RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124533 Entscheidungsdatum30.04.2025 Geschäftszahl4Ob18/09i; 6Ob26/09f; 5Ob10/10x; 2Ob206/09x; 3Ob21/10z; 6Ob103/10f; 3Ob171/11k; 2Ob238/12g; 10Ob48/12z; 2Ob120/12d; 3Ob83/13x; 1Ob221/13a; 7Ob161/15z; 5Ob126/17s; 6Ob115/17f; 3Ob8/18z; 8Ob155/17b; 17Ob15/19h; 5Ob157/21f; 10ObS184/21p; 1Ob114/22d; 18OCg2/22a; 6Ob46/25w NormAußStrG 2005 §65 Abs2 GOG §89 GOG §89d RechtssatzDie in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts" ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück - unter Nichteinrechnung des Postenlaufs - nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels" an das richtige Gericht adressiert war. Wurde hingegen die Dienststellenkennzeichnung des Adressatgerichts anlässlich der Eingabe des Rechtsmittels unrichtig angegeben, und langte der Schriftsatz deshalb beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt.Die in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 89 d, GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts" ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück - unter Nichteinrechnung des Postenlaufs - nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels" an das richtige Gericht adressiert war. Wurde hingegen die Dienststellenkennzeichnung des Adressatgerichts anlässlich der Eingabe des Rechtsmittels unrichtig angegeben, und langte der Schriftsatz deshalb beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt. EntscheidungstexteTE OGH 2009-02-24 4 Ob 18/09i TE OGH 2009-05-14 6 Ob 26/09f Beisatz: Hier: Zurückweisung der im elektronischen Rechtsverkehrs entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 508a Abs 2 in Verbindung mit § 507a Abs 3 Z 2 ZPO nicht beim Obersten Gerichtshof, sondern beim Erstgericht eingebrachten Revisionsbeantwortung als verspätet. (T1)Beisatz: Hier: Zurückweisung der im elektronischen Rechtsverkehrs entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 508 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO nicht beim Obersten Gerichtshof, sondern beim Erstgericht eingebrachten Revisionsbeantwortung als verspätet. (T1) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 10/10x Beisatz: Nicht einmal die richtige Adressierung an das zuständige Gericht wäre bei Verwendung eines unrichtigen Dienstellenkürzels ausreichend. (T2) TE OGH 2010-01-28 2 Ob 206/09x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-06-30 3 Ob 21/10z Vgl auch TE OGH 2010-09-01 6 Ob 103/10f Auch; Beisatz: Elektronische Eingaben gelten somit mit demjenigen Zeitpunkt als bei Gericht eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Absender rückmeldet, dass sie seine Daten zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat, sofern die Eingabedaten letztlich tatsächlich bei der Bundesrechenzentrum GmbH zur Gänze einlangen. (T3) Veröff: SZ 2010/106 TE OGH 2011-11-08 3 Ob 171/11k Beisatz: Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu. (T4) Beisatz: Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd Paragraph 37, Absatz 2, Geo keine Relevanz zu. (T4) TE OGH 2012-12-20 2 Ob 238/12g TE OGH 2013-04-16 10 Ob 48/12z TE OGH 2013-01-24 2 Ob 120/12d Vgl TE OGH 2013-05-15 3 Ob 83/13x TE OGH 2013-12-19 1 Ob 221/13a Auch TE OGH 2015-10-16 7 Ob 161/15z TE OGH 2017-08-29 5 Ob 126/17s Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 115/17f Auch; Veröff: SZ 2017/135 TE OGH 2018-03-21 3 Ob 8/18z TE OGH 2018-01-26 8 Ob 155/17b Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Weiterleitung eines Schriftstücks (hier: Abänderungsantrag) an das zuständige Gericht im (justizinternen) ERV erfolgte. (T5) TE OGH 2019-11-20 17 Ob 15/19h TE OGH 2021-09-16 5 Ob 157/21f TE OGH 2022-02-22 10 ObS 184/21p Beis wie T1 TE OGH 2022-06-22 1 Ob 114/22d Auch; Beis wie T5 TE OGH 2022-09-16 18 OCg 2/22a nur: Ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück kann nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels" an das richtige Gericht adressiert war. (T6) TE OGH 2025-04-30 6 Ob 46/25w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124533
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