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OGH Rechtssatz RS0124527 (8Ob165/08k)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124527 Entscheidungsdatum27.01.2009 Geschäftszahl8Ob165/08k NormZPO §426 Abs1; KO §110 Abs4; KO §171 Rechtssatz§ 426 Abs 1 ZPO ist auch im Konkursverfahren anzuwenden. Dabei kommt es für die Frage, ob die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses (an bei der Verkündung anwesende Parteien) erforderlich ist, nicht darauf an, ob ein zulässiges Rechtsmittel der Partei auch erfolgreich sein wird, sondern nur darauf, ob das Rechtsmittel gegen diesen Beschluss grundsätzlich zulässig ist. Da auch gegen die Fristbestimmung nach § 110 Abs 4 KO grundsätzlich Rekurs erhoben werden kann, ist die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses nur dann nicht erforderlich, wenn die betreffende Partei (hier: der Masseverwalter) auf die Zustellung verzichtet hat.Paragraph 426, Absatz eins, ZPO ist auch im Konkursverfahren anzuwenden. Dabei kommt es für die Frage, ob die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses (an bei der Verkündung anwesende Parteien) erforderlich ist, nicht darauf an, ob ein zulässiges Rechtsmittel der Partei auch erfolgreich sein wird, sondern nur darauf, ob das Rechtsmittel gegen diesen Beschluss grundsätzlich zulässig ist. Da auch gegen die Fristbestimmung nach Paragraph 110, Absatz 4, KO grundsätzlich Rekurs erhoben werden kann, ist die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses nur dann nicht erforderlich, wenn die betreffende Partei (hier: der Masseverwalter) auf die Zustellung verzichtet hat.

EntscheidungstexteTE OGH 2009-01-27 8 Ob 165/08k Veröff: SZ 2009/9

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.