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{'item': '5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 7Ob117/09w; 9Ob83/08h; 6Ob39/09t; 8Ob135/09z; 9Ob27/10a; 1Ob55/11m; 1Ob183/12m; 2Ob165/13y; 2Ob59/14m; 1Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124630 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl5Ob17/09z; 5Ob288/08a; 9Ob57/08k; 7Ob117/09w; 9Ob83/08h; 6Ob39/09t; 8Ob135/09z; 9Ob27/10a; 1Ob55/11m; 1Ob183

§ 1036

ABGB gründbarer Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter für den Austausch der Therme. Trifft den Mieter aber selbst keine Pflicht zur Erneuerung der schadhaft gewordenen Heiztherme, steht ihm - sofern er den Defekt der bei Übergabe des Mietobjekts noch funktionierenden Therme nicht verschuldet hat - für die Dauer und in dem Maß der durch den Heizungsausfall eingetretenen Unbrauchbarkeit des Mietobjekts der Mietzinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB zu.Im Geltungsbereich des Paragraph 14 a, WGG bzw des Paragraph 3, MRG besteht mangels gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme kein sofort fälliger, auf Paragraph 1097, in Verbindung mit Paragraph 1036, ABGB gründbarer Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter für den Austausch der Therme. Trifft den Mieter aber selbst keine Pflicht zur Erneuerung der schadhaft gewordenen Heiztherme, steht ihm - sofern er den Defekt der bei Übergabe des Mietobjekts noch funktionierenden Therme nicht verschuldet hat - für die Dauer und in dem Maß der durch den Heizungsausfall eingetretenen Unbrauchbarkeit des Mietobjekts der Mietzinsminderungsanspruch nach Paragraph 1096, Absatz eins, Satz 2 ABGB zu. EntscheidungstexteTE OGH 2009-03-24 5 Ob 17/09z Veröff: SZ 2009/33 TE OGH 2009-04-14 5 Ob 288/08a TE OGH 2009-06-02 9 Ob 57/08k Beisatz: Im Geltungsbereich des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch nach §

§ 1036ABGB einer Mieterin, die diese Arbeiten auf ihre Kosten selbst vorgenommen hat.

Der Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, hat aber für die gesamte Dauer der Bestandzeit das Druckmittel der Mietzinsminderung. (T1)Beisatz: Im Geltungsbereich des Paragraph 3, MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch nach Paragraph 1097, in Verbindung mit Paragraph 1036, ABGB einer Mieterin, die diese Arbeiten auf ihre Kosten selbst vorgenommen hat. Der Mieter, soweit ihn selbst keine Erhaltungspflicht trifft, hat aber für die gesamte Dauer der Bestandzeit das Druckmittel der Mietzinsminderung. (T1) TE OGH 2009-07-01 7 Ob 117/09w Auch; Beisatz: Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. § 3 MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des § 1096 ABGB. § 3 Abs 1 letzter Satz MRG, wonach „im Übrigen § 1096 ABGB unberührt bleibt", reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. (T2)Auch; Beisatz: Eine subsidiäre Geltung des Paragraph 1096, Absatz eins, erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des Paragraph 3, MRG auszuschließen. Paragraph 3, MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des Paragraph 1096, ABGB. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz MRG, wonach „im Übrigen Paragraph 1096, ABGB unberührt bleibt", reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des Paragraph 3, MRG vollständig erfasst. (T2) TE OGH 2009-08-26 9 Ob 83/08h Auch; Beis wie T1 nur: Im Geltungsbereich des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch nach §

§ 1036ABGB einer Mieterin, die diese Arbeiten auf ihre Kosten selbst vorgenommen hat. (T3)

Auch; Beis wie T1 nur: Im Geltungsbereich des Paragraph 3, MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Therme und damit auch kein sofort fälliger Ersatzanspruch nach Paragraph 1097, in Verbindung mit Paragraph 1036, ABGB einer Mieterin, die diese Arbeiten auf ihre Kosten selbst vorgenommen hat. (T3) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 39/09t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2009-12-21 8 Ob 135/09z Auch; nur: Im Geltungsbereich des § 14a WGG bzw des § 3 MRG besteht mangels gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme kein sofort fälliger, auf §

§ 1036ABGB gründbarer Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter für den Austausch der Therme. (T4)

Auch; nur: Im Geltungsbereich des Paragraph 14 a, WGG bzw des Paragraph 3, MRG besteht mangels gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme kein sofort fälliger, auf Paragraph 1097, in Verbindung mit Paragraph 1036, ABGB gründbarer Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter für den Austausch der Therme. (T4) Beis ähnlich wie T2 nur: Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. (T5)Beis ähnlich wie T2 nur: Eine subsidiäre Geltung des Paragraph 1096, Absatz eins, erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des Paragraph 3, MRG auszuschließen. (T5) TE OGH 2010-12-22 9 Ob 27/10a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-05-24 1 Ob 55/11m Vgl auch; Beisatz: Hier: Erneuerung der schadhaft gewordenen Badewanne. (T6) TE OGH 2012-12-13 1 Ob 183/12m Beis wie T5; Beisatz: Hier: Austausch eines defekten Boilers. (T7) TE OGH 2013-11-14 2 Ob 165/13y Vgl aber; Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des § 1096 ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN

  1. (T8)Vgl aber; Beisatz: Hier: Problematik des Mietzinsminderungsanspruchs nach Mängelbehebung durch den Mieter; keine analoge Anwendung des Paragraph 1096, ABGB mangels planwidriger Gesetzeslücke. Mit ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien zur WRN
  2. (T8) TE OGH 2014-04-28 2 Ob 59/14m Vgl; Beis Wien T8; Beisatz: Hier ebenso: Instandsetzung der defekten Heiztherme durch den Mieter. (T9) TE OGH 2015-08-27 1 Ob 166/15s Auch TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b Beisatz wie T2: Hier: Verbandsverfahren zu zwei Klauseln, die die Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 3 MRG (abweichend von § 1096 Abs 1 S 1 ABGB) und die Verpflichtung zur Wartung des Mitgegenstands und dessen Einrichtungen (insbesondere die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen auf den Mieter überwälzen. (T10)Beisatz wie T2: Hier: Verbandsverfahren zu zwei Klauseln, die die Erhaltungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 3 MRG (abweichend von Paragraph 1096, Absatz eins, S 1 ABGB) und die Verpflichtung zur Wartung des Mitgegenstands und dessen Einrichtungen (insbesondere die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen auf den Mieter überwälzen. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124630

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.