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OGH Rechtssatz RS0125002 (6Ob242/08v)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125002 Entscheidungsdatum19.02.2009 Geschäftszahl6Ob242/08v; 6Ob67/10m NormUGB §18 Abs2 RechtssatzIm Irreführungsverbot kommt das Prinzip der Firmenwahrheit zum Ausdruck, das als Teil des Firmenordnungsrechts in erster Linie dem Schutz des Verkehrs, also Dritter, dient. Bei Fantasiefirmen ist zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen.

EntscheidungstexteTE OGH 2009-02-19 6 Ob 242/08v Beisatz: Die Bestimmung des § 18 UBG entspricht dem schon mit 1. 7. 1998 in Kraft getretenen § 18 des deutschen Handelsgesetzbuchs, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (6 Ob 188/07a). (T1); Beisatz: Der „Sun Services GmbH" für ein Unternehmensberatungsunternehmen stellt keine Fantasiebezeichnung dar. Mit den Begriffen „Sun" und „Services" wird nämlich (auch) in deutschsprachigen Ländern in der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, also bei Unternehmen, welche sich beraten lassen wollen, kein Unternehmensberatungsunternehmen assoziiert. Würde der Begriff „Service" noch auf Dienstleistungen hinweisen, so deutet der Terminus „Sun" in keiner Weise auf ein Beratungsunternehmen für andere Unternehmen hin.

Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH" scheitert an § 18 Abs 2 UGB. (T2); Veröff: SZ 2009/19Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 18, UBG entspricht dem schon mit 1. 7. 1998 in Kraft getretenen Paragraph 18, des deutschen Handelsgesetzbuchs, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (6 Ob 188/07a). (T1); Beisatz: Der „Sun Services GmbH" für ein Unternehmensberatungsunternehmen stellt keine Fantasiebezeichnung dar. Mit den Begriffen „Sun" und „Services" wird nämlich (auch) in deutschsprachigen Ländern in der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, also bei Unternehmen, welche sich beraten lassen wollen, kein Unternehmensberatungsunternehmen assoziiert.

Würde der Begriff „Service" noch auf Dienstleistungen hinweisen, so deutet der Terminus „Sun" in keiner Weise auf ein Beratungsunternehmen für andere Unternehmen hin. Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH" scheitert an Paragraph 18, Absatz 2, UGB. (T2); Veröff: SZ 2009/19 TE OGH 2011-03-16 6 Ob 67/10m Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die nach den Maßstäben österreichischen Rechts dargelegte Täuschungseignung des Begriffs „Academy“ rechtfertigt die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die Verweigerung der Eintragung der geänderten Firma in das Firmenbuch nicht. (T3)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.