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OGH Rechtssatz RS0124631 (5Ob258/08i)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124631 Entscheidungsdatum03.03.2009 Geschäftszahl5Ob258/08i; 5Ob137/16g NormABGB §1095; ABGB §1116a; GBG §136; MRG §14 RechtssatzEin eingetragenes Bestandrecht kann jedenfalls vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit gemäß § 136 GBG (nur) gelöscht werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrags durch ein auf Räumung lautendes Urteil nachgewiesen wird. Der Tod des Bestandnehmers reicht für sich allein nicht zur Löschung des Bestandrechts im Grundbuch aus, weil es gemäß § 1116a ABGB zur Fortsetzung des eingetragenen Bestandverhältnisses kommt.Ein eingetragenes Bestandrecht kann jedenfalls vor Ablauf der vertraglich festgelegten Bestandzeit gemäß Paragraph 136, GBG (nur) gelöscht werden, wenn die Auflösung des Bestandvertrags durch ein auf Räumung lautendes Urteil nachgewiesen wird. Der Tod des Bestandnehmers reicht für sich allein nicht zur Löschung des Bestandrechts im Grundbuch aus, weil es gemäß Paragraph 1116 a, ABGB zur Fortsetzung des eingetragenen Bestandverhältnisses kommt.

EntscheidungstexteTE OGH 2009-03-03 5 Ob 258/08i Veröff: SZ 2009/31 TE OGH 2016-12-19 5 Ob 137/16g Vgl aber; Beisatz: Anders bei bereits verstrichener Bestandzeit. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124631

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