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{'item': ['10ObS35/09h', '10ObS11/11g', '10ObS170/13t', '10ObS40/14a', '10ObS5/19m', '10ObS20/20v', '10ObS148/21v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124617 Entscheidungsdatum17.03.2009 Geschäftszahl10ObS35/09h; 10ObS11/11g; 10ObS170/13t; 10ObS40/14a; 10ObS5/19m; 10ObS20/20v; 10ObS148/21v NormAbk IAEO ArtX Abschn26; KBGG idF BGBl I 2007/76 §2 Abs1 Z1Abk IAEO ArtX Abschn26; KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 §2 Abs1 Z1 RechtssatzIm Verhältnis zum IAEO-Abkommen ist das KBGG als lex posterior und lex specialis anzusehen, sodass schon eine Ableitung einer (analogen) Anspruchsberechtigung aus dem Amtssitzabkommen nicht in Betracht kommt. EntscheidungstexteTE OGH 2009-03-17 10 ObS 35/09h TE OGH 2011-03-01 10 ObS 11/11g Vgl; Beisatz: Auch die Ehegattin eines IAEO-Angestellten, die weder österreichische Staatsbürgerin noch staatenlos ist, ist als „Person, auf die sich das IAEO-Amtssitzabkommen bezieht“ (BGBl 1958/82 Art X Abschnitt 26 idF BGBl 1971/413) zu sehen, hat daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und daraus folgend auch nicht auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. (T1)Vgl; Beisatz: Auch die Ehegattin eines IAEO-Angestellten, die weder österreichische Staatsbürgerin noch staatenlos ist, ist als „Person, auf die sich das IAEO-Amtssitzabkommen bezieht“ (BGBl 1958/82 Artikel römisch zehn, Abschnitt 26 in der Fassung BGBl 1971/413) zu sehen, hat daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und daraus folgend auch nicht auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. (T1) TE OGH 2014-01-28 10 ObS 170/13t Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die in den Entscheidungen 10 ObS 35/09h, SSV‑NF 23/22 und 10 ObS 11/11g, SSV‑NF 25/19 noch zum Ausdruck kommende Ansicht, das KBGG sei im Verhältnis zu Art X Abschnitt 26

  1. Satz des Amtssitzabkommens das speziellere Gesetz, wird nicht aufrechterhalten. (T2)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die in den Entscheidungen 10 ObS 35/09h, SSV‑NF 23/22 und 10 ObS 11/11g, SSV‑NF 25/19 noch zum Ausdruck kommende Ansicht, das KBGG sei im Verhältnis zu Artikel römisch zehn, Abschnitt 26
  2. Satz des Amtssitzabkommens das speziellere Gesetz, wird nicht aufrechterhalten. (T2) TE OGH 2014-04-23 10 ObS 40/14a Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Hier: UNO‑Amtssitzabkommen Art. XII Abschnitt 39 lit b. (T3)Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Hier: UNO‑Amtssitzabkommen Artikel römisch zwölf, Abschnitt 39 Litera b, (T3) TE OGH 2019-06-25 10 ObS 5/19m Gegenteilig; Beis wie T2 TE OGH 2020-06-24 10 ObS 20/20v Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: ICMPD‑Amtssitzabkommen Art 14 Abs
  3. (T4)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: ICMPD‑Amtssitzabkommen Artikel 14, Absatz 2, (T4) TE OGH 2021-11-16 10 ObS 148/21v Beis wie T2; Beisatz: Hier: Steuerpflichtige und sozialversicherte Angestellte der ständigen Vertretung der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) bei der IAEO zählt nicht zu den in Art X Abschnitt 26 dritter Satz IAEO-Amtssitzabkommen genannten „Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht“ und ist daher nicht vom Bezug der österreichischen Familienbeihilfe ausgeschlossen. (T5)Beis wie T2; Beisatz: Hier: Steuerpflichtige und sozialversicherte Angestellte der ständigen Vertretung der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) bei der IAEO zählt nicht zu den in Artikel römisch zehn, Abschnitt 26 dritter Satz IAEO-Amtssitzabkommen genannten „Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht“ und ist daher nicht vom Bezug der österreichischen Familienbeihilfe ausgeschlossen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124617

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.