6Ob239/08b
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.04.2009 Geschäftszahl6Ob239/08b NormPSG §20 Abs2; PSG §27 Abs2 Z2 RechtssatzEin Stiftungsprüfer muss nicht in jedem Fall auch die notwendige Qualifikation zur Prüfung eines Konzernabschlusses aufweisen. Die Anforderungen an die Qualifikation des Stiftungsprüfers (§ 20 Abs 2 PSG) decken sich mit jenen der Abschlussprüfer für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Konzernabschlüsse, in welche keine Aktiengesellschaften einbezogen sind (§ 271 Abs 1 UGB). Zur Prüfung eines Konzernabschlusses unter Beteiligung von Aktiengesellschaften sind nach § 271 Abs 1 UGB aber nur Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) berufen.Ein Stiftungsprüfer muss nicht in jedem Fall auch die notwendige Qualifikation zur Prüfung eines Konzernabschlusses aufweisen. Die Anforderungen an die Qualifikation des Stiftungsprüfers (Paragraph 20, Absatz 2, PSG) decken sich mit jenen der Abschlussprüfer für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Konzernabschlüsse, in welche keine Aktiengesellschaften einbezogen sind (Paragraph 271, Absatz eins, UGB). Zur Prüfung eines Konzernabschlusses unter Beteiligung von Aktiengesellschaften sind nach Paragraph 271, Absatz eins, UGB aber nur Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) berufen.
EntscheidungstexteTE OGH 2009/04/16 6 Ob 239/08b Beisatz: Beisatz: Sind im Konzern einer Privatstiftung auch Aktiengesellschaften einbezogen, schränkt dieser Umstand die Auswahl ihrer Stiftungsprüfer in durchaus zumutbarer Weise, nämlich auf den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, ein. (T1); Beisatz: Weist ein bereits bestellter Stiftungsprüfer die notwendige Qualifikation nicht auf, wäre ein in seiner Person gelegener Abberufungsgrund gemäß § 27 Abs 2 Z 2 PSG verwirklicht. (T2) Beisatz: Beisatz: Sind im Konzern einer Privatstiftung auch Aktiengesellschaften einbezogen, schränkt dieser Umstand die Auswahl ihrer Stiftungsprüfer in durchaus zumutbarer Weise, nämlich auf den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, ein. (T1); Beisatz: Weist ein bereits bestellter Stiftungsprüfer die notwendige Qualifikation nicht auf, wäre ein in seiner Person gelegener Abberufungsgrund gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, PSG verwirklicht. (T2) RechtssatznummerRS0124998