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{'item': 'Bkv8/05'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.03.2009 GeschäftszahlBkv8/05 NormEG Amsterdam Art234; EWG-RL 89/48/EWG - Hochschuldiplomrichtlinie 31989L0048 allg; EuRAG §24; RAO §2 Abs2 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Artikel 234 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.) Ist die Richtlinie 89/48/EWG im Fall eines österreichischen Staatsangehörigen anzuwenden, wenn dieser

  1. a)in Österreich das Diplomstudium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen und mit Sponsionsbescheid den akademischen Grad „Magister der Rechtswissenschaften" verliehen erhalten hat,
  2. b)ihm sodann mit Anerkennungsurkunde des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft des Königreichs Spanien nach Ablegung von Ergänzungsprüfungen an einer spanischen Universität, deren Ausbildungsaufwand jedoch weniger als drei Jahre in Anspruch nahm, die Berechtigung, den - dem österreichischen Titel gleichwertigen - spanischen Titel eines „Licenciado en Derecho" zu führen, verliehen wurde und
  3. c)er durch Anmeldung bei der Rechtsanwaltskammer Madrid die Berechtigung zur Berufsbezeichnung „abogado" erworben und den Beruf eines Rechtsanwalts in Spanien tatsächlich, und zwar vor Antragstellung drei Wochen und bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz durch höchstens fünf Monate ausgeübt hat. 2.) Für den Fall der Bejahung der Frage zu 1.): Ist eine Auslegung des § 24 EuRAG dahingehend, dass das Erlangen eines österreichischen rechtswissenschaftlichen Studienabschlusses, sowie die nach Ablegung von Ergänzungsprüfungen an einer spanischen Universität in einem Zeitraum von weniger als drei Jahren erlangte Berechtigung den spanischen Titel eines „Licenciado en Derecho" zu führen, auch dann zur Zulassung zur Eignungsprüfung in Österreich gemäß § 24 Abs 1 EuRAG ohne Nachweis der nach nationalem Recht (§ 2 Abs 2 RAO) geforderten Praxis nicht ausreicht, wenn der Antragsteller in Spanien, ohne vergleichbares Erfordernis einer Praxis, als „abogado" zugelassen ist und dort den Beruf vor Antragstellung drei Wochen und bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz durch höchstens fünf Monate ausgeübt hat, mit der Richtlinie 89/48/EWG vereinbar?Ist eine Auslegung des Paragraph 24, EuRAG dahingehend, dass das Erlangen eines österreichischen rechtswissenschaftlichen Studienabschlusses, sowie die nach Ablegung von Ergänzungsprüfungen an einer spanischen Universität in einem Zeitraum von weniger als drei Jahren erlangte Berechtigung den spanischen Titel eines „Licenciado en Derecho" zu führen, auch dann zur Zulassung zur Eignungsprüfung in Österreich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, EuRAG ohne Nachweis der nach nationalem Recht (Paragraph 2, Absatz 2, RAO) geforderten Praxis nicht ausreicht, wenn der Antragsteller in Spanien, ohne vergleichbares Erfordernis einer Praxis, als „abogado" zugelassen ist und dort den Beruf vor Antragstellung drei Wochen und bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz durch höchstens fünf Monate ausgeübt hat, mit der Richtlinie 89/48/EWG vereinbar? 3.) Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Entscheidung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften ausgesetzt. EntscheidungstexteTE OGH 2009/03/16 Bkv 8/05 RechtssatznummerRS0124586

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.