RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124908 Entscheidungsdatum26.03.2009 Geschäftszahl12Os10/09a; 15Os11/11y; 12Os63/11y; 11Os12/15x; 15Os163/14f (15Os164/14b); 15Os175/15x; 11Os123/16x (11Os124/16v); 13Os140/16m; 13Os32/17f; 13Os119/17z; 21Ds3/17d; 11Os149/19z NormStPO §55 Abs1 B RechtssatzNach § 55 Abs 1 StPO ist der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen, wobei Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen sind und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen ist, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen. Im Übrigen darf eine beantragte Beweisaufnahme nur unterbleiben, wenn das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist, das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen oder das Beweisthema als erwiesen gelten kann. Diese Grundsätze gelten auch für in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge (§ 238 Abs 1 StPO).Nach Paragraph 55, Absatz eins, StPO ist der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen, wobei Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen sind und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen ist, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen. Im Übrigen darf eine beantragte Beweisaufnahme nur unterbleiben, wenn das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist, das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen oder das Beweisthema als erwiesen gelten kann. Diese Grundsätze gelten auch für in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge (Paragraph 238, Absatz eins, StPO). EntscheidungstexteTE OGH 2009-03-26 12 Os 10/09a TE OGH 2011-03-16 15 Os 11/11y TE OGH 2011-06-07 12 Os 63/11y Auch TE OGH 2015-03-10 11 Os 12/15x nur: Wurde die zu beweisende Tatsache ohnedies als bewiesen angenommen, so liegt in der Nichtdurchführung der beantragten Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO. (T1)nur: Wurde die zu beweisende Tatsache ohnedies als bewiesen angenommen, so liegt in der Nichtdurchführung der beantragten Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, StPO. (T1) TE OGH 2015-04-29 15 Os 163/14f Auch; nur T1 TE OGH 2016-05-25 15 Os 175/15x Auch TE OGH 2017-01-17 11 Os 123/16x nur T1 TE OGH 2017-02-22 13 Os 140/16m nur T1 TE OGH 2017-09-06 13 Os 32/17f nur T1 TE OGH 2018-05-09 13 Os 119/17z Vgl TE OGH 2018-05-28 21 Ds 3/17d Auch; nur T1 TE OGH 2019-12-10 11 Os 149/19z Vgl; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 Abs 1 Z 3 StPO. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 195, Absatz eins, Ziffer 3, StPO. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124908
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.