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{'item': '15Os14/09m; 14Os9/09v (14Os10/09s); 14Os15/09a; 12Os42/10h; 14Os144/15f; 15Os54/17f; 13Os139/17s; 13Os22/18m; 13Os95/19y; 12Os39/18d; 12Os23

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124803 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl15Os14/09m; 14Os9/09v (14Os10/09s); 14Os15/09a; 12Os42/10h; 14Os144/15f; 15Os54/17f; 13Os139/17s; 13Os22/18m; 13Os95/19y; 12Os39/18d; 12Os23/22g (12Os24/22d); 14Os61/23m NormStPO §45 Abs1 StPO §281 Abs1 Z1 StPO §345 Abs1 Z1 RechtssatzUngeachtet dessen, dass der Verteidiger den Antrag „auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichts", der bereits mit Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Bezug auf den Präsidenten des Landesgerichts und in Ansehung der Mitglieder des Schwurgerichtshofs als nicht berechtigt erkannt worden war, bloß wiederholt hatte, ist eine Entscheidung des erkennenden Gerichts (§ 45 Abs 1 StPO) über das Vorliegen von Befangenheit als ein Fall der Ausgeschlossenheit seit

  1. Jänner 2008 einer Anfechtung aus Z 5 entrückt, weil die Besetzungsrüge (Z 1) insoweit den weitergehenden Rechtsschutz bietet.Ungeachtet dessen, dass der Verteidiger den Antrag „auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichts", der bereits mit Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Bezug auf den Präsidenten des Landesgerichts und in Ansehung der Mitglieder des Schwurgerichtshofs als nicht berechtigt erkannt worden war, bloß wiederholt hatte, ist eine Entscheidung des erkennenden Gerichts (Paragraph 45, Absatz eins, StPO) über das Vorliegen von Befangenheit als ein Fall der Ausgeschlossenheit seit
  2. Jänner 2008 einer Anfechtung aus Ziffer 5, entrückt, weil die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) insoweit den weitergehenden Rechtsschutz bietet. EntscheidungstexteTE OGH 2009-04-15 15 Os 14/09m Beisatz: Lediglich die abweisliche Entscheidung über Anträge zum Nachweis von Tatsachengrundlagen für eine Ausgeschlossenheit (und damit auch eine Befangenheit) kann weiterhin Nichtigkeit aus Z 5 bewirken. (T1)Beisatz: Lediglich die abweisliche Entscheidung über Anträge zum Nachweis von Tatsachengrundlagen für eine Ausgeschlossenheit (und damit auch eine Befangenheit) kann weiterhin Nichtigkeit aus Ziffer 5, bewirken. (T1) TE OGH 2009-05-12 14 Os 9/09v vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit eines Richters ist seit dem
  3. Jänner 2008 aus Z 1 ausdrücklich beachtlich, Entscheidungen darüber (§§ 45 Abs 1, 46 StPO) aber einer Anfechtung aus Z 4 entrückt (WK-StPO § 281 Rz 132, 386). (T2)vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit eines Richters ist seit dem
  4. Jänner 2008 aus Ziffer eins, ausdrücklich beachtlich, Entscheidungen darüber (Paragraphen 45, Absatz eins, 46, StPO) aber einer Anfechtung aus Ziffer 4, entrückt (WK-StPO Paragraph 281, Rz 132, 386). (T2) TE OGH 2009-06-23 14 Os 15/09a Vgl; Beisatz: Befangenheit ist (seit
  5. Jänner 2008) ein Fall von Ausgeschlossenheit (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO); insoweit gibt die Z 1 des § 281 Abs 1 StPO weitergehenden Rechtsschutz. Aus Z4 relevant sind seither nur noch Anträge zum Nachweis von Ausgeschlossenheit. (T3)Vgl; Beisatz: Befangenheit ist (seit
  6. Jänner 2008) ein Fall von Ausgeschlossenheit vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO); insoweit gibt die Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO weitergehenden Rechtsschutz. Aus Z4 relevant sind seither nur noch Anträge zum Nachweis von Ausgeschlossenheit. (T3) TE OGH 2010-05-06 12 Os 42/10h Auch TE OGH 2016-09-14 14 Os 144/15f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-06-28 15 Os 54/17f Auch; Beisatz: Dem Recht auf ein unparteiisches Gericht wird daher durch die Überprüfung (nur) aus Z 1 verstärkt Rechnung getragen. (T4)Auch; Beisatz: Dem Recht auf ein unparteiisches Gericht wird daher durch die Überprüfung (nur) aus Ziffer eins, verstärkt Rechnung getragen. (T4) TE OGH 2018-03-14 13 Os 139/17s Auch TE OGH 2018-09-12 13 Os 22/18m Auch TE OGH 2019-12-11 13 Os 95/19y Vgl TE OGH 2020-03-09 12 Os 39/18d Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2022-06-02 12 Os 23/22g Vgl TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit eines Richters ist seit dem
  7. Jänner 2008 aus Z 1 ausdrücklich beachtlich, Entscheidungen darüber (§§ 45 Abs 1, 46 StPO) aber einer Anfechtung aus Z 4 entrückt (WK-StPO § 281 Rz 132, 386). (T5)vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit eines Richters ist seit dem
  8. Jänner 2008 aus Ziffer eins, ausdrücklich beachtlich, Entscheidungen darüber (Paragraphen 45, Absatz eins, 46, StPO) aber einer Anfechtung aus Ziffer 4, entrückt (WK-StPO Paragraph 281, Rz 132, 386). (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124803

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