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15Os125/08h (15Os126/08f; 15Os127/08b); 15Os172/08w (15Os173/08t); 15Os155/09x; 15Os168/10k (15Os169/10g); 15Os21/11v; 15Os15/11m (15Os16/11h; 15Os17/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124798 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl15Os125/08h (15Os126/08f; 15Os127/08b); 15Os172/08w (15Os173/08t); 15Os155/09x; 15Os168/10k (15Os169/10g); 15Os21/11v; 15Os15/11m (15Os16/11h; 15Os17/11f); 15Os39/11s (15Os40/11p); 15Os52/10a (15Os187/10d; 15Os188/10a); 15Os75/11k (15Os76/11g); 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); 15Os11/12z (15Os85/12g; 15Os86/12d); 15Os42/12h (15Os142/12i; 15Os143/12m); 15Os70/13b (15Os71/13z; 15Os19/14d; 15Os20/14a); 15Os63/13y (15Os8/14m; 15Os9/14h); 13Os22/14f; 15Os29/15a; 12Os59/15s; 13Os133/16g (13Os134/16d); 14Os25/18k; 15Os86/18p (15Os134/18x); 15Os48/20b; 15Os41/22a (15Os42/22y; 15Os43/22w; 15Os89/22k; 15Os90/22g); 15Os9/23x; 15Os18/23w; 15Os55/24p (15Os160/24d; 15Os161/24a); 15Os123/25i (15Os124/25m; 15Os125/25h; 15Os126/25f; 15Os127/25b) NormMedienG §6 Abs1 Erstes Zusatzprotokoll zur MRK Art1 RechtssatzDie Aufhebung eines Urteils des Oberlandesgerichts durch den Obersten Gerichtshof aufgrund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zum Nachteil des Privatanklägers (Antragstellers) in einem Verfahren wegen § 6 Abs 1 Mediengesetz stellt keinen Verstoß gegen Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK dar, weil der Eingriff in seine Vermögensposition durch Aufhebung eines rechtskräftig zuerkannten Entschädigungsanspruchs auf gesetzlicher Grundlage beruht, dem öffentlichen Interesse der richtigen Rechtsanwendung dient und sogar innerhalb der Zeit erfolgt, in der noch beim EGMR in Bezug auf das rechtskräftige Urteil ein Verfahren über eine Individualbeschwerde anhängig ist, sodass sich der Privatankläger auch nicht auf das Prinzip der Rechtssicherheit berufen kann.Die Aufhebung eines Urteils des Oberlandesgerichts durch den Obersten Gerichtshof aufgrund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zum Nachteil des Privatanklägers (Antragstellers) in einem Verfahren wegen Paragraph 6, Absatz eins, Mediengesetz stellt keinen Verstoß gegen Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolls zur MRK dar, weil der Eingriff in seine Vermögensposition durch Aufhebung eines rechtskräftig zuerkannten Entschädigungsanspruchs auf gesetzlicher Grundlage beruht, dem öffentlichen Interesse der richtigen Rechtsanwendung dient und sogar innerhalb der Zeit erfolgt, in der noch beim EGMR in Bezug auf das rechtskräftige Urteil ein Verfahren über eine Individualbeschwerde anhängig ist, sodass sich der Privatankläger auch nicht auf das Prinzip der Rechtssicherheit berufen kann. EntscheidungstexteTE OGH 2009-01-21 15 Os 125/08h TE OGH 2009-06-24 15 Os 172/08w TE OGH 2009-12-16 15 Os 155/09x Beisatz: Hier: Ausspruch des Berufungsgerichts, in welchem Ausmaß die Antragsteller der Antragsgegnerin Kostenersatz zu leisten haben (§ 19 Abs 6 MedienG). (T1); Beisatz: Diese Durchbrechung der Rechtskraft ist auch unter dem Aspekt der im Sinn des Art1des ersten Zusatzprotokolls zur MRK geschützten Position der Antragsteller im konkreten Fall zulässig, weil der dadurch bewirkte Eingriff in die Vermögensposition der Antragsteller auf gesetzlicher Grundlage beruht, dem öffentlichen Interesse der richtigen Rechtsanwendung dient und das dazu führende Verfahren nach § 292 StPO den Antragstellern innerhalb der der Antragsgegnerin offen stehenden sechsmonatigen Frist zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR bekannt gemacht wurde. Weil die Antragsteller im Hinblick auf die bereits gesicherte Judikatur zur Weiterentwicklung des § 363a StPO innerhalb der genannten Frist grundsätzlich mit der Möglichkeit einer solchen Anfechtung im außerordentlichen Weg rechnen mussten, können sie sich nicht auf das Prinzip der Rechtssicherheit berufen. (T2)Beisatz: Hier: Ausspruch des Berufungsgerichts, in welchem Ausmaß die Antragsteller der Antragsgegnerin Kostenersatz zu leisten haben (Paragraph 19, Absatz 6, MedienG). (T1); Beisatz: Diese Durchbrechung der Rechtskraft ist auch unter dem Aspekt der im Sinn des Art1des ersten Zusatzprotokolls zur MRK geschützten Position der Antragsteller im konkreten Fall zulässig, weil der dadurch bewirkte Eingriff in die Vermögensposition der Antragsteller auf gesetzlicher Grundlage beruht, dem öffentlichen Interesse der richtigen Rechtsanwendung dient und das dazu führende Verfahren nach Paragraph 292, StPO den Antragstellern innerhalb der der Antragsgegnerin offen stehenden sechsmonatigen Frist zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR bekannt gemacht wurde. Weil die Antragsteller im Hinblick auf die bereits gesicherte Judikatur zur Weiterentwicklung des Paragraph 363 a, StPO innerhalb der genannten Frist grundsätzlich mit der Möglichkeit einer solchen Anfechtung im außerordentlichen Weg rechnen mussten, können sie sich nicht auf das Prinzip der Rechtssicherheit berufen. (T2) TE OGH 2011-01-19 15 Os 168/10k Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2011-05-04 15 Os 21/11v Vgl TE OGH 2011-03-16 15 Os 15/11m Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine konkrete Wirkung zuerkannt. (T3) TE OGH 2011-05-04 15 Os 39/11s Vgl; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung betrifft Adhäsionserkenntnis bei einem Offizialdelikt – keine konkrete Wirkung zuerkannt. (T4) TE OGH 2011-05-04 15 Os 52/10a Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Fragen des Kostenersatzes. (T5) TE OGH 2011-06-29 15 Os 75/11k Vgl; Vgl Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Kostenbestimmungsbeschluss. (T6) TE OGH 2011-06-29 15 Os 106/10t Vgl auch TE OGH 2012-08-22 15 Os 11/12z Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2 TE OGH 2012-12-12 15 Os 42/12h Vgl TE OGH 2014-03-19 15 Os 70/13b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-05-27 15 Os 63/13y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-06-05 13 Os 22/14f Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesetzesverletzung dadurch, dass trotz gänzlicher Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg diesem Kosten zugesprochen wurden ‑ keine konkrete Wirkung zuerkannt (Offizialdelikt) (T7) TE OGH 2015-03-25 15 Os 29/15a Vgl TE OGH 2015-06-11 12 Os 59/15s Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2017-02-22 13 Os 133/16g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-03-06 14 Os 25/18k Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2018-12-12 15 Os 86/18p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-06-05 15 Os 48/20b Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-10-18 15 Os 41/22a Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-03-08 15 Os 9/23x vgl; Beisatz: Die Zuerkennung konkreter Wirkung der Feststellung der Gesetzesverletzung (§ 292 letzter Satz StPO) kommt außerhalb der Frist zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO im erweiterten Anwendungsbereich nicht in Betracht. (T8)vgl; Beisatz: Die Zuerkennung konkreter Wirkung der Feststellung der Gesetzesverletzung (Paragraph 292, letzter Satz StPO) kommt außerhalb der Frist zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO im erweiterten Anwendungsbereich nicht in Betracht. (T8) TE OGH 2023-04-19 15 Os 18/23w vgl; Beisatz: Der Antragsteller musste nur innerhalb einer Frist von (hier noch) sechs Monaten nach (Zustellung) der letztinstanzlichen (innerstaatlichen) Entscheidung (Art 35 Abs 1 MRK idF vor BGBl III 2021/68) mit einer Anfechtung derselben durch die Antragsgegnerin mittels Individualbeschwerde beim EGMR oder (ohne vorangegangene Befassung desselben) mit Erneuerungsantrag beim Obersten Gerichtshof rechnen - keine konkrete Wirkung zuerkannt. (T9)vgl; Beisatz: Der Antragsteller musste nur innerhalb einer Frist von (hier noch) sechs Monaten nach (Zustellung) der letztinstanzlichen (innerstaatlichen) Entscheidung (Artikel 35, Absatz eins, MRK in der Fassung vor BGBl römisch drei 2021/68) mit einer Anfechtung derselben durch die Antragsgegnerin mittels Individualbeschwerde beim EGMR oder (ohne vorangegangene Befassung desselben) mit Erneuerungsantrag beim Obersten Gerichtshof rechnen - keine konkrete Wirkung zuerkannt. (T9) TE OGH 2025-02-26 15 Os 55/24p vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2025-12-17 15 Os 123/25i vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124798

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.