← Österreich

{'item': ['13Os9/08k', '13Os27/09h', '13Os19/08f', '13Os81/09z', '13Os105/09d', '13Os119/10i', '13Os83/11x', '13Os39/12b', '13Os137/11p', '13Os46/12g'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124513 Entscheidungsdatum22.01.2009 Geschäftszahl13Os9/08k; 13Os27/09h; 13Os19/08f; 13Os81/09z; 13Os105/09d; 13Os119/10i; 13Os83/11x; 13Os39/12b; 13Os137/11p

§33

Abs4;

§35

;

§36; Tab

StG §9; TabStG §25; TabStG §27; StPO §281 Abs1 Z11 Fall1; ZollR-DG §2; Zollkodex der EU Art102; Zollkodex der EU Art215: RechtssatzÖsterreichische Einfuhrumsatzsteuer ist beim Finanzvergehen des Schmuggels in das Gemeinschaftsgebiet beim strafbestimmenden Wertbetrag nach § 35 Abs 4

nur in Anschlag zu bringen, wenn die Ware unmittelbar aus einem Drittland in das österreichische Staatsgebiet verbracht wird. Für die Tabaksteuer gilt dasselbe. Allerdings kann insoweit Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1

vorliegen.Österreichische Einfuhrumsatzsteuer ist beim Finanzvergehen des Schmuggels in das Gemeinschaftsgebiet beim strafbestimmenden Wertbetrag nach Paragraph 35, Absatz 4,

nur in Anschlag zu bringen, wenn die Ware unmittelbar aus einem Drittland in das österreichische Staatsgebiet verbracht wird. Für die Tabaksteuer gilt dasselbe. Allerdings kann insoweit Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins,

vorliegen. EntscheidungstexteTE OGH 2009-01-22 13 Os 9/08k TE OGH 2009-07-23 13 Os 27/09h Auch; Beisatz: Die Hinterziehung der gemäß § 27 Abs 1 iVm Abs 5 TabStG als Selbstberechnungsabgabe anzumeldenden und zu entrichtenden Abgabe fällt nicht unter den Tatbestand des § 35 Abs 1 lit a

, sondern denjenigen des § 33 Abs 1

. (T1); Beisatz: Werden Waren nicht unmittelbar aus einem (nicht zur Europäischen Union gehörenden) Drittstaat nach Österreich eingeführt, fällt Einfuhrumsatzsteuer nach den - auch auf diese gemäß § 26 UStG iVm § 2 Abs 1 ZollR-DG anzuwendenden - zollrechtlichen Vorschriften nur in den in (seit den Tatzeiträumen unverändert in Geltung stehenden) Art 215 Abs 1 zweiter Anstrich oder Abs 4 ZK genannten Konstellationen im Inland an. (T2)Auch; Beisatz: Die Hinterziehung der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, TabStG als Selbstberechnungsabgabe anzumeldenden und zu entrichtenden Abgabe fällt nicht unter den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a,

, sondern denjenigen des Paragraph 33, Absatz eins,

. (T1); Beisatz: Werden Waren nicht unmittelbar aus einem (nicht zur Europäischen Union gehörenden) Drittstaat nach Österreich eingeführt, fällt Einfuhrumsatzsteuer nach den - auch auf diese gemäß Paragraph 26, UStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG anzuwendenden - zollrechtlichen Vorschriften nur in den in (seit den Tatzeiträumen unverändert in Geltung stehenden) Artikel 215, Absatz eins, zweiter Anstrich oder Absatz 4, ZK genannten Konstellationen im Inland an. (T2) TE OGH 2009-10-15 13 Os 19/08f Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Werden Zigaretten von einem (anderen) Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften nach Österreich verbracht, so kann zwar kein Ausfall an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, wohl aber ein solcher an Tabaksteuer abgeleitet werden, die auch dann geschuldet wird, wenn Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken bezogen werden und der Bezieher sie im Steuergebiet in Empfang nimmt oder die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet, das ist das Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebiets der Ortsgemeinden Jungholz und Mittelberg, verbringt oder verbringen lässt. (T3) TE OGH 2010-03-04 13 Os 81/09z Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2010-06-17 13 Os 105/09d Auch; Hier: Rechtsfehler mangels Feststellungen in Betreff des zur Gerichtszuständigkeit führenden Verkürzungsbetrags. (T4); Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2010-12-16 13 Os 119/10i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-11-17 13 Os 83/11x Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2012-07-05 13 Os 39/12b Auch; Beisatz: Steuerschuldner sind der Bezieher der Tabakwaren und Personen, die sie in Gewahrsam halten oder verwenden (§ 27 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 zweiter Satz TabStG). Dabei ist zu beachten, dass nach § 27 TabStG idF BGBl I 2003/124 ‑ anders als nach nunmehriger Rechtslage (BGBl I 2009/151) ‑ derjenige, der die Tabakwaren in Gewahrsam hielt oder verwendete, (in Relation zum Bezieher) nur subsidiärer Steuerschuldner war (13 Os 83/11x). (T5)Auch; Beisatz: Steuerschuldner sind der Bezieher der Tabakwaren und Personen, die sie in Gewahrsam halten oder verwenden (Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, zweiter Satz TabStG). Dabei ist zu beachten, dass nach Paragraph 27, TabStG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/124 ‑ anders als nach nunmehriger Rechtslage (BGBl römisch eins 2009/151) ‑ derjenige, der die Tabakwaren in Gewahrsam hielt oder verwendete, (in Relation zum Bezieher) nur subsidiärer Steuerschuldner war (13 Os 83/11x). (T5) TE OGH 2012-05-10 13 Os 137/11p Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Als Steuerschuldner kam nach § 27 Abs 1 TabStG in der Fassung BGBl I 2003/124 primär der Bezieher der Tabakwaren in Betracht. (T6)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Als Steuerschuldner kam nach Paragraph 27, Absatz eins, TabStG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/124 primär der Bezieher der Tabakwaren in Betracht. (T6) TE OGH 2012-11-22 13 Os 46/12g Vgl; auch Beis wie T5; Auch Beis wie T6 TE OGH 2013-11-19 13 Os 92/13y Vgl auch; Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer (vgl § 1 Abs 1 TabStG; Art 1 Abs 1 und Art 3 Abs 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ‑ „Systemrichtlinie“; die entweder als Eingangsabgabe an die Einfuhr nach Österreich (§ 9 Abs 5 Z 5 iVm § 25 TabStG) oder ‑ als Selbstberechnungsabgabe ‑ an den Bezug zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr eines (EU-)Mitgliedstaates (§ 27 Abs 1 und 5 TabStG) anknüpft. Im ersten Fall ist die Verkürzung von Tabaksteuer finanzstrafrechtlich von §§ 35 oder 36

erfasst, im zweiten Fall von § 33 Abs 1

. In der Erscheinungsform der Eingangsabgabe richten sich (Ort der) Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer nach den Zollvorschriften (§ 25 Abs 3 TabStG, § 2 Abs 1 ZollR-DG). In diesen Fällen entsteht die Tabaksteuerschuld (wie auch die Einfuhrzollschuld) in Österreich, wenn Tabakwaren vorschriftswidrig erstmals in Österreich (also unmittelbar aus einem Drittland) in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (Art 202 Abs 1 lit a und Art 215 Abs 1 erster Anstrich ZK) oder in Österreich entdeckt werden und der Ort der erstmaligen Einfuhr in die Europäische Union nicht bestimmt werden kann (Art 215 Abs 1 zweiter Anstrich ZK). (T7)Vgl auch; Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, TabStG; Artikel eins, Absatz eins und Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ‑ „Systemrichtlinie“; die entweder als Eingangsabgabe an die Einfuhr nach Österreich (Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 25, TabStG) oder ‑ als Selbstberechnungsabgabe ‑ an den Bezug zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr eines (EU-)Mitgliedstaates (Paragraph 27, Absatz eins und 5 TabStG) anknüpft. Im ersten Fall ist die Verkürzung von Tabaksteuer finanzstrafrechtlich von Paragraphen 35, oder 36

erfasst, im zweiten Fall von Paragraph 33, Absatz eins,

. In der Erscheinungsform der Eingangsabgabe richten sich (Ort der) Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer nach den Zollvorschriften (Paragraph 25, Absatz 3, TabStG, Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG). In diesen Fällen entsteht die Tabaksteuerschuld (wie auch die Einfuhrzollschuld) in Österreich, wenn Tabakwaren vorschriftswidrig erstmals in Österreich (also unmittelbar aus einem Drittland) in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (Artikel 202, Absatz eins, Litera a und Artikel 215, Absatz eins, erster Anstrich ZK) oder in Österreich entdeckt werden und der Ort der erstmaligen Einfuhr in die Europäische Union nicht bestimmt werden kann (Artikel 215, Absatz eins, zweiter Anstrich ZK). (T7)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.