RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127368 Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlBsw39311/05; Bsw20928/05; Bsw34147/06; Bsw39954/08; Bsw4149/04 (Bsw41029/04); Bsw33846/07; Bsw33677/10 (Bsw52340/10); Bsw71233/13; Bsw60798/10; Bsw41288/15 NormMRK Art8 Abs2 IV3e MRK Art110 Abs2 IV4c RechtssatzIn Fällen, in denen eine Verletzung der durch Art 8 MRK geschützten Rechte geltend gemacht und der behauptete Eingriff in diese Rechte durch eine Meinungsäußerung begründet wird, muss der vom Staat gewährte Schutz dessen Verpflichtungen unter Art 10 MRK berücksichtigen. Es ist diese Bestimmung, die von den Verfassern der Konvention dafür entworfen wurde, in Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit eine Anleitung zu bieten. (Bem: Karako gegen Ungarn)In Fällen, in denen eine Verletzung der durch Artikel 8, MRK geschützten Rechte geltend gemacht und der behauptete Eingriff in diese Rechte durch eine Meinungsäußerung begründet wird, muss der vom Staat gewährte Schutz dessen Verpflichtungen unter Artikel 10, MRK berücksichtigen. Es ist diese Bestimmung, die von den Verfassern der Konvention dafür entworfen wurde, in Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit eine Anleitung zu bieten. (Bem: Karako gegen Ungarn) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-04-28 Bsw 39311/05 Veröff: NL 2009,107 TE AUSL EGMR 2010-03-30 Bsw 20928/05 Auch; nur: In Fällen, in denen eine Verletzung der durch Art 8 MRK geschützten Rechte geltend gemacht und der behauptete Eingriff in diese Rechte durch eine Meinungsäußerung begründet wird, muss der vom Staat gewährte Schutz dessen Verpflichtungen unter Art 10 MRK berücksichtigen. (T1)Auch; nur: In Fällen, in denen eine Verletzung der durch Artikel 8, MRK geschützten Rechte geltend gemacht und der behauptete Eingriff in diese Rechte durch eine Meinungsäußerung begründet wird, muss der vom Staat gewährte Schutz dessen Verpflichtungen unter Artikel 10, MRK berücksichtigen. (T1) Veröff: NL 2010,109 TE AUSL EGMR 2010-09-21 Bsw 34147/06 Auch; nur T1; Veröff: NL 2010,289 TE AUSL EGMR, OGH 2012-02-07 Bsw 39954/08 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Untersuchung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs im Interesse des Schutzes des guten Rufs. (Bem: Axel Springer AG gg. Deutschland) (T2) Veröff: NL 2012,42 TE AUSL EGMR 2012-03-15 Bsw 4149/04 Vgl auch; nur T1; Veröff: NL 2012,85 TE AUSL EGMR 2013-07-16 Bsw 33846/07 Vgl auch; Beisatz: Hier: Abweisung einer Klage, die auf Entfernung eines rufschädigenden Artikels im Online-Archiv einer Zeitung gerichtet war. (Wegrzynowski und Smolczewski gg. Polen) (T3) Veröff: NL 2013,268 TE AUSL EGMR 2016-05-17 Bsw 33677/10 Veröff: NL 2016,255 TE AUSL EGMR 2017-10-19 Bsw 71233/13 auch; nur T1; Veröff: NL 2017,442 TE AUSL EGMR 2018-06-28 Bsw 60798/10 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE AUSL 2020-01-14 Bsw 41288/15 vgl; Beisatz: Zwar sollten strafrechtliche Sanktionen gegen hasserfüllte und gewaltverherrlichende Kommentare (hier: auf Facebook) von den staatlichen Behörden nur als ultima ratio-Maßnahme und erst dann erwogen werden, wenn die Meinungsfreiheit auf unverantwortliche Weise ausgeübt wird. Geht es allerdings um unverhüllte Aufrufe zum Angriff auf die physische und psychische Integrität, erfordert dies ein strafrechtliches Vorgehen. (Beizaras und Levickas gg Litauen) (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127368
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.