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OGH Rechtssatz RS0125000 (6Ob43/09f)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125000 Entscheidungsdatum16.04.2009 Geschäftszahl6Ob43/09f NormFBG §10 Abs1; FBG §20 Abs2 Rechtssatz§ 10 Abs 1 FBG sieht zur Wahrung der Aktualität des Firmenbuchs eine allgemeine Verpflichtung zur Anmeldung von Änderungen eingetragener Tatsachen vor. Zu den anmeldungspflichtigen Änderungen gehört auch die Beendigung oder der Wegfall einer Tatsache. Diesfalls ist deren Löschung anzumelden. Hingegen trifft den Rechtsträger keine Verpflichtung zur Richtigstellung ursprünglich unrichtiger Eintragungen. Dabei handelt es sich schon begrifflich um keine „Änderung".Paragraph 10, Absatz eins, FBG sieht zur Wahrung der Aktualität des Firmenbuchs eine allgemeine Verpflichtung zur Anmeldung von Änderungen eingetragener Tatsachen vor. Zu den anmeldungspflichtigen Änderungen gehört auch die Beendigung oder der Wegfall einer Tatsache. Diesfalls ist deren Löschung anzumelden. Hingegen trifft den Rechtsträger keine Verpflichtung zur Richtigstellung ursprünglich unrichtiger Eintragungen. Dabei handelt es sich schon begrifflich um keine „Änderung".

EntscheidungstexteTE OGH 2009-04-16 6 Ob 43/09f Beisatz: Beisatz: Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen und ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wie im Fall des Erlöschens einer Firma (§ 31 Abs 2 UGB). (T1); Beisatz: Hier: Löschung eines Prokuristen wegen Unzulässigkeit der Eintragung der Prokura. Keine Wahlmöglichkeit. die richtige Vorgangsweise nicht in der Erzwingung der Anmeldung der Löschung der Prokura, sondern in der amtswegigen Löschung nach § 10 Abs 2 FBG bestanden. (T2); Veröff: SZ 2009/47Beisatz: Beisatz: Eine Wahlmöglichkeit zwischen Zwangsstrafenverfahren und amtswegiger Löschung besteht nur bei nachträglichen Änderungen und ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wie im Fall des Erlöschens einer Firma (Paragraph 31, Absatz 2, UGB). (T1); Beisatz: Hier: Löschung eines Prokuristen wegen Unzulässigkeit der Eintragung der Prokura. Keine Wahlmöglichkeit. die richtige Vorgangsweise nicht in der Erzwingung der Anmeldung der Löschung der Prokura, sondern in der amtswegigen Löschung nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG bestanden. (T2); Veröff: SZ 2009/47

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