OGH Rechtssatz RS0124643 (2Ob48/08k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124643 Entscheidungsdatum19.02.2009 Geschäftszahl2Ob48/08k; 4Ob173/11m NormABGB §1295 Ia2; ABGB §1311 IIa; ASVG §338; ASVG §341; ASVG §343ABGB §1295 Ia2; ABGB §1311 römisch zwei a; ASVG §338; ASVG §341; ASVG §343 RechtssatzZweck der dem Interessenausgleich dienenden einschlägigen Bestimmungen des ASVG betreffend die Auswahl der Vertragsärzte und den Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrags und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer ist einerseits der Schutz der Versichertengemeinschaft durch Sicherstellung ausreichender Sachleistungsvorsorge, andererseits aber auch der Interessen der Ärzteschaft (bzw des einzelnen Vertragsarztes). Diese Schutzwirkung schlägt gerade bei einer Materie wie der Ordinationsübernahme auch auf die Rechtsnachfolger der Vertragsärzte durch und erstreckt sich auch auf deren vermögensrechtliche Nachteile.
EntscheidungstexteTE OGH 2009-02-19 2 Ob 48/08k Bem: So schon 7 Ob 165/03w = SZ 2003/90. (T1) TE OGH 2011-11-22 4 Ob 173/11m Vgl; Beisatz: Der bestqualifizierteste Bewerber um eine Kassenplanstelle hat gegenüber dem Krankenversicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags nach § 343 ASVG. (T2)Vgl; Beisatz: Der bestqualifizierteste Bewerber um eine Kassenplanstelle hat gegenüber dem Krankenversicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags nach Paragraph 343, ASVG. (T2)