RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124617 Entscheidungsdatum17.03.2009 Geschäftszahl10ObS35/09h; 10ObS11/11g; 10ObS170/13t; 10ObS40/14a; 10ObS5/19m; 10ObS20/20v; 10ObS148/21v NormAbk IAEO ArtX Abschn26; KBGG idF BGBl I 2007/76 §2 Abs1 Z1Abk IAEO ArtX Abschn26; KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2007/76 §2 Abs1 Z1 RechtssatzIm Verhältnis zum IAEO-Abkommen ist das KBGG als lex posterior und lex specialis anzusehen, sodass schon eine Ableitung einer (analogen) Anspruchsberechtigung aus dem Amtssitzabkommen nicht in Betracht kommt. EntscheidungstexteTE OGH 2009-03-17 10 ObS 35/09h TE OGH 2011-03-01 10 ObS 11/11g Vgl; Beisatz: Auch die Ehegattin eines IAEO-Angestellten, die weder österreichische Staatsbürgerin noch staatenlos ist, ist als „Person, auf die sich das IAEO-Amtssitzabkommen bezieht“ (BGBl 1958/82 Art X Abschnitt 26 idF BGBl 1971/413) zu sehen, hat daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und daraus folgend auch nicht auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. (T1)Vgl; Beisatz: Auch die Ehegattin eines IAEO-Angestellten, die weder österreichische Staatsbürgerin noch staatenlos ist, ist als „Person, auf die sich das IAEO-Amtssitzabkommen bezieht“ (BGBl 1958/82 Artikel römisch zehn, Abschnitt 26 in der Fassung BGBl 1971/413) zu sehen, hat daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und daraus folgend auch nicht auf den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. (T1) TE OGH 2014-01-28 10 ObS 170/13t Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die in den Entscheidungen 10 ObS 35/09h, SSV‑NF 23/22 und 10 ObS 11/11g, SSV‑NF 25/19 noch zum Ausdruck kommende Ansicht, das KBGG sei im Verhältnis zu Art X Abschnitt 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.