RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124725 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl9ObA18/09a; 9ObA59/09f; 9ObA4/13y; 3Ob114/13f; 9ObA70/14f; 9ObA90/16z; 9ObA116/16y; 8Ob159/25b NormHVertrG §24 Abs3 RechtssatzSind die vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen eines Tankstellenpachtvertrags derart, dass ein wirtschaftlicher Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht möglich ist, bleibt auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter dessen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 3 HVertrG gewahrt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Pächter unter Einsatz eigener Ressourcen vorerst versucht, einen entsprechenden Ertrag zu erwirtschaften und erst nach angemessener, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilender Zeit (hier: rund 2 ¾ Jahre) das Scheitern seiner Bemühungen zur Kenntnis nehmen muss.Sind die vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen eines Tankstellenpachtvertrags derart, dass ein wirtschaftlicher Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht möglich ist, bleibt auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter dessen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, Absatz 3, HVertrG gewahrt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Pächter unter Einsatz eigener Ressourcen vorerst versucht, einen entsprechenden Ertrag zu erwirtschaften und erst nach angemessener, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilender Zeit (hier: rund 2 ¾ Jahre) das Scheitern seiner Bemühungen zur Kenntnis nehmen muss. EntscheidungstexteTE OGH 2009-04-29 9 ObA 18/09a Beisatz: Auf eine bei Vertragsabschluss vorliegende positive Kenntnis des Tankstellenverpächters von der Unmöglichkeit, die Tankstelle gewinnbringend zu führen, kommt es nicht an. (T1); Veröff: SZ 2009/61 TE OGH 2009-11-16 9 ObA 59/09f Vgl auch; Veröff: SZ 2009/149 TE OGH 2013-04-24 9 ObA 4/13y nur: Wenn die vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen eines Tankstellenpachtvertrags einen wirtschaftlichen Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht ermöglichen, bleibt auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter dessen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 3 HVertrG gewahrt. (T2)nur: Wenn die vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen eines Tankstellenpachtvertrags einen wirtschaftlichen Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht ermöglichen, bleibt auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter dessen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, Absatz 3, HVertrG gewahrt. (T2) TE OGH 2013-08-21 3 Ob 114/13f nur T2 TE OGH 2014-07-22 9 ObA 70/14f Auch TE OGH 2016-08-18 9 ObA 90/16z Beisatz: Die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung verlangt für eine ausgleichsanspruchswahrende Selbstkündigung einen kausalen Zusammenhang mit den Bedingungen des Tankstellenpachtvertrags. Aus der Rechtsprechung geht gerade nicht hervor, dass auch externe Umstände wie die Eröffnung eines Tankstellenshops eines Konkurrenzunternehmens dem Unternehmer zuzurechnen sind. Auch eine Pflicht des Unternehmers zu einer dem Tankstellenpächter günstigeren Vertragsanpassung lässt sich daraus nicht ableiten. (T3) TE OGH 2017-05-24 9 ObA 116/16y Beis wie T3 TE OGH 2026-01-28 8 Ob 159/25b Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124725
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.