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Bsw77144/01 (Bsw35493/05)

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127310 Entscheidungsdatum05.03.2009 GeschäftszahlBsw77144/01 (Bsw35493/05); Bsw71463/01; Bsw13423/09; Bsw49278/09; Bsw47848/08; Bsw1967/14; Bsw78103/14; Bsw50772/11; Bsw56080/13 NormMRK Art2 RechtssatzDie positiven Verpflichtungen nach Art 2 MRK erfordern ein effektives unabhängiges Gerichtssystem, damit die Todesursache von Patienten in ärztlicher Behandlung festgestellt werden kann und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können. Im Bereich ärztlicher Fahrlässigkeit können die positiven Verpflichtungen unter Art 2 MRK erfüllt sein, wenn das Rechtssystem Opfern einen Rechtsbehelf vor den Zivilgerichten – entweder alleine oder in Kombination mit einem Rechtsbehelf vor den Strafgerichten – zur Verfügung stellt, der die Feststellung einer Haftung des betroffenen Arztes und die Erlangung angemessener zivilrechtlicher Wiedergutmachung, etwa durch Zuspruch von Schadenersatz, ermöglicht.Die positiven Verpflichtungen nach Artikel 2, MRK erfordern ein effektives unabhängiges Gerichtssystem, damit die Todesursache von Patienten in ärztlicher Behandlung festgestellt werden kann und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können. Im Bereich ärztlicher Fahrlässigkeit können die positiven Verpflichtungen unter Artikel 2, MRK erfüllt sein, wenn das Rechtssystem Opfern einen Rechtsbehelf vor den Zivilgerichten – entweder alleine oder in Kombination mit einem Rechtsbehelf vor den Strafgerichten – zur Verfügung stellt, der die Feststellung einer Haftung des betroffenen Arztes und die Erlangung angemessener zivilrechtlicher Wiedergutmachung, etwa durch Zuspruch von Schadenersatz, ermöglicht. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-03-05 Bsw 77144/01 Bem: Colak und Tsakiridis gegen Deutschland (T1a) Veröff: NL 2009,70 TE AUSL EGMR 2009-04-09 Bsw 71463/01 nur: Die positiven Verpflichtungen nach Art 2 MRK erfordern ein effektives unabhängiges Gerichtssystem, damit die Todesursache von Patienten in ärztlicher Behandlung festgestellt werden kann und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können. (T1)nur: Die positiven Verpflichtungen nach Artikel 2, MRK erfordern ein effektives unabhängiges Gerichtssystem, damit die Todesursache von Patienten in ärztlicher Behandlung festgestellt werden kann und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können. (T1) Veröff: NL 2009,100 TE AUSL EGMR 2013-04-09 Bsw 13423/09 nur T1; Beisatz: Es kann eine Verletzung von Art 2 MRK begründen, wenn für den Tod eines Menschen verantwortliche Personen nicht angeklagt oder strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt auch für die unterbliebene strafrechtliche Verfolgung von Krankenhauspersonal, das es verabsäumt hat, einem Patienten den lebensnotwendigen medizinischen Beistand zu leisten. (Mehmet Sentürk und Bekir Sentürk gg. die Türkei) (T2)nur T1; Beisatz: Es kann eine Verletzung von Artikel 2, MRK begründen, wenn für den Tod eines Menschen verantwortliche Personen nicht angeklagt oder strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt auch für die unterbliebene strafrechtliche Verfolgung von Krankenhauspersonal, das es verabsäumt hat, einem Patienten den lebensnotwendigen medizinischen Beistand zu leisten. (Mehmet Sentürk und Bekir Sentürk gg. die Türkei) (T2) Veröff: NL 2013,122 TE AUSL EGMR 2014-05-22 Bsw 49278/09 Veröff: NL 2014,196 TE AUSL EGMR 2014-07-17 Bsw 47848/08 Auch; nur T1; Veröff: NL 2014,321 TE AUSL EGMR 2016-11-22 Bsw 1967/14 Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Angemessene Untersuchung der Umstände des Entweichens eines Patienten aus einer psychiatrischen Anstalt und seines anschließenden Suizids. (Hiller gg. Österreich) (T3); Veröff: NL 2016,503 TE AUSL EGMR 2017-03-28 Bsw 78103/14 ähnlich; nur T1; Beis wie T3; Veröff: NL 2017,103 TE AUSL EGMR 2017-06-06 Bsw 50772/11 nur T1; Beisatz: Dies gilt gleichermaßen unter Art 8 MRK, soweit es um die physische Integrität geht, ohne dass das Recht auf Leben auf dem Spiel steht. (Erdinc Kurt u.a. gg. die Türkei) (T4), Veröff: NL 2017,240nur T1; Beisatz: Dies gilt gleichermaßen unter Artikel 8, MRK, soweit es um die physische Integrität geht, ohne dass das Recht auf Leben auf dem Spiel steht. (Erdinc Kurt u.a. gg. die Türkei) (T4), Veröff: NL 2017,240 TE AUSL EGMR 2017-12-19 Bsw 56080/13 Vgl auch; nur T1 Veröff: NL 2017,511 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2009:RS0127310

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.