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{'item': ['14Bkd7/08', '14Bkd1/09', '4Bkd4/08', '16Bkd12/09', '22Os1/14h', '22Ds3/17m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124433 Entscheidungsdatum26.01.2009 Geschäftszahl14Bkd7/08; 14Bkd1/09; 4Bkd4/08; 16Bkd12/09; 22Os1/14h; 22Ds3/17m NormDSt 1990 §3; RAO §37 Abs1 Z2b; RL-BA 1977 §9b RechtssatzNur geringfügiges Verschulden eines Rechtsanwalts, der entgegen den Regelungen zur Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften (§ 37 Abs 1 Z 2b RAO und § 9b Abs 3, Abs 4 RL-BA) eine Treuhandschaft übernommen, ordnungsgemäß abgewickelt und seinen Rechtsstandpunkt damit begründet hatte, dass die Verpflichtung zum Beitritt zum Treuhandverband dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Art 6 StGG widerspreche, weil der Verfassungsgerichtshof in der Folge diese Bedenken teilte. Mit Urteil vom

  1. Dezember 2008, G 15/08-12, hob der Verfassungsgerichtshof nämlich § 37 Abs 1 Z 2b RAO als verfassungswidrig auf. § 9b RL-BA und das Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebungen treten jeweils mit
  2. Dezember 2009 in Kraft. Ausdrücklich dekretierte er, dass § 37 Abs 1 Z 2b RAO in Widerspruch zu Art 18 B-VG stehe. Es erfolgte daher ein Freispruch des Disziplinarbeschuldigten nach § 3 DSt 1990.Nur geringfügiges Verschulden eines Rechtsanwalts, der entgegen den Regelungen zur Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 b, RAO und Paragraph 9 b, Absatz 3,, Absatz 4, RL-BA) eine Treuhandschaft übernommen, ordnungsgemäß abgewickelt und seinen Rechtsstandpunkt damit begründet hatte, dass die Verpflichtung zum Beitritt zum Treuhandverband dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 6, StGG widerspreche, weil der Verfassungsgerichtshof in der Folge diese Bedenken teilte. Mit Urteil vom
  3. Dezember 2008, G 15/08-12, hob der Verfassungsgerichtshof nämlich Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 b, RAO als verfassungswidrig auf. Paragraph 9 b, RL-BA und das Statut der Treuhand-Revision der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebungen treten jeweils mit
  4. Dezember 2009 in Kraft. Ausdrücklich dekretierte er, dass Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2 b, RAO in Widerspruch zu Artikel 18, B-VG stehe. Es erfolgte daher ein Freispruch des Disziplinarbeschuldigten nach Paragraph 3, DSt
  5. EntscheidungstexteTE OGH 2009-01-26 14 Bkd 7/08 TE OGH 2009-05-25 14 Bkd 1/09 Auch TE OGH 2009-06-08 4 Bkd 4/08 Auch TE OGH 2010-07-05 16 Bkd 12/09 Vgl auch; Beisatz: Außergewöhnlichen Begleitumständen („reine Formalfehler“ bzw „geringe Formverstöße“) kommt auch bei der Abwicklung von Treuhandgeschäften, deren absolut korrekte und stringente Durchführung im besonderen Standesinteresse liegt, bei der Strafbemessung nach § 16 Abs 6 DSt und damit der Wahl einer der nach § 16 Abs 1 DSt vorgesehenen Strafarten Bedeutung zu. Es kann sogar die Anwendung des § 3 DSt geboten sein. (T1)Vgl auch; Beisatz: Außergewöhnlichen Begleitumständen („reine Formalfehler“ bzw „geringe Formverstöße“) kommt auch bei der Abwicklung von Treuhandgeschäften, deren absolut korrekte und stringente Durchführung im besonderen Standesinteresse liegt, bei der Strafbemessung nach Paragraph 16, Absatz 6, DSt und damit der Wahl einer der nach Paragraph 16, Absatz eins, DSt vorgesehenen Strafarten Bedeutung zu. Es kann sogar die Anwendung des Paragraph 3, DSt geboten sein. (T1) TE OGH 2014-11-11 22 Os 1/14h Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2017-06-27 22 Ds 3/17m Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124433

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.