RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124740 Entscheidungsdatum21.04.2026 Geschäftszahl13Os16/09s; 15Os15/11m (15Os16/11h; 15Os17/11f); 15Os39/11s (15Os40/11p); 15Os52/10a (15Os187/10d; 15Os188/10a); 15Os75/11k (15Os76/11g); 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); 15Os11/12z (15Os85/12g; 15Os86/12d); 12Os16/13i (12Os17/13m; 12Os18/13h; 12Os19/13f; 12Os20/13b); 15Os91/13s (15Os92/13p; 15Os93/13k); 17Os19/14v (17Os20/14s; 17Os21/14p; 17Os22/14k; 17Os23/14g); 15Os75/13p (15Os82/13t; 15Os21/14y; 15Os22/14w); 15Os70/13b (15Os71/13z; 15Os19/14d; 15Os20/14a); 15Os63/13y (15Os8/14m; 15Os9/14h); 15Os74/13s (15Os13/14x; 15Os14/14v); 13Os22/14f; 12Os164/14f; 15Os73/15x (15Os74/15v); 13Os36/15s; 15Os154/14g (15Os81/15y; 15Os82/15w); 15Os115/14x; 12Os113/16h; 12Os98/16b; 13Os133/16g (13Os134/16d); 12Os33/17w (12Os34/17t; 12Os35/17i); 13Os37/17s (13Os38/17p); 14Os25/18k; 15Os86/18p (15Os134/18x); 11Os143/19t (11Os144/19i); 15Os42/20w (15Os43/20t; 15Os96/20m; 15Os97/20h); 12Os53/21t (12Os54/21i; 12Os55/21m; 12Os56/21h; 12Os57/21f); 11Os113/21h; 15Os41/22a (15Os42/22y; 15Os43/22w; 15Os89/22k; 15Os90/22g); 15Os109/23b; 15Os55/24p (15Os160/24d; 15Os161/24a); 15Os153/24z (15Os154/24x; 15Os155/24v; 15Os156/24s); 12Os108/25m; 15Os123/25i (15Os124/25m; 15Os125/25h; 15Os126/25f; 15Os127/25b); 11Os19/26t NormMedienG §6 MedienG §7 MedienG §7a MedienG §7b MedienG §7c MedienG §9 MedienG §10 MRK Art6 II1a MRK Art6 II5c MRK Art34 1.ZPMRK Art1 V3 StPO §23 StPO §292 StPO §362 Abs1 Z2 StPO §363a StPO §366 Abs2 C RechtssatzDie Erneuerungsmöglichkeit (auch ohne vorangegangene EGMR-Entscheidung) bedeutet keine unzulässige Beschränkung des aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) iVm der Präambel der Konvention abgeleiteten Anspruchs auf Rechtssicherheit, maW auf Respektierung der - nach Maßgabe nur des innerstaatlichen Rechtsschutzsystems zu beurteilenden - Rechtskraft von Entscheidungen durch den Staat selbst. In Strafsachen ist die Aufhebung eines grundrechtswidrigen Schuldspruchs des untergeordneten Strafgerichts zum Vorteil des Angeklagten stets möglich. Wurde hingegen über zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren entschieden, ist die Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich auch unter dem Aspekt einer iSd Art 1 des
- ZPMRK geschützten Position zu prüfen: Bei untrennbar mit einem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) verbundenen Zusprüchen (§ 366 Abs 2 StPO) prävaliert im Strafverfahren der Schutz des Angeklagten; für den Privatbeteiligten allenfalls nachteilige Wirkungen einer Aufhebungsentscheidung wären als Schadenersatzansprüche im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. Wird hingegen ausnahmsweise im Strafverfahren über - vertragsautonom iSd Art 6 MRK betrachtet - zivilrechtliche, nicht akzessorische Ansprüche entschieden (§§ 6 ff, 9 f MedienG), ist die Entscheidung in der Sache, also auch die Aufhebung der Entscheidung des untergeordneten Strafgerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Antragsgegner (als zuvor am Verfahren Beteiligter) einen Erneuerungsantrag unter den oben dargestellten strikten Voraussetzungen gestellt hat, gleichviel, ob die Aufhebung in Stattgebung dieses Antrags oder einer aus dessen Anlass erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgt. Lediglich bei einer nicht von einem Antrag nach § 363a StPO begleiteten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (oder einem Antrag gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO) kann von dem Ermessen iSd § 292 letzter Satz StPO nicht Gebrauch gemacht werden, während die Feststellung der zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten sich auswirkenden Gesetzes-(Konventions-)verletzung stets (auch zugunsten des Privatanklägers bzw Antragstellers im vorangegangenen Verfahren) möglich ist, weil durch sie die geschützte Rechtsposition eines anderen Verfahrensbeteiligten - iS etwa eines Verstoßes gegen das Verbot der reformatio in peius - nicht tangiert wird. Diese höchstgerichtliche Feststellung einer Gesetzesverletzung hat im Übrigen Bindungswirkung in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren und ist solcherart geeignet, die Opfereigenschaft iSd Art 34 MRK zu beseitigen.Die Erneuerungsmöglichkeit (auch ohne vorangegangene EGMR-Entscheidung) bedeutet keine unzulässige Beschränkung des aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6, Absatz eins, MRK) in Verbindung mit der Präambel der Konvention abgeleiteten Anspruchs auf Rechtssicherheit, maW auf Respektierung der - nach Maßgabe nur des innerstaatlichen Rechtsschutzsystems zu beurteilenden - Rechtskraft von Entscheidungen durch den Staat selbst. In Strafsachen ist die Aufhebung eines grundrechtswidrigen Schuldspruchs des untergeordneten Strafgerichts zum Vorteil des Angeklagten stets möglich. Wurde hingegen über zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren entschieden, ist die Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich auch unter dem Aspekt einer iSd Artikel eins, des
- ZPMRK geschützten Position zu prüfen: Bei untrennbar mit einem Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) verbundenen Zusprüchen (Paragraph 366, Absatz 2, StPO) prävaliert im Strafverfahren der Schutz des Angeklagten; für den Privatbeteiligten allenfalls nachteilige Wirkungen einer Aufhebungsentscheidung wären als Schadenersatzansprüche im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. Wird hingegen ausnahmsweise im Strafverfahren über - vertragsautonom iSd Artikel 6, MRK betrachtet - zivilrechtliche, nicht akzessorische Ansprüche entschieden (Paragraphen 6, ff, 9 f MedienG), ist die Entscheidung in der Sache, also auch die Aufhebung der Entscheidung des untergeordneten Strafgerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Antragsgegner (als zuvor am Verfahren Beteiligter) einen Erneuerungsantrag unter den oben dargestellten strikten Voraussetzungen gestellt hat, gleichviel, ob die Aufhebung in Stattgebung dieses Antrags oder einer aus dessen Anlass erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgt. Lediglich bei einer nicht von einem Antrag nach Paragraph 363 a, StPO begleiteten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (oder einem Antrag gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) kann von dem Ermessen iSd Paragraph 292, letzter Satz StPO nicht Gebrauch gemacht werden, während die Feststellung der zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten sich auswirkenden Gesetzes-(Konventions-)verletzung stets (auch zugunsten des Privatanklägers bzw Antragstellers im vorangegangenen Verfahren) möglich ist, weil durch sie die geschützte Rechtsposition eines anderen Verfahrensbeteiligten - iS etwa eines Verstoßes gegen das Verbot der reformatio in peius - nicht tangiert wird. Diese höchstgerichtliche Feststellung einer Gesetzesverletzung hat im Übrigen Bindungswirkung in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren und ist solcherart geeignet, die Opfereigenschaft iSd Artikel 34, MRK zu beseitigen. EntscheidungstexteTE OGH 2009-04-16 13 Os 16/09s TE OGH 2011-03-16 15 Os 15/11m Vgl auch TE OGH 2011-05-04 15 Os 39/11s Vgl auch; Beisatz: Wenn der Schuldspruch (hier: Offizialdelikt) unverändert bestehen bleibt und die Gesetzesverletzung nur das Adhäsionserkenntnis betrifft, steht einer Zuerkennung konkreter Wirkung nach § 292 Abs 2 letzter Satz StPO Art 1 des
- ZPMRK entgegen, soweit der Privatbeteiligte auf die Rechtskraft des Zuspruches vertrauen durfte. (T1)Vgl auch; Beisatz: Wenn der Schuldspruch (hier: Offizialdelikt) unverändert bestehen bleibt und die Gesetzesverletzung nur das Adhäsionserkenntnis betrifft, steht einer Zuerkennung konkreter Wirkung nach Paragraph 292, Absatz 2, letzter Satz StPO Artikel eins, des
- ZPMRK entgegen, soweit der Privatbeteiligte auf die Rechtskraft des Zuspruches vertrauen durfte. (T1) TE OGH 2011-05-04 15 Os 52/10a Vgl; Beisatz: Hier: Fragen des Kostenersatzes. (T2) TE OGH 2011-06-29 15 Os 75/11k nur: Wurde über zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren entschieden, ist die Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich auch unter dem Aspekt einer im Sinn des Art 1 des
- ZPMRK geschützten Position zu prüfen: Bei untrennbar mit einem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) verbundenen Zusprüchen (§ 366 Abs 2 StPO) prävaliert im Strafverfahren der Schutz des Angeklagten. (T3)nur: Wurde über zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren entschieden, ist die Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich auch unter dem Aspekt einer im Sinn des Artikel eins, des
- ZPMRK geschützten Position zu prüfen: Bei untrennbar mit einem Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) verbundenen Zusprüchen (Paragraph 366, Absatz 2, StPO) prävaliert im Strafverfahren der Schutz des Angeklagten. (T3) Beisatz: Wenn die Gesetzesverletzung nur den Kostenbestimmungsbeschluss betrifft, steht der Zuerkennung konkreter Wirkung nach § 292 Abs 2 letzter Satz StPO Art 1 des
- ZPMRK entgegen, soweit der Privatankläger auf die Rechtskraft des Zuspruchs vertrauen durfte. (T4)Beisatz: Wenn die Gesetzesverletzung nur den Kostenbestimmungsbeschluss betrifft, steht der Zuerkennung konkreter Wirkung nach Paragraph 292, Absatz 2, letzter Satz StPO Artikel eins, des
- ZPMRK entgegen, soweit der Privatankläger auf die Rechtskraft des Zuspruchs vertrauen durfte. (T4) TE OGH 2011-06-29 15 Os 106/10t Vgl auch TE OGH 2012-08-22 15 Os 11/12z Vgl; Auch Beis wie T1 TE OGH 2013-07-04 12 Os 16/13i nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2013-08-21 15 Os 91/13s Vgl; nur T3 TE OGH 2014-05-12 17 Os 19/14v Vgl auch; Beisatz: Zwar ist eine Durchbrechung der Rechtskraft von ‑ ausnahmsweise im Strafverfahren ergangenen ‑ Entscheidungen über (ausschließlich) zivilrechtliche Ansprüche in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wegen des damit verbundenen Eingriffs in eine durch Art 1
- ZPMRK geschützte Rechtsposition (und den sich aus Art 6 Abs 1 MRK ergebenden Anspruch auf Rechtssicherheit) in der Regel nicht möglich. Vorliegend kommt aber zum Tragen, dass der Sachverständige seinen Honoraranspruch ‑ ungeachtet dessen Charakters als „civil right“ ‑ unter der Einschränkung einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 42 Abs 3 GebAG erworben hat. Eine solche Verpflichtung besteht nämlich dann, wenn die Gebühr vor Eintritt ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch einen nachträglichen Beschluss oder eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt wurde. (T5)Vgl auch; Beisatz: Zwar ist eine Durchbrechung der Rechtskraft von ‑ ausnahmsweise im Strafverfahren ergangenen ‑ Entscheidungen über (ausschließlich) zivilrechtliche Ansprüche in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wegen des damit verbundenen Eingriffs in eine durch Artikel eins,
- ZPMRK geschützte Rechtsposition (und den sich aus Artikel 6, Absatz eins, MRK ergebenden Anspruch auf Rechtssicherheit) in der Regel nicht möglich. Vorliegend kommt aber zum Tragen, dass der Sachverständige seinen Honoraranspruch ‑ ungeachtet dessen Charakters als „civil right“ ‑ unter der Einschränkung einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, GebAG erworben hat. Eine solche Verpflichtung besteht nämlich dann, wenn die Gebühr vor Eintritt ihrer rechtskräftigen Bestimmung gezahlt und durch einen nachträglichen Beschluss oder eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt wurde. (T5) TE OGH 2014-04-23 15 Os 75/13p Vgl TE OGH 2014-03-19 15 Os 70/13b Vgl TE OGH 2014-05-27 15 Os 63/13y Auch TE OGH 2014-05-27 15 Os 74/13s Auch TE OGH 2014-06-05 13 Os 22/14f Auch; nur T3 TE OGH 2015-01-15 12 Os 164/14f Auch; nur T3 TE OGH 2015-06-10 15 Os 73/15x Auch TE OGH 2015-06-10 13 Os 36/15s Auch; nur T3; Beis wie T1 TE OGH 2015-08-26 15 Os 154/14g Vgl TE OGH 2015-10-07 15 Os 115/14x Auch TE OGH 2016-09-22 12 Os 113/16h Auch; nur T3 TE OGH 2016-09-22 12 Os 98/16b Auch; nur T3 TE OGH 2017-02-22 13 Os 133/16g Vgl aber TE OGH 2017-05-18 12 Os 33/17w Auch; nur T3 TE OGH 2017-05-17 13 Os 37/17s Auch TE OGH 2018-03-06 14 Os 25/18k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-12-12 15 Os 86/18p Auch TE OGH 2019-12-10 11 Os 143/19t Vgl; nur T3 TE OGH 2020-10-23 15 Os 42/20w Vgl TE OGH 2021-07-29 12 Os 53/21t Vgl TE OGH 2021-11-02 11 Os 113/21h Vgl TE OGH 2022-10-18 15 Os 41/22a Vgl TE OGH 2024-03-11 15 Os 109/23b vgl TE OGH 2025-02-26 15 Os 55/24p vgl TE OGH 2025-03-26 15 Os 153/24z vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-10-14 12 Os 108/25m vgl; nur T3 TE OGH 2025-12-17 15 Os 123/25i vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2026-04-21 11 Os 19/26t vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124740