RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124712 Entscheidungsdatum11.02.2026 Geschäftszahl13Os105/08b; 13Os33/09s; 13Os107/09y; 13Os154/09k; 13Os139/10f; 13Os104/10h; 13Os12/10d; 13Os26/11i; 13Os125/11y; 13Os18/12i; 13Os161/11t; 13Os17/12t; 13Os137/11p; 13Os42/12v; 13Os2/13p; 13Os15/13z (13Os16/13x); 13Os58/13y; 13Os114/13h; 13Os116/13b; 13Os107/14f; 13Os115/14g; 13Os8/15y; 13Os67/14y; 13Os42/15y; 13Os35/15v; 13Os57/15d; 13Os1/15v; 13Os139/15p; 13Os109/15a; 13Os87/15s; 13Os140/15k; 13Os114/15m; 13Ns18/16z; 13Os9/17y; 13Os119/16y; 13Os88/17s (13Os89/17p; 13Os90; 17k; 13Os91/17g; 13Os92/17d; 13Os93/17a); 13Os40/18h (13Os56/18m); 13Os72/19s; 13Os88/19v; 13Os105/20w; 13Os23/21p; 13Os46/21w; 13Os17/21f; 13Os47/22v; 13Os110/22h; 13Os111/22f; 13Os109/23p; 13Os120/23f; 13Os34/24k; 13Os94/24h; 13Os109/24i; 13Os14/25w; 13Os9/25k; 13Os130/25d; 13Os117/25t NormFinStrG §1 Abs1 FinStrG §21 Abs1 FinStrG §33 StGB §28 Abs1 Ca StPO §289 RechtssatzDie Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - ist eine selbstständige Tat iSd § 21 Abs 1 FinStrG. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a oder b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Voranmeldungs- (lit
- a)oder Lohnzahlungszeiträume (lit
- b)verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Steuerart unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird.Die Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - ist eine selbstständige Tat iSd Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, oder b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Voranmeldungs- (Litera a,) oder Lohnzahlungszeiträume (Litera b,) verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Steuerart unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird. EntscheidungstexteTE OGH 2009-03-19 13 Os 105/08b TE OGH 2009-11-19 13 Os 33/09s Auch TE OGH 2010-04-08 13 Os 107/09y Vgl TE OGH 2010-08-19 13 Os 154/09k TE OGH 2011-02-17 13 Os 139/10f Auch TE OGH 2011-02-17 13 Os 104/10h Auch; Beisatz: Selbständige Tat ist im Bereich der KESt jeweils das Unterlassen der auf einen bestimmten Ertragszufluss bezogenen Kapitalertragsteuerabfuhr unter Verletzung der korrespondierenden Anmeldungspflicht. (T1) TE OGH 2011-02-17 13 Os 12/10d Auch TE OGH 2011-08-25 13 Os 26/11i Vgl; Beisatz: Selbständige Tat (§ 21 Abs 1 FinStrG) ist beim Schmuggel oder bei der Hinterziehung von Eingangsabgaben jede einzelne Einfuhr von Waren in das Zollgebiet unter Verletzung zollrechtlicher Verpflichtungen. (T2)Vgl; Beisatz: Selbständige Tat (Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG) ist beim Schmuggel oder bei der Hinterziehung von Eingangsabgaben jede einzelne Einfuhr von Waren in das Zollgebiet unter Verletzung zollrechtlicher Verpflichtungen. (T2) TE OGH 2012-01-19 13 Os 125/11y Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Erstgerichtliche Feststellungen zu den eine Steuerschuld auslösenden wirtschaftlichen Vorgängen und zur Höhe der an Kapitalertragsteuer verkürzten Beträge, nicht aber zur Verletzung der in §§ 95 f EStG normierten abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer als (faktischen) Geschäftsführer und zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 1 FinStrG. (T3)Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Erstgerichtliche Feststellungen zu den eine Steuerschuld auslösenden wirtschaftlichen Vorgängen und zur Höhe der an Kapitalertragsteuer verkürzten Beträge, nicht aber zur Verletzung der in Paragraphen 95, f EStG normierten abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer als (faktischen) Geschäftsführer und zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. (T3) TE OGH 2012-04-05 13 Os 18/12i Auch; Beisatz: Die Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen begründet mehrere realkonkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, wenn sie eine Steuerart mehrere Veranlagungsjahre hindurch oder unterschiedliche Steuerarten im selben Jahr betreffen. Solcherart bildet eine Jahreserklärung zu einer Steuerart ‑ allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte ‑ eine selbständige Tat iSd § 21 Abs 1 FinStrG.Auch; Beisatz: Die Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen begründet mehrere realkonkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG, wenn sie eine Steuerart mehrere Veranlagungsjahre hindurch oder unterschiedliche Steuerarten im selben Jahr betreffen. Solcherart bildet eine Jahreserklärung zu einer Steuerart ‑ allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte ‑ eine selbständige Tat iSd Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG. Selbständige Tat im Bereich der Kapitalertragsteuer ist jeweils das Unterlassen der Abfuhr der auf einen bestimmten Ertragszufluss bezogenen Kapitalertragsteuer unter Verletzung der korrespondierenden Anmeldungspflicht, und zwar auch dann, wenn es ausnahmsweise zu einer (bescheidmäßigen) Festsetzung dieser Abgabe kommt. (T4) TE OGH 2012-05-10 13 Os 161/11t Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-05-10 13 Os 17/12t Vgl TE OGH 2012-05-10 13 Os 137/11p Vgl; Beisatz: Vorsätzliche Hinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG: Bestimmung und Beitrag müssen sich konkret auf ein jeweils im Gefolge der Verbringung bestimmter (Teil‑)Mengen in das Steuergebiet verwirklichtes Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung beziehen (§ 11 FinStrG). (T5)Vgl; Beisatz: Vorsätzliche Hinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG: Bestimmung und Beitrag müssen sich konkret auf ein jeweils im Gefolge der Verbringung bestimmter (Teil‑)Mengen in das Steuergebiet verwirklichtes Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung beziehen (Paragraph 11, FinStrG). (T5) TE OGH 2012-10-18 13 Os 42/12v Vgl TE OGH 2013-05-16 13 Os 2/13p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-07-02 13 Os 15/13z Auch TE OGH 2013-11-19 13 Os 58/13y Auch; Beisatz: Entsprechendes gilt für das Unterlassen der Abgabe einer Jahressteuererklärung: selbständige Tat ist die Nichtabgabe bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt (§ 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG). (T6)Auch; Beisatz: Entsprechendes gilt für das Unterlassen der Abgabe einer Jahressteuererklärung: selbständige Tat ist die Nichtabgabe bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt (Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, zweiter Fall FinStrG). (T6) TE OGH 2014-03-14 13 Os 114/13h nur: Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Lohnzahlungszeiträume verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit ein Finanzvergehen verwirklicht wird. (T7)nur: Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Lohnzahlungszeiträume verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums unabhängig von der Höhe der Hinterziehungsbeträge eine selbstständige Tat und damit ein Finanzvergehen verwirklicht wird. (T7) TE OGH 2014-06-05 13 Os 116/13b Vgl auch TE OGH 2015-02-25 13 Os 107/14f Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-04-15 13 Os 115/14g Auch; Beisatz: Hinsichtlich zu veranlagender Abgaben wird ‑ bezogen auf ein Steuersubjekt ‑ mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung je Steuerart (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Solcherart bildet insoweit die Jahressteuererklärung ‑ allenfalls als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte ‑ das kleinste (nicht mehr teilbare) Element des Sachverhalts, also eine selbständige Tat im materiellen Sinn. (T8)Auch; Beisatz: Hinsichtlich zu veranlagender Abgaben wird ‑ bezogen auf ein Steuersubjekt ‑ mit Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung je Steuerart (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begründet. Solcherart bildet insoweit die Jahressteuererklärung ‑ allenfalls als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte ‑ das kleinste (nicht mehr teilbare) Element des Sachverhalts, also eine selbständige Tat im materiellen Sinn. (T8) Beisatz: Ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen. (T9)Beisatz: Ein Schuldspruch nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen. (T9) TE OGH 2015-04-15 13 Os 8/15y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Selbstständige Tat im Bereich der NoVA ist das Unterlassen deren Anmeldung und Entrichtung spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (siehe § 7 NoVAG 1991), zweitfolgenden Monats (§ 11 Abs 1 NoVAG 1991). (T10)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Selbstständige Tat im Bereich der NoVA ist das Unterlassen deren Anmeldung und Entrichtung spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (siehe Paragraph 7, NoVAG 1991), zweitfolgenden Monats (Paragraph 11, Absatz eins, NoVAG 1991). (T10) TE OGH 2015-06-10 13 Os 67/14y Vgl auch TE OGH 2015-06-30 13 Os 42/15y Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-08-19 13 Os 35/15v Auch; Beisatz: Soweit das FinStrG den Begriff „Finanzvergehen“ im Sinne einer rechtlichen Kategorie verwendet, sieht ihn der Oberste Gerichtshof deckungsgleich mit den im StGB verwendeten Begriffen der „strafbaren Handlung“ oder der „mit Strafe bedrohten Handlung“. (T11) TE OGH 2015-06-30 13 Os 57/15d Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Zur Glücksspielabgabe. (T12) TE OGH 2015-12-18 13 Os 1/15v Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-12-18 13 Os 139/15p Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-11-25 13 Os 109/15a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-12-18 13 Os 87/15s Auch TE OGH 2015-12-18 13 Os 140/15k Auch TE OGH 2016-03-09 13 Os 114/15m Auch; Beis wie T12 TE OGH 2016-06-27 13 Ns 18/16z Auch TE OGH 2017-04-05 13 Os 9/17y Auch; Beisatz: Es ist hinsichtlich jeder Tat getrennt zu prüfen, ob der Qualifikationstatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllt ist. Stellt das Gericht die Absicht der fortlaufenden Einnahmenerzielung durch wiederkehrende Begehung nur bezüglich eines Teils der zu beurteilenden Taten fest, hat der Schuldspruch wegen mehrerer qualifizierter und mehrerer nicht qualifizierter Finanzvergehen zu erfolgen. (T13) TE OGH 2017-02-22 13 Os 119/16y Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-10-11 13 Os 88/17s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-05-09 13 Os 40/18h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-11-13 13 Os 72/19s Beis wie T2 TE OGH 2019-12-11 13 Os 88/19v TE OGH 2021-03-16 13 Os 105/20w Vgl; Beis nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2021-06-07 13 Os 23/21p Vgl TE OGH 2021-09-29 13 Os 46/21w Vgl TE OGH 2021-12-14 13 Os 17/21f Vgl; Beis nur wie T8 TE OGH 2022-11-23 13 Os 47/22v Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2023-06-28 13 Os 110/22h vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-06-28 13 Os 111/22f vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 TE OGH 2023-12-20 13 Os 109/23p vgl TE OGH 2024-05-22 13 Os 120/23f vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2024-09-11 13 Os 34/24k vgl; nur T1 TE OGH 2025-02-19 13 Os 94/24h vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-03-19 13 Os 109/24i vgl; nur T1 TE OGH 2025-07-02 13 Os 14/25w vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-09-24 13 Os 9/25k vgl TE OGH 2026-01-07 13 Os 130/25d vgl TE OGH 2026-02-11 13 Os 117/25t vgl; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124712