← Österreich

{'item': ['10ObS35/09h', '10ObS11/11g', '10ObS170/13t', '10ObS40/14a', '10ObS63/19s', '10ObS5/19m', '10ObS20/20v', '10ObS148/21v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124615 Entscheidungsdatum17.03.2009 Geschäftszahl10ObS35/09h; 10ObS11/11g; 10ObS170/13t; 10ObS40/14a; 10ObS63/19s; 10ObS5/19m; 10ObS20/20v; 10ObS148/21v NormAbk IAEO ArtX Abschn26; FamLAG §4; KBGG §2 Abs1 Z1 RechtssatzDer dritte Absatz des Artikel X Abschnitt 26 des IAEO-Amtssitzabkommens (BGBl 1958/82 idF BGBl 1971/413), wonach Angestellte der IAEO von Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds ausgeschlossen sind, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, betrifft auch die Anspruchsberechtigung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern von IAEO-Angestellten, weil auch sie Personen sind, auf die sich das Abkommen bezieht.Der dritte Absatz des Artikel römisch zehn Abschnitt 26 des IAEO-Amtssitzabkommens (BGBl 1958/82 in der Fassung BGBl 1971/413), wonach Angestellte der IAEO von Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds ausgeschlossen sind, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, betrifft auch die Anspruchsberechtigung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern von IAEO-Angestellten, weil auch sie Personen sind, auf die sich das Abkommen bezieht. EntscheidungstexteTE OGH 2009-03-17 10 ObS 35/09h TE OGH 2011-03-01 10 ObS 11/11g Vgl auch; Beisatz: Auch die Ehegattin eines IAEO-Angestellten, die weder österreichische Staatsbürgerin noch staatenlos ist, ist als „Person, auf die sich das IAEO-Amtssitzabkommen bezieht“ (BGBl 1958/82 Art X Abschnitt 26 idF BGBl 1971/413) zu sehen, hat daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und daraus folgend auch nicht auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. (T1)Vgl auch; Beisatz: Auch die Ehegattin eines IAEO-Angestellten, die weder österreichische Staatsbürgerin noch staatenlos ist, ist als „Person, auf die sich das IAEO-Amtssitzabkommen bezieht“ (BGBl 1958/82 Artikel römisch zehn, Abschnitt 26 in der Fassung BGBl 1971/413) zu sehen, hat daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und daraus folgend auch nicht auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. (T1) TE OGH 2014-01-28 10 ObS 170/13t Beis wie T1; Beisatz: Die in den Entscheidungen 10 ObS 35/09h, SSV‑NF 23/22 und 10 ObS 11/11g, SSV‑NF 25/19 noch zum Ausdruck kommende Ansicht, das KBGG sei im Verhältnis zu Art X Abschnitt 26

  1. Satz des Amtssitzabkommens das speziellere Gesetz, wird nicht aufrechterhalten. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Die in den Entscheidungen 10 ObS 35/09h, SSV‑NF 23/22 und 10 ObS 11/11g, SSV‑NF 25/19 noch zum Ausdruck kommende Ansicht, das KBGG sei im Verhältnis zu Artikel römisch zehn, Abschnitt 26
  2. Satz des Amtssitzabkommens das speziellere Gesetz, wird nicht aufrechterhalten. (T2) TE OGH 2014-04-23 10 ObS 40/14a Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Hier: UNO‑Amtssitzabkommen Art. XII Abschnitt 39 lit b. (T3)Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Hier: UNO‑Amtssitzabkommen Artikel römisch zwölf, Abschnitt 39 Litera b, (T3) TE OGH 2019-06-25 10 ObS 63/19s Beis wie T1 TE OGH 2019-06-25 10 ObS 5/19m Auch; Beis wie T2; Beisatz: Art I Abschnitt 39 lit b UNIDO-Amtssitzabkommen; Qualifikation als Angestellte iSv Art I Abschnitt 1 lit h UNIDO-Amtssitzabkommen abgelehnt. (T4)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Artikel römisch eins, Abschnitt 39 Litera b, UNIDO-Amtssitzabkommen; Qualifikation als Angestellte iSv Artikel römisch eins, Abschnitt 1 Litera h, UNIDO-Amtssitzabkommen abgelehnt. (T4) TE OGH 2020-06-24 10 ObS 20/20v Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: ICMPD‑Amtssitzabkommen Art 14 Abs
  3. (T5)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: ICMPD‑Amtssitzabkommen Artikel 14, Absatz 2, (T5) TE OGH 2021-11-16 10 ObS 148/21v Beis wie T2; Beisatz: Hier: Steuerpflichtige und sozialversicherte Angestellte der ständigen Vertretung der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) bei der IAEO zählt nicht zu den in Art X Abschnitt 26 dritter Satz IAEO-Amtssitzabkommen genannten „Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht“ und ist daher nicht vom Bezug der österreichischen Familienbeihilfe ausgeschlossen. (T6)Beis wie T2; Beisatz: Hier: Steuerpflichtige und sozialversicherte Angestellte der ständigen Vertretung der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) bei der IAEO zählt nicht zu den in Artikel römisch zehn, Abschnitt 26 dritter Satz IAEO-Amtssitzabkommen genannten „Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht“ und ist daher nicht vom Bezug der österreichischen Familienbeihilfe ausgeschlossen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124615

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.