RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124806 Entscheidungsdatum18.03.2009 Geschäftszahl15Os194/08f; 12Os178/09g; 12Os60/13k; 11Os12/14w NormJGG §5; StGB §28 E; StGB §36 RechtssatzZur Frage der Anwendung der Bestimmungen des § 5 JGG und § 36 StGB.Zur Frage der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 5, JGG und Paragraph 36, StGB. EntscheidungstexteTE OGH 2009-03-18 15 Os 194/08f Beisatz: Hat ein mit einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 und Z 4; §§ 28, 30 JGG) oder mit einer Straftat eines jungen Erwachsenen befasstes Gericht über mehrere strafbare Handlungen zu befinden, die der Täter innerhalb unterschiedlicher Altersgrenzen verübt hat, ist zur Strafrahmenermittlung stets die Prüfung des § 5 JGG und des § 36 StGB erforderlich. (T1)Beisatz: Hat ein mit einer Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,; Paragraphen 28, 30, JGG) oder mit einer Straftat eines jungen Erwachsenen befasstes Gericht über mehrere strafbare Handlungen zu befinden, die der Täter innerhalb unterschiedlicher Altersgrenzen verübt hat, ist zur Strafrahmenermittlung stets die Prüfung des Paragraph 5, JGG und des Paragraph 36, StGB erforderlich. (T1) TE OGH 2009-12-18 12 Os 178/09g Vgl; Beisatz: Hier: Liegen einem Angeklagten mehrere Straftaten in Realkonkurrenz zur Last, die er teils als junger Erwachsener, teils nach Vollendung des
- Lebensjahres begangen hat, ist in einem ersten Schritt zur Bildung einer einheitlichen Strafe der Strafrahmen für die jeweiligen selbständigen strafbaren Handlungen festzustellen, wobei § 36 StGB zu berücksichtigen ist. Sodann ist nach § 28 StGB der konkret anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen, wobei nach dem Absorptionsprinzip die strengste Strafobergrenze maßgeblich ist, aber eine allenfalls strengere Mindeststrafe eines hinzukommenden (eine geringere Strafobergrenze vorgebenden) Delikts dabei zu beachten ist. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Liegen einem Angeklagten mehrere Straftaten in Realkonkurrenz zur Last, die er teils als junger Erwachsener, teils nach Vollendung des
- Lebensjahres begangen hat, ist in einem ersten Schritt zur Bildung einer einheitlichen Strafe der Strafrahmen für die jeweiligen selbständigen strafbaren Handlungen festzustellen, wobei Paragraph 36, StGB zu berücksichtigen ist. Sodann ist nach Paragraph 28, StGB der konkret anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen, wobei nach dem Absorptionsprinzip die strengste Strafobergrenze maßgeblich ist, aber eine allenfalls strengere Mindeststrafe eines hinzukommenden (eine geringere Strafobergrenze vorgebenden) Delikts dabei zu beachten ist. (T2) TE OGH 2013-06-20 12 Os 60/13k Beisatz: Ein (auch) mit einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG) oder (auch) mit einer Straftat eines jungen Erwachsenen befasstes Gericht hat bei Beurteilung strafbarer Handlungen, die der Täter innerhalb unterschiedlicher Altersgrenzen verübt hat, zur Strafrahmenermittlung stets die Prüfung des § 5 JGG und des § 36 StGB vorzunehmen, weil die Festlegung des konkret anzuwendenden Strafrahmens als logischer Voraussetzung der Strafbemessung ohne deren Beachtung (ebenso wie ohne jene des § 28 StGB) gar nicht möglich ist. Wenn aber eine dieser Bestimmungen den Strafrahmen nach dem Ergebnis dieser Prüfung überhaupt nicht beeinflusst ‑ etwa weil die als junger Erwachsener begangenen Taten den Strafrahmen jedenfalls bestimmen oder ein Rechtsbrecher das gleiche Verbrechen vor und nach Erreichung der Altersgrenze begangen hat ‑, ist sie im Erkenntnis auch nicht anzuführen (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO: arg „angewendet wurden“). (T3)Beisatz: Ein (auch) mit einer Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG) oder (auch) mit einer Straftat eines jungen Erwachsenen befasstes Gericht hat bei Beurteilung strafbarer Handlungen, die der Täter innerhalb unterschiedlicher Altersgrenzen verübt hat, zur Strafrahmenermittlung stets die Prüfung des Paragraph 5, JGG und des Paragraph 36, StGB vorzunehmen, weil die Festlegung des konkret anzuwendenden Strafrahmens als logischer Voraussetzung der Strafbemessung ohne deren Beachtung (ebenso wie ohne jene des Paragraph 28, StGB) gar nicht möglich ist. Wenn aber eine dieser Bestimmungen den Strafrahmen nach dem Ergebnis dieser Prüfung überhaupt nicht beeinflusst ‑ etwa weil die als junger Erwachsener begangenen Taten den Strafrahmen jedenfalls bestimmen oder ein Rechtsbrecher das gleiche Verbrechen vor und nach Erreichung der Altersgrenze begangen hat ‑, ist sie im Erkenntnis auch nicht anzuführen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO: arg „angewendet wurden“). (T3) TE OGH 2014-04-08 11 Os 12/14w Auch; Beis wie T3