G ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den §§ 530 ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Abänderungswerbers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen.Sinn und
Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den Paragraphen 530, ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach oder ergibt sich das Verschulden des Abänderungswerbers schon aus seinen Angaben, ist der Antrag zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 2009-05-12 10 Ob 12/09a Veröff: SZ 2009/65 TE OGH 2012-01-17 5 Ob 131/11t nur: Sinn und
G ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den §§ 530 ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. (T1)nur: Sinn und
Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen, nicht aber von den Parteien begangene Fehler ihrer Verfahrensführung zu beheben. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist - wie im Verfahren nach den Paragraphen 530, ff ZPO, dem das Abänderungsverfahren nach dem AußStrG in vielfacher Hinsicht nachgebildet ist - der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. (T1) TE OGH 2012-04-26 1 Ob 57/12g Auch; nur: Sinn und
G ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen. (T2)Auch; nur: Sinn und
Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen. Dafür, dass er ohne sein Verschulden die neuen Beweismittel nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist der Abänderungswerber behauptungs- und beweispflichtig. Kommt er dieser Pflicht in seinem Antrag nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen. (T2) TE OGH 2014-02-26 7 Ob 16/14z Auch; Beisatz: Dafür, dass der Abänderungswerber die erst im Abänderungsantrag vorgebrachten Tatsachen nicht schon im Hauptverfahren geltend machen konnte, ist er behauptungs‑ und beweispflichtig. (T3); Veröff: SZ 2014/19 TE OGH 2014-04-30 3 Ob 60/14s Auch TE OGH 2014-08-21 3 Ob 108/14z Auch; nur T1; nur T2 TE OGH 2021-06-22 1 Ob 106/21a nur: Sinn und
G ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen. (T4)nur: Sinn und
Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit dem Abänderungsantrag angefochtenen Beschlusses zu beseitigen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124753
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.