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{'item': ['1Ob21/09h', '7Ob193/13b', '7Ob21/16p', '7Ob87/19y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124558 Entscheidungsdatum26.02.2009 Geschäftszahl1Ob21/09h; 7Ob193/13b; 7Ob21/16p; 7Ob87/19y NormHeimAufG §7 RechtssatzDer Grundsatz, nach dem das Unterlassen einer gesetzmäßigen Verständigung des Bewohnervertreters schon für sich die Unzulässigkeit der freiheitsbeschränkenden Maßnahme bewirkt, ist insoweit einzuschränken, als dies für solche (kurzfristige) Maßnahmen (zum Beispiel „Einmalmedikationen") dann nicht gelten kann, wenn deren Folgen für den betreffenden Bewohner auch im Falle einer unverzüglichen Verständigung des Bewohnervertreters gemäß § 7 Abs 2 HeimAufG nicht mehr beeinflusst werden könnten. Soweit also eine unverzügliche Verständigung zwar unterblieben ist, eine solche aber auch nicht geeignet gewesen wäre, dem Bewohnervertreter eine Einflussnahme auf die durch die Maßnahme herbeigeführten Folgen zu ermöglichen, führt die bloße Tatsache der unterlassenen Verständigung nicht per se zu einer Unzulässigkeit der Maßnahme. In einem solchen Fall ist die Maßnahme nur dann für unzulässig zu erklären, wenn sie inhaltlich ungerechtfertigt war.Der Grundsatz, nach dem das Unterlassen einer gesetzmäßigen Verständigung des Bewohnervertreters schon für sich die Unzulässigkeit der freiheitsbeschränkenden Maßnahme bewirkt, ist insoweit einzuschränken, als dies für solche (kurzfristige) Maßnahmen (zum Beispiel „Einmalmedikationen") dann nicht gelten kann, wenn deren Folgen für den betreffenden Bewohner auch im Falle einer unverzüglichen Verständigung des Bewohnervertreters gemäß Paragraph 7, Absatz 2, HeimAufG nicht mehr beeinflusst werden könnten. Soweit also eine unverzügliche Verständigung zwar unterblieben ist, eine solche aber auch nicht geeignet gewesen wäre, dem Bewohnervertreter eine Einflussnahme auf die durch die Maßnahme herbeigeführten Folgen zu ermöglichen, führt die bloße Tatsache der unterlassenen Verständigung nicht per se zu einer Unzulässigkeit der Maßnahme. In einem solchen Fall ist die Maßnahme nur dann für unzulässig zu erklären, wenn sie inhaltlich ungerechtfertigt war. EntscheidungstexteTE OGH 2009-02-26 1 Ob 21/09h TE OGH 2013-11-13 7 Ob 193/13b Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz ist nur für (kurzfristige) Maßnahmen (zum Beispiel „Einmalmedikationen“) einzuschränken, wenn deren Folgen für den Bewohner auch bei einer unverzüglichen Verständigung nicht mehr beeinflusst werden könnten. (Hier: Dauermedikation mit Risperal Quicklet und Seroquel, um den Bewohner zu sedieren.) (T1) Beisatz: Es ist klar, dass (wie vom Erstgericht angeordnet) immer wieder geprüft werden muss, ob eine Maßnahme noch den Prinzipien der Unerlässlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht. (T2) TE OGH 2016-04-06 7 Ob 21/16p Vgl auch TE OGH 2019-06-12 7 Ob 87/19y Gegenteilig; Beisatz: Die Verständigungspflicht nach § 7 Abs 2 HeimAufG besteht auch bei Verabreichung einer Bedarfsmedikation ("Einmal-Medikation"). (T3)Gegenteilig; Beisatz: Die Verständigungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 2, HeimAufG besteht auch bei Verabreichung einer Bedarfsmedikation ("Einmal-Medikation"). (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124558

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.