OGH Rechtssatz RS0124526 (8Ob165/08k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124526 Entscheidungsdatum27.01.2009 Geschäftszahl8Ob165/08k NormZPO §1245; ZPO §426; KO §110; KO §171 Rechtssatz§ 124 ZPO ist auch im Konkursverfahren anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass der Beginn richterlicher Fristen auch bei Verkündung des Fristerteilungsbeschlusses hier: nach § 110 Abs 4 KO mangels anderer Festlegung im Beschluss erst mit der Zustellung desselben Beschlusses beginnt, es sei denn, es wäre der Beschluss überhaupt nicht zuzustellen. Macht das Konkursgericht von der nach § 124 ZPO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Anordnung, etwa in dem Sinne, dass die Frist bereits mit der Tagsatzung beginnt, nicht Gebrauch, so kommt die Zweifelsregelung zum Tragen, dass auch für die bei der Verkündung anwesenden Parteien der Fristenlauf erst mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses beginnt, es sei denn, es bedürfte - ausnahmsweise - einer solchen Zustellung nicht.Paragraph 124, ZPO ist auch im Konkursverfahren anzuwenden.
Dies hat zur Folge, dass der Beginn richterlicher Fristen auch bei Verkündung des Fristerteilungsbeschlusses hier: nach Paragraph 110, Absatz 4, KO mangels anderer Festlegung im Beschluss erst mit der Zustellung desselben Beschlusses beginnt, es sei denn, es wäre der Beschluss überhaupt nicht zuzustellen. Macht das Konkursgericht von der nach Paragraph 124, ZPO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Anordnung, etwa in dem Sinne, dass die Frist bereits mit der Tagsatzung beginnt, nicht Gebrauch, so kommt die Zweifelsregelung zum Tragen, dass auch für die bei der Verkündung anwesenden Parteien der Fristenlauf erst mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses beginnt, es sei denn, es bedürfte - ausnahmsweise - einer solchen Zustellung nicht.
EntscheidungstexteTE OGH 2009-01-27 8 Ob 165/08k Bem: Ähnlich auch schon 1 Ob 113/07k. (T1); Veröff: SZ 2009/9