OGH Rechtssatz RS0124528 (8Ob165/08k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124528 Entscheidungsdatum27.01.2009 Geschäftszahl8Ob165/08k NormZPO §124; ZPO §426 Abs1; KO §110; KO §171 RechtssatzHat der - in der Prüfungstagsatzung anwesende - Masseverwalter auf die Zustellung einer schriftlichen Beschlussausfertigung des mündlich verkündeten Fristbestimmungsbeschlusses nach § 110 Abs 4 KO nicht verzichtet, so beginnt für ihn die Frist zur Erhebung der Klage nach § 110 KO nicht bereits mit der mündlichen Beschlussverkündung in der Tagsatzung, weil es in diesem Fall an den Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist nach § 124 ZPO in Verbindung mit § 171 KO mangelt.Hat der - in der Prüfungstagsatzung anwesende - Masseverwalter auf die Zustellung einer schriftlichen Beschlussausfertigung des mündlich verkündeten Fristbestimmungsbeschlusses nach Paragraph 110, Absatz 4, KO nicht verzichtet, so beginnt für ihn die Frist zur Erhebung der Klage nach Paragraph 110, KO nicht bereits mit der mündlichen Beschlussverkündung in der Tagsatzung, weil es in diesem Fall an den Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist nach Paragraph 124, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO mangelt.
EntscheidungstexteTE OGH 2009-01-27 8 Ob 165/08k Veröff: SZ 2009/9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124528