lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung stellen ein „vorgeschaltetes" Verwaltungsverfahren dar. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren ist daher auch von den Sozialgerichten gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung zu überprüfen. Demgegenüber handelt es sich in den Fällen des § 1 lit b der KBGG-Härtefälle-Verordnung um ein „nachgeschaltetes" Verwaltungsverfahren. Liegt infolge der Erfüllung eines Rückforderungstatbestands (§ 31 KBGG) ein rechtskräftiger Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Leistungsbezieher vor, so besteht gegen ihn ein hoheitlicher Rückforderungsanspruch des Bundes aufgrund einer zu Unrecht empfangenen Leistung. Für das durchzuführende Rückforderungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen bzw Forderungsverzicht sowie die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen, sind im Wesentlichen die §§ 60 bis 62 BHG zu beachten (vgl § 2 KBGG-Härtefälle-Verordnung). Dieses Ermessen kann vom Versicherungsträger erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides oder Urteils ausgeübt werden. (T1)Auch; Beisatz:
Paragraph eins, Litera a, der KBGG-Härtefälle-Verordnung stellen ein „vorgeschaltetes" Verwaltungsverfahren dar. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren ist daher auch von den Sozialgerichten gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph eins, Litera a, der KBGG-Härtefälle-Verordnung zu überprüfen. Demgegenüber handelt es sich in den Fällen des Paragraph eins, Litera b, der KBGG-Härtefälle-Verordnung um ein „nachgeschaltetes" Verwaltungsverfahren. Liegt infolge der Erfüllung eines Rückforderungstatbestands (Paragraph 31, KBGG) ein rechtskräftiger Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Leistungsbezieher vor, so besteht gegen ihn ein hoheitlicher Rückforderungsanspruch des Bundes aufgrund einer zu Unrecht empfangenen Leistung. Für das durchzuführende Rückforderungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen bzw Forderungsverzicht sowie die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen, sind im Wesentlichen die Paragraphen 60 bis 62 BHG zu beachten vergleiche Paragraph 2, KBGG-Härtefälle-Verordnung). Dieses Ermessen kann vom Versicherungsträger erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides oder Urteils ausgeübt werden. (T1) TE OGH 2009-06-16 10 ObS 91/09v Auch; Beis wie T1; Beisatz: Von den Arbeits- und Sozialgerichten ist die Frage zu prüfen, ob die Klägerin zur Rückzahlung des im strittigen Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgelds an die beklagte Partei verpflichtet ist oder ob eine solche Rückersatzverpflichtung wegen Vorliegens des Härtefalltatbestands des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung zu entfallen hat. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Von den Arbeits- und Sozialgerichten ist die Frage zu prüfen, ob die Klägerin zur Rückzahlung des im strittigen Zeitraum bezogenen Kinderbetreuungsgelds an die beklagte Partei verpflichtet ist oder ob eine solche Rückersatzverpflichtung wegen Vorliegens des Härtefalltatbestands des Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung zu entfallen hat. (T2) TE OGH 2009-09-08 10 ObS 143/09s Auch; Beis wie T1 nur:
lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung stellen ein „vorgeschaltetes" Verwaltungsverfahren dar. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren ist daher auch von den Sozialgerichten gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung zu überprüfen. Demgegenüber handelt es sich in den Fällen des § 1 lit b der KBGG-Härtefälle-Verordnung um ein „nachgeschaltetes" Verwaltungsverfahren. (T3); Beis ähnlich wie T2Auch; Beis wie T1 nur:
Paragraph eins, Litera a, der KBGG-Härtefälle-Verordnung stellen ein „vorgeschaltetes" Verwaltungsverfahren dar. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren ist daher auch von den Sozialgerichten gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph eins, Litera a, der KBGG-Härtefälle-Verordnung zu überprüfen. Demgegenüber handelt es sich in den Fällen des Paragraph eins, Litera b, der KBGG-Härtefälle-Verordnung um ein „nachgeschaltetes" Verwaltungsverfahren. (T3); Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2009-09-08 10 ObS 144/09p TE OGH 2009-10-20 10 ObS 156/09b Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-09-08 10 ObS 145/09k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-11-10 10 ObS 136/09m Auch; Beis wie T3 nur:
lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung stellen ein „vorgeschaltetes" Verwaltungsverfahren dar. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren ist daher auch von den Sozialgerichten gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung zu überprüfen. (T4); Beis wie T2Auch; Beis wie T3 nur:
Paragraph eins, Litera a, der KBGG-Härtefälle-Verordnung stellen ein „vorgeschaltetes" Verwaltungsverfahren dar. In einem nachfolgenden Gerichtsverfahren ist daher auch von den Sozialgerichten gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph eins, Litera a, der KBGG-Härtefälle-Verordnung zu überprüfen. (T4); Beis wie T2 TE OGH 2009-11-24 10 ObS 147/09d Vgl auch; Beisatz: Eine Anwendung der Härtefallregelung des § 1 lit b der KBGG-Härtefälle-Verordnung kommt erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids oder Urteils über die Rückzahlungsverpflichtung in Betracht. (T5)Vgl auch; Beisatz: Eine Anwendung der Härtefallregelung des Paragraph eins, Litera b, der KBGG-Härtefälle-Verordnung kommt erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheids oder Urteils über die Rückzahlungsverpflichtung in Betracht. (T5) TE OGH 2011-12-06 10 ObS 91/11x Vgl; Veröff: SZ 2011/146 TE OGH 2013-01-29 10 ObS 175/12a Vgl TE OGH 2013-06-25 10 ObS 27/13p Beis wie T5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.