RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124588 Entscheidungsdatum23.04.2026 Geschäftszahl1Ob1/09t; 9Ob48/09p; 1Ob8/10y; 9Ob34/10f; 3Ob90/11y; 4Ob104/11i; 3Ob182/11b; 1Ob258/11i; 9Ob65/12t; 7Ob24/13z; 9Ob41/12p; 8Ob106/12i; 7Ob74/13b; 1Ob185/13g; 9ObA115/13x; 4Ob188/13w; 4Ob133/13g; 7Ob175/13f; 1Ob27/14y; 7Ob28/14i; 9ObA68/14m; 1Ob119/14b; 9ObA51/15p; 2Ob108/15v; 8ObA78/15a; 1Ob17/16f; 2Ob124/16y; 9ObA57/16x; 9ObA44/17m; 2Ob165/16b; 1Ob116/17s; 9Ob84/17v; 8ObA23/18t; 1Ob157/18x; 4Ob171/18b; 2Ob113/18h; 2Ob170/18s; 9Ob92/18x; 2Ob92/19x; 4Ob177/19m; 6Ob96/20s; 7Ob26/21f; 9ObA19/21s; 6Ob61/21w; 1Ob66/22w; 10Ob6/22p; 6Ob238/22a; 6Ob85/22a; 1Ob99/23z; 8ObA78/23p; 6Ob157/23s; 2Ob231/23v; 6Ob210/23k; 2Ob54/24s; 9Ob51/24a; 1Ob62/24k; 3Ob189/24a; 1Ob165/24g; 7Ob27/25h; 6Ob99/24p; 9ObA22/26i; 6Ob78/25a NormZPO §50 Abs1 ZPO §510 Abs1 RechtssatzMüsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind (hier: langes Verfahren, sieben Prozessbeteiligte, wiederholte Klageeinschränkungen, Teilabweisung).Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind (hier: langes Verfahren, sieben Prozessbeteiligte, wiederholte Klageeinschränkungen, Teilabweisung). EntscheidungstexteTE OGH 2009-02-26 1 Ob 1/09t TE OGH 2009-10-29 9 Ob 48/09p Auch; nur: Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind. (T1)Auch; nur: Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind. (T1) Beisatz: Im vorliegenden Fall ergibt sich die Notwendigkeit eingehender Berechnungen unter anderem daraus, dass Klagsänderungen vorgenommen wurden, somit verschiedene Verfahrensabschnitte zu bilden sind und der Akt insgesamt acht umfangreiche Bände umfasst. (T2) Veröff: SZ 2009/146 TE OGH 2010-03-09 1 Ob 8/10y nur T1 TE OGH 2011-02-28 9 Ob 34/10f nur T1 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 90/11y nur T1 TE OGH 2012-01-17 4 Ob 104/11i Auch TE OGH 2012-02-22 3 Ob 182/11b Vgl auch TE OGH 2012-05-24 1 Ob 258/11i nur T1 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 65/12t nur T1 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 24/13z Vgl auch TE OGH 2013-07-31 9 Ob 41/12p Auch; Veröff: SZ 2013/72 TE OGH 2013-08-29 8 Ob 106/12i TE OGH 2013-09-17 7 Ob 74/13b Vgl auch TE OGH 2013-11-21 1 Ob 185/13g Auch; nur T1 TE OGH 2013-11-26 9 ObA 115/13x Auch TE OGH 2013-11-19 4 Ob 188/13w Auch TE OGH 2014-01-20 4 Ob 133/13g Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO. (T3) TE OGH 2014-01-29 7 Ob 175/13f Auch; Beisatz: Wenn der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann (§ 510 Abs 1 letzter Satz ZPO), sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfragen gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll. (T4)Auch; Beisatz: Wenn der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann (Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO), sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfragen gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll. (T4) TE OGH 2014-05-22 1 Ob 27/14y Auch TE OGH 2014-06-25 7 Ob 28/14i Auch; Beis ähnlich T4 TE OGH 2014-10-29 9 ObA 68/14m Beisatz: Hier: Zahlreiche Klagsausdehnungen im erstinstanzlichen Verfahren. (T5) TE OGH 2015-03-19 1 Ob 119/14b Beis wie T4; Beisatz: Hier: Größenschluss aus § 70 Abs 3 letzter Satz AußStrG
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