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{'item': '16Ok1/09; 16Ok14/08; 4Ob119/09t; 16Ok8/10; 16Ok6/12; 16Ok8/14h; 16Ok6/15s; 16Ok1/18k (16Ok2/18g); 16Ok3/22k (16Ok4/22g); 16Ok11/25s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124671 Entscheidungsdatum26.01.2026 Geschäftszahl16Ok1/09; 16Ok14/08; 4Ob119/09t; 16Ok8/10; 16Ok6/12; 16Ok8/14h; 16Ok6/15s; 16Ok1/18k (16Ok2/18g); 16Ok3/22k (16Ok4/22g); 16Ok11/25s NormKartG 2005 §23 RechtssatzDie Beurteilung des sachlich betroffenen Markts wird nach Lehre und Rechtsprechung nach dem Bedarfsmarktkonzept durchgeführt, das im österreichischen Kartellgesetz in § 23 gesetzlich verankert ist. Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften von anderen unterscheiden und aus Sicht der Bedarfsträger als Marktgegenseite beliebig gegeneinander austauschbar sind. Entscheidend ist die (funktionelle) Austauschbarkeit der Waren bzw Leistungen aus Sicht der Marktgegenseite. Ein sachlich relevanter Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept liegt daher vor, wenn sich die zu untersuchenden Waren oder Dienstleistungen durch besondere Merkmale in ihrer für die Bedarfsdeckung wesentlichen Beschaffenheit von anderen spürbar unterscheiden. Wesentlich ist eine hinreichende Austausch- bzw Substituierbarkeit.Die Beurteilung des sachlich betroffenen Markts wird nach Lehre und Rechtsprechung nach dem Bedarfsmarktkonzept durchgeführt, das im österreichischen Kartellgesetz in Paragraph 23, gesetzlich verankert ist. Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften von anderen unterscheiden und aus Sicht der Bedarfsträger als Marktgegenseite beliebig gegeneinander austauschbar sind. Entscheidend ist die (funktionelle) Austauschbarkeit der Waren bzw Leistungen aus Sicht der Marktgegenseite. Ein sachlich relevanter Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept liegt daher vor, wenn sich die zu untersuchenden Waren oder Dienstleistungen durch besondere Merkmale in ihrer für die Bedarfsdeckung wesentlichen Beschaffenheit von anderen spürbar unterscheiden. Wesentlich ist eine hinreichende Austausch- bzw Substituierbarkeit. EntscheidungstexteTE OGH 2009-03-25 16 Ok 1/09 TE OGH 2009-03-25 16 Ok 14/08 Beisatz: Die Marktabgrenzung beim Marktmachtmissbrauch wird nach überwiegender Meinung in einem Doppelschritt durchgeführt. Zuerst wird der relevante Markt in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgegrenzt und auf dem so ermittelten Markt der Beherrschungsgrad des Unternehmens festgestellt. Dabei greift die Praxis im Wesentlichen auf eine Kombination von Marktstruktur- und Marktverhaltenskriterien zurück. Die Frage der Austauschbarkeit wird anhand der Reaktion von Handelspartnern festgestellt, wobei das tatsächliche Marktgeschehen maßgeblich ist, soweit sich hiezu Tatsachenfeststellungen treffen lassen. (T1) Beisatz: Die Europäische Kommission stellt bei der Marktabgrenzung die Nachfragesubstitution aufgrund kleiner, dauerhafter Änderungen bei den relativen Preisen in den Mittelpunkt und fragt, ob die Kunden als Reaktion auf eine kleine bleibende Erhöhung der relativen Preise im Bereich von 5 bis 10% für die betreffenden Produkte und Gebiete auf leicht verfügbare Substitute ausweichen würden (sogenannter SSNIP-Test oder hypothetischer Monopolistentest). (T2) Beisatz: Dieser Test ist allerdings nicht mechanisch anzuwenden. (T3) TE OGH 2009-10-20 4 Ob 119/09t Vgl auch TE OGH 2011-12-12 16 Ok 8/10 Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der hypothetische Monopolistentest (SSNIP-Test) kann nicht nur im Bereich der Zusammenschlusskontrolle, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kartellverbot und dem Marktmissbrauch angewendet werden. (T4) Beisatz: Hier: Radiusklausel bei Einkaufszentrum. (T5) Veröff: SZ 2011/148 TE OGH 2013-12-02 16 Ok 6/12 Auch; Beisatz: In den relevanten Markt im Zusammenhang mit Bieterabsprachen bei Ausschreibungen sind alle Anbieter mit vergleichbarem know‑how einzubeziehen, die aufgrund ihrer Angebotsumstellungsflexibilität in der Läge wären, den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen. Ob sie sich am Ausschreibungsverfahren beteiligen oder nicht, ist demgegenüber unerheblich. (T6) Beisatz: Auf den zeitlichen Aspekt kommt es bei der Marktabgrenzung nur in Ausnahmefällen an (mit Beispielen). (T7) Beisatz: Siehe auch RS0129158. (T8) Beis wie T3 TE OGH 2015-06-11 16 Ok 8/14h Auch; Beisatz: Die Beurteilung des sachlich betroffenen Marktes erfolgt nach dem Bedarfsmarktkonzept. (T9) TE OGH 2015-10-08 16 Ok 6/15s Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der SSNIP‑Test ist nicht grundsätzlich methodisch ungeeignet. (T10) TE OGH 2018-07-12 16 Ok 1/18k Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/55 TE OGH 2022-06-23 16 Ok 3/22k TE OGH 2026-01-26 16 Ok 11/25s Beisatz: Die Grundsätze und Wertungen, die im europäischen Kartellrecht in der Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union aufgestellt und empfohlen werden sind bei der wettbewerbsfunktionalen Marktabgrenzung zu berücksichtigen. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124671

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.