RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124615 Entscheidungsdatum17.03.2009 Geschäftszahl10ObS35/09h; 10ObS11/11g; 10ObS170/13t; 10ObS40/14a; 10ObS63/19s; 10ObS5/19m; 10ObS20/20v; 10ObS148/21v NormAbk IAEO ArtX Abschn26; FamLAG §4; KBGG §2 Abs1 Z1 RechtssatzDer dritte Absatz des Artikel X Abschnitt 26 des IAEO-Amtssitzabkommens (BGBl 1958/82 idF BGBl 1971/413), wonach Angestellte der IAEO von Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds ausgeschlossen sind, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, betrifft auch die Anspruchsberechtigung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern von IAEO-Angestellten, weil auch sie Personen sind, auf die sich das Abkommen bezieht.Der dritte Absatz des Artikel römisch zehn Abschnitt 26 des IAEO-Amtssitzabkommens (BGBl 1958/82 in der Fassung BGBl 1971/413), wonach Angestellte der IAEO von Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds ausgeschlossen sind, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, betrifft auch die Anspruchsberechtigung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern von IAEO-Angestellten, weil auch sie Personen sind, auf die sich das Abkommen bezieht. EntscheidungstexteTE OGH 2009-03-17 10 ObS 35/09h TE OGH 2011-03-01 10 ObS 11/11g Vgl auch; Beisatz: Auch die Ehegattin eines IAEO-Angestellten, die weder österreichische Staatsbürgerin noch staatenlos ist, ist als „Person, auf die sich das IAEO-Amtssitzabkommen bezieht“ (BGBl 1958/82 Art X Abschnitt 26 idF BGBl 1971/413) zu sehen, hat daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und daraus folgend auch nicht auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. (T1)Vgl auch; Beisatz: Auch die Ehegattin eines IAEO-Angestellten, die weder österreichische Staatsbürgerin noch staatenlos ist, ist als „Person, auf die sich das IAEO-Amtssitzabkommen bezieht“ (BGBl 1958/82 Artikel römisch zehn, Abschnitt 26 in der Fassung BGBl 1971/413) zu sehen, hat daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und daraus folgend auch nicht auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. (T1) TE OGH 2014-01-28 10 ObS 170/13t Beis wie T1; Beisatz: Die in den Entscheidungen 10 ObS 35/09h, SSV‑NF 23/22 und 10 ObS 11/11g, SSV‑NF 25/19 noch zum Ausdruck kommende Ansicht, das KBGG sei im Verhältnis zu Art X Abschnitt 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.