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{'item': '13Os16/09s; 11Os119/09y; 11Os114/11s; 13Os15/12y; 15Os132/12v; 12Os158/12w (12Os161/12m); 11Os73/13i; 13Os88/13k; 13Os71/13k; 12Os94/16i; 14

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125233 Entscheidungsdatum09.12.2024 Geschäftszahl13Os16/09s; 11Os119/09y; 11Os114/11s; 13Os15/12y; 15Os132/12v; 12Os158/12w (12Os161/12m); 11Os73/13i; 13Os88/13k; 13Os71/13k; 12Os94/16i; 14Os53/17a; 15Os110/18t; 12Os88/18k (12Os89/18g; 12Os90/18d; 12Os122/18k; 12Os123/18g); 15Os95/24w NormARHG §51 Abs1 Z3 RechtssatzDer kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend ist nicht nur das Auslieferungsverfahren, sondern auch die Rechtshilfe ganz allgemein vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt die Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt wird, um der endgültigen Klärung des Sachverhalts im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen. Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Urkunden wie die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten, die zwar der Annahme des von der ersuchenden Behörde dargestellten Tatverdachts entgegenstehen, ohne diesen unmittelbar und zweifelsfrei zu entkräften, lösen die oben angeführte Prüfungspflicht nicht aus und machen die Vornahme der erbetenen Verfahrenshandlungen nicht unzulässig im Sinn des § 51 ARHG. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann.Der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend ist nicht nur das Auslieferungsverfahren, sondern auch die Rechtshilfe ganz allgemein vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt die Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt wird, um der endgültigen Klärung des Sachverhalts im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen. Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Urkunden wie die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten, die zwar der Annahme des von der ersuchenden Behörde dargestellten Tatverdachts entgegenstehen, ohne diesen unmittelbar und zweifelsfrei zu entkräften, lösen die oben angeführte Prüfungspflicht nicht aus und machen die Vornahme der erbetenen Verfahrenshandlungen nicht unzulässig im Sinn des Paragraph 51, ARHG. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann. EntscheidungstexteTE OGH 2009-04-16 13 Os 16/09s TE OGH 2010-03-02 11 Os 119/09y nur: Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachts besteht im ersuchten Staat nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch entsprechend substantiiertes Vorbringen erhebliche Bedenken aufzuzeigen vermag. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchten Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann. (T1) TE OGH 2011-09-13 11 Os 114/11s Vgl; Beisatz: Bei schlüssigen Unterlagen herrscht im Auslieferungsverfahren ein formelles Prüfungsprinzip. (T2) Beisatz: Hier: Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung. (T3) Beisatz: Hier: Zur Frage der Kautionshöhe. (T4) TE OGH 2012-02-16 13 Os 15/12y Vgl; nur: Das Auslieferungsverfahren ist der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt, Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Ersuchen um Auslieferung (oder vorläufige Verhaftung) dargestellt wird. Eine Überprüfung dieses Sachverhalts findet nur bei dagegen bestehenden erheblichen Bedenken statt (§ 33 Abs 2 ARHG). (T5)Vgl; nur: Das Auslieferungsverfahren ist der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt, Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Ersuchen um Auslieferung (oder vorläufige Verhaftung) dargestellt wird. Eine Überprüfung dieses Sachverhalts findet nur bei dagegen bestehenden erheblichen Bedenken statt (Paragraph 33, Absatz 2, ARHG). (T5) Beisatz: Hier: Vorläufige Auslieferungshaft. (T6) TE OGH 2013-01-16 15 Os 132/12v Auch; Beisatz: Hier: Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte. (T7) TE OGH 2013-03-07 12 Os 158/12w nur T5 TE OGH 2013-09-17 11 Os 73/13i Auch; nur T1; nur T5 TE OGH 2013-09-17 13 Os 88/13k nur: Das Auslieferungsverfahren ist der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt, Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Ersuchen um Auslieferung dargestellt wird. (T8) TE OGH 2013-11-19 13 Os 71/13k Auch TE OGH 2016-08-18 12 Os 94/16i Auch TE OGH 2017-09-05 14 Os 53/17a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-08-23 15 Os 110/18t Vgl TE OGH 2018-12-06 12 Os 88/18k Vgl TE OGH 2024-12-09 15 Os 95/24w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125233

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.