§ 3 MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des § 1096 ABGB. § 3 Abs 1 letzter Satz, wonach „im Übrigen § 1096 ABGB unberührt bleibt" reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. Hingegen gilt § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB über die Mietzinsminderung - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. § 14a WGG ist, weil gleichlautend, wie § 3 MRG zu behandeln.Eine subsidiäre Geltung des Paragraph 1096, Absatz eins, erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und
Paragraph 3, MRG auszuschließen. Paragraph 3, MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des Paragraph 1096, ABGB. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, wonach „im Übrigen Paragraph 1096, ABGB unberührt bleibt" reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des Paragraph 3, MRG vollständig erfasst. Hingegen gilt Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter Satz ABGB über die Mietzinsminderung - als von Paragraph 3, MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. Paragraph 14 a, WGG ist, weil gleichlautend, wie Paragraph 3, MRG zu behandeln. EntscheidungstexteTE OGH 2009-03-24 5 Ob 17/09z Veröff: SZ 2009/33 TE OGH 2009-04-14 5 Ob 288/08a Beisatz: § 3 MRG trifft im Bereich der Erhaltung eine eigene, vollständige, abschließende und inhaltlich andere Regelung als die in diesem Umfang verdrängte Norm des § 1096 ABGB. (T1)Beisatz: Paragraph 3, MRG trifft im Bereich der Erhaltung eine eigene, vollständige, abschließende und inhaltlich andere Regelung als die in diesem Umfang verdrängte Norm des Paragraph 1096, ABGB. (T1) TE OGH 2009-06-02 9 Ob 57/08k Auch TE OGH 2009-07-01 7 Ob 117/09w Auch; nur: Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und
§ 3 MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des § 1096 ABGB. § 3 Abs 1 letzter Satz, wonach „im Übrigen § 1096 ABGB unberührt bleibt" reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. (T2)Auch; nur: Eine subsidiäre Geltung des Paragraph 1096, Absatz eins, erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und
Paragraph 3, MRG auszuschließen. Paragraph 3, MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des Paragraph 1096, ABGB. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, wonach „im Übrigen Paragraph 1096, ABGB unberührt bleibt" reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des Paragraph 3, MRG vollständig erfasst. (T2) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 39/09t Vgl; Beisatz: Im Geltungsbereich des § 14a WGG bzw des § 3 MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme. § 3 MRG bzw § 14a WGG ist insoweit lex specialis zu § 1096 ABGB. (T3)Vgl; Beisatz: Im Geltungsbereich des Paragraph 14 a, WGG bzw des Paragraph 3, MRG besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme. Paragraph 3, MRG bzw Paragraph 14 a, WGG ist insoweit lex specialis zu Paragraph 1096, ABGB. (T3) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 156/09s Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist mittlerweile als gefestigt zu betrachten. Sie steht auch in keinem noch weiter erörterungsbedürftigen Widerspruch zu den Entscheidungen 10 Ob 79/07a, 5 Ob 243/05d, 8 Ob 610/86, 5 Ob 72/97t. (T4) TE OGH 2010-12-22 2 Ob 73/10i nur: Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und
(T5)nur: Eine subsidiäre Geltung des Paragraph 1096, Absatz eins, erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und
Paragraph 3, MRG auszuschließen. (T5) nur: Die Erhaltung ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. (T6)nur: Die Erhaltung ist von der Bestimmung des Paragraph 3, MRG vollständig erfasst. (T6) nur: Hingegen gilt § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB über die Mietzinsminderung - als von § 3 MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. (T7)nur: Hingegen gilt Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter Satz ABGB über die Mietzinsminderung - als von Paragraph 3, MRG unberührt - auch im Vollanwendungsbereich des MRG. (T7) TE OGH 2011-05-24 1 Ob 55/11m nur T5; nur T6; nur T7 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-07-26 5 Ob 67/12g Auch; nur T5; nur T6 TE OGH 2012-12-13 1 Ob 183/12m nur T5 TE OGH 2013-03-13 3 Ob 234/12a Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/28 TE OGH 2013-07-16 5 Ob 92/13k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-01-23 5 Ob 181/16b Auch; Beisatz: Die Erhaltungspflicht der Bauvereinigung ist in § 14a Abs 1 und 2 WGG mit Ausnahme der Änderungen durch die WGG‑Novelle 2016 (BGBl I Nr 157/2015) im Wesentlichen ident geregelt wie in § 3 Abs 1 und 2 MRG. (T8)Auch; Beisatz: Die Erhaltungspflicht der Bauvereinigung ist in Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 WGG mit Ausnahme der Änderungen durch die WGG‑Novelle 2016 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 157 aus 2015,) im Wesentlichen ident geregelt wie in Paragraph 3, Absatz eins und 2 MRG. (T8) TE OGH 2017-06-27 5 Ob 183/16x Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2018-12-13 5 Ob 213/18m Auch TE OGH 2019-07-31 5 Ob 79/19g Auch TE OGH 2020-07-13 5 Ob 29/20f Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-12-10 3 Ob 104/20w TE OGH 2024-01-11 5 Ob 51/23w TE OGH 2023-12-19 5 Ob 176/23b vgl; nur T7 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b Beisatz wie T5: Hier: Verbandsverfahren zu zwei Klauseln, die die Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 3 MRG (abweichend von § 1096 Abs 1 S 1 ABGB) und die Verpflichtung zur Wartung des Mitgegenstands und dessen Einrichtungen (insbesondere die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen auf den Mieter überwälzen. (T9)Beisatz wie T5: Hier: Verbandsverfahren zu zwei Klauseln, die die Erhaltungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 3 MRG (abweichend von Paragraph 1096, Absatz eins, S 1 ABGB) und die Verpflichtung zur Wartung des Mitgegenstands und dessen Einrichtungen (insbesondere die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen auf den Mieter überwälzen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124632
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