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{'item': ['10Ob70/07b', '1Ob88/14v', '6Ob120/15p', '9Ob46/16d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124706 Entscheidungsdatum28.01.2009 Geschäftszahl10Ob70/07b; 1Ob88/14v; 6Ob120/15p; 9Ob46/16d NormABGB §879 Abs3 E; KSchG §31a RechtssatzDie Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. Der Hinweis auf § 31a KSchG kann daran nichts ändern, weil selbst dem Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung jedenfalls entgegengehalten werden kann, dass den Karteninhaber ein „Mitverschuldensvorwurf" an der missbräuchlichen Verwendung trifft. Die Gefahrtragungsregel ist mit § 31a KSchG vereinbar, weil für die Haftung des Karteninhabers ein diesem zurechenbares schuldhaftes Verhalten (hier: die pflichtwidrige Verwahrung der Kreditkarte) Voraussetzung bleibt.Die Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. Der Hinweis auf Paragraph 31 a, KSchG kann daran nichts ändern, weil selbst dem Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung jedenfalls entgegengehalten werden kann, dass den Karteninhaber ein „Mitverschuldensvorwurf" an der missbräuchlichen Verwendung trifft. Die Gefahrtragungsregel ist mit Paragraph 31 a, KSchG vereinbar, weil für die Haftung des Karteninhabers ein diesem zurechenbares schuldhaftes Verhalten (hier: die pflichtwidrige Verwahrung der Kreditkarte) Voraussetzung bleibt. EntscheidungstexteTE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b TE OGH 2014-11-27 1 Ob 88/14v Vgl aber; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt. (T1)Vgl aber; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt. (T1) TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p Auch; nur: Die Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug" sind zulässig. (T2) Beis gegenteilig zu T1; Beisatz: Erklärt man solche Klauseln generell für unwirksam, würde dem Karteninhaber das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Missbrauchs gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten grundsätzlich abgenommen und auf das Kreditkartenunternehmen verschoben. (T3) TE OGH 2017-02-28 9 Ob 46/16d Vgl auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124706

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.