zurechnung von Gehilfen sowohl auf Seiten des Schädigers als auch auf Seiten des Geschädigten ein: Bei einer vertraglichen Beziehung haften also Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des § 1315 ABGB. (T2)vgl; Beisatz: Die inzwischen gefestigte jüngere Rechtsprechung folgt für das Ausmaß der Zurechnung der Gleichbehandlungsthese. Sie tritt für eine spiegelbildliche Zurechnung von Gehilfen sowohl auf Seiten des Schädigers als auch auf Seiten des Geschädigten ein: Bei einer vertraglichen Beziehung haften also Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des Paragraph 1313 a, ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des Paragraph 1315, ABGB. (T2) TE OGH 2021-02-23 4 Ob 17/21k vgl TE OGH 2025-02-18 6 Ob 187/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124431