RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0124747 Entscheidungsdatum20.10.2020 Geschäftszahl10ObS21/09z; Bsw55480/00; Bsw26111/02; Bsw65731/01; 10ObS165/09a; 10ObS157/09z; Bsw26740/02; Bsw57325/00; Bsw13378/05; Bsw15766/03; Bsw42184/05; Bsw26935/05 (Bsw13353/05); Bsw13444/04; Bsw46368/06; Bsw43134/05; Bsw22028/04; Bsw3545/04; Bsw49686/99; 15Os118/11h; 10ObS35/12p; Bsw16149/08; Bsw27996/06 (Bsw34836/06); Bsw42184/05; Bsw30141/04; Bsw18984/02; Bsw37060/06; Bsw30078/06; Bsw6268/08; Bsw2700/10; Bsw5335/05; Bsw37452/02; Bsw56328/07; Bsw31950/06; 9ObA146/12d; 10ObS6/14a; Bsw26266/05; Bsw30078/06; Bsw26828/06; 4Ob115/14m; 10ObS92/14y; Bsw57412/08; Bsw24626/09; Bsw9134/06; Bsw48420/10 (Bsw59842/10; Bsw51671/10; Bsw36516/10); Bsw16574/08; Bsw29617/07; Bsw19010/07; Bsw552/10; Bsw29381/09 (Bsw32684/09); Bsw19391/11; Bsw77/07; Bsw7552/09; Bsw38590/10; Bsw9929/12; Bsw61960/08; Bsw18766/11; Bsw78117/13; Bsw26275/12; 10ObS68/19a; Bsw68453/13; Bsw31039/11; Bsw38590/10; Bsw51362/09; Bsw60367/08; Bsw59752/13; Bsw67667/09; Bsw17484/15; Bsw28475/12; Bsw78117/13; Bsw20452/14; Bsw12879/09; Bsw12200/08; Bsw58502/11 (Bsw62964/10; Bsw55683/13); Bsw41288/15; Bsw3891/19; Bsw17247/13; Bsw11288/18; Bsw78630/12 NormMRK Art14 AbkSozSi Österreich - Schweiz Art3 RechtssatzArt 14 EMRK verbietet nicht jegliche, sondern nur die diskriminierend unterschiedliche Behandlung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden - wenn also ein „legitimes Ziel" fehlt - und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist.Artikel 14, EMRK verbietet nicht jegliche, sondern nur die diskriminierend unterschiedliche Behandlung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden - wenn also ein „legitimes Ziel" fehlt - und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2009-05-12 10 ObS 21/09z Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 17/02a. (T1) Beisatz: Hier: Keine unzulässige Diskriminierung durch Art 3 AbkSozSi Österreich - Schweiz, also eine Vertragsbestimmung, mit der die beiden Vertragsstaaten in einem Übereinkommen über die Soziale Sicherheit als Vertragspartner (allein) das Rechtsverhältnis ihrer Staatsbürger untereinander regeln, ohne Rechte bzw Ansprüche von Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen. (T2)Beisatz: Hier: Keine unzulässige Diskriminierung durch Artikel 3, AbkSozSi Österreich - Schweiz, also eine Vertragsbestimmung, mit der die beiden Vertragsstaaten in einem Übereinkommen über die Soziale Sicherheit als Vertragspartner (allein) das Rechtsverhältnis ihrer Staatsbürger untereinander regeln, ohne Rechte bzw Ansprüche von Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen. (T2) TE AUSL EGMR 2004-07-27 Bsw 55480/00 Veröff: NL 2004,193 TE AUSL EGMR 2006-01-12 Bsw 26111/02 Veröff: NL 2006,12 TE AUSL EGMR 2006-04-12 Bsw 65731/01 Veröff: NL 2006,90 TE OGH 2009-11-24 10 ObS 165/09a TE OGH 2010-03-23 10 ObS 157/09z Beisatz: Hier: § 153 ASVG. (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 153, ASVG. (T3) TE AUSL EGMR 2007-05-31 Bsw 26740/02 Vgl auch; Veröff: NL 2007,131 TE AUSL EGMR 2007-11-13 Bsw 57325/00 Beisatz: Wenn die unterschiedliche Behandlung auf Rasse, Hautfarbe oder ethnischer Herkunft beruht, muss der Begriff der objektiven und vernünftigen Rechtfertigung so restriktiv wie möglich ausgelegt werden. (D.H. u.a. gegen Tschechien) (T4) Veröff: NL 2007,299 TE AUSL EGMR 2008-04-29 Bsw 13378/05 Veröff: NL 2008,105 TE AUSL EGMR 2008-07-17 Bsw 15766/03 Vgl; Veröff: NL 2008,216 TE AUSL EGMR, OGH 2008-11-04 Bsw 42184/05 Veröff: NL 2008,321 TE AUSL EGMR 2009-03-05 Bsw 26935/05 Veröff: NL 2009,72 TE AUSL EGMR 2009-04-30 Bsw 13444/04 Beisatz: Damit eine Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist, darf es keine gelinderen Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geben. (Glor gegen die Schweiz) (T5) Veröff: NL 2009,111 TE AUSL EGMR 2009-07-09 Bsw 46368/06 Beisatz: Nur sehr ernsthafte Erwägungen können eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen, die ausschließlich auf dem Kriterium der Nationalität beruht. (Zeibek gegen Griechenland) (T6) Veröff: NL 2009,209 TE AUSL EGMR 2009-12-01 Bsw 43134/05 Auch; Veröff: NL 2009,342 TE AUSL EGMR 2009-12-03 Bsw 22028/04 nur: Art 14 EMRK verbietet nicht jegliche, sondern nur die diskriminierend unterschiedliche Behandlung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden. (T7)nur: Artikel 14, EMRK verbietet nicht jegliche, sondern nur die diskriminierend unterschiedliche Behandlung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden. (T7) Veröff: NL 2009,348 TE AUSL EGMR 2009-05-28 Bsw 3545/04 nur: Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in ähnlicher Situation befinden, ohne objektive vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt werden - wenn also ein „legitimes Ziel“ fehlt - und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist. (T8) Veröff: NL 2009,143 TE AUSL EGMR 2009-03-12 Bsw 49686/99 Veröff: NL 2009,86 TE OGH 2012-02-29 15 Os 118/11h Auch; nur T7 TE OGH 2012-04-12 10 ObS 35/12p Auch; Beisatz: Hier: Unterschiedliches Pensionsantrittsalter von Frauen und Männern. (T9) TE AUSL EGMR 2010-01-12 Bsw 16149/08 nur T8; Veröff: NL 2010,4 TE AUSL EGMR 2009-12-22 Bsw 27996/06 nur T8; Beis wie T4; Veröff: NL 2010,10 TE AUSL EGMR 2010-03-16 Bsw 42184/05 Auch; Beis: Personen, die außerhalb ihres Heimatstaats in Ländern leben, die mit diesem kein auf Gegenseitigkeit beruhendes Abkommen zwecks Inflationsanpassung ihrer Pension geschlossen haben, befinden sich nicht in einer vergleichbaren Situation wie Einwohner des Heimatstaats oder von Ländern, die Partei des Abkommens sind. In Anbetracht dessen, dass das Pensionssystem in erster Linie auf die Bedürfnisse von im Heimatland lebenden Personen zugeschnitten ist, kann ein wirklicher Vergleich mit der Situation von Pensionsbeziehern, die sich anderswo aufhalten, wegen der ökonomischen und sozialen Variablen, die von Land zu Land unterschiedlich sind, schwerlich gezogen werden. (Carson u.a. gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T10) Veröff: NL 2010,93 TE AUSL EGMR 2010-06-24 Bsw 30141/04 nur T7; Beisatz: Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der sexuellen Orientierung muss, genau wie jene aufgrund des Geschlechts, durch besonders schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden. (Schalk und Kopf gg. Österreich) (T11) Veröff: NL 2010,185 TE AUSL EGMR 2010-07-22 Bsw 18984/02 nur T7; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Ausschluss gleichgeschlechtlicher Lebenspartner von der Mitversicherung. (P. B. und J. S. gg. Österreich) (T12) Veröff: NL 2010,240 TE AUSL EGMR 2010-09-28 Bsw 37060/06 Vgl auch; Beis wie T11; Veröff: NL 2010,300 TE AUSL EGMR 2010-10-07 Bsw 30078/06 Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterschiedliche Behandlung von Soldaten im Vergleich zu Soldatinnen beim Recht auf Elternkarenz. (Konstantin Markin gg. Russland) (T13) Veröff: NL 2010,304 TE AUSL EGMR 2011-02-17 Bsw 6268/08 Auch; Veröff: NL 2011,39 TE AUSL EGMR 2011-03-10 Bsw 2700/10 Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterschiedliche Behandlung von HIV-infizierten Personen bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln. (Kiyutin gg. Russland) (T14) Veröff: NL 2011,75 TE AUSL EGMR 2011-06-21 Bsw 5335/05 Vgl auch; Veröff: NL 2011,162 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 37452/02 Beisatz: Hier: Unterschiedliche pensionsrechtliche Behandlung von arbeitenden Strafgefangenen im Vergleich zu sonstigen Arbeitnehmern. (Stummer gg. Österreich) (T15) Veröff: NL 2011,215 TE AUSL EGMR 2011-09-27 Bsw 56328/07 Beisatz: Hier: Auf dem Aufenthaltsstatus beruhende unterschiedliche Behandlung beim Zugang zu Sozialwohnungen. (Bah gg. das Vereinigte Königreich) (T16) Veröff: NL 2011,288 TE AUSL EGMR 2011-10-18 Bsw 31950/06 Beisatz: Rechtsanwälte befinden sich in Hinblick auf die Verpflichtung zur Übernahme von Sachwalterschaften nicht in einer ähnlichen Situation wie Angehörige anderer juristischer Berufsgruppen. (Graziani-Weiss gg. Österreich) (T17) Veröff: NL 2011,303 TE OGH 2013-03-19 9 ObA 146/12d Auch TE OGH 2014-02-25 10 ObS 6/14a Beisatz: § 255 Abs 7 ASVG nicht gleichheitswidrig. (T18)Beisatz: Paragraph 255, Absatz 7, ASVG nicht gleichheitswidrig. (T18) TE AUSL EGMR 2012-03-13 Bsw 26266/05 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Anrechnung von im Ausland verbrachten Versicherungszeiten für Opfer von NS-Verfolgung. (Raviv gg. Österreich) (T19) Veröff: NL 2012,75 TE AUSL EGMR 2012-03-22 Bsw 30078/06 Vgl auch; Beis wie T13; Veröff: NL 2012,92 TE AUSL EGMR 2012-06-26 Bsw 26828/06 Beisatz: hier: Versäumnis der Regelung der Situation der „Ausradierten“ (Kuric u.a. gg. Slowenien [GK]) (T20) Veröff: NL 2012,198 TE OGH 2014-09-17 4 Ob 115/14m Vgl auch TE OGH 2014-09-30 10 ObS 92/14y Beisatz: Hier: § 208 Satz 2 ASVG. (T21)Beisatz: Hier: Paragraph 208, Satz 2 ASVG. (T21) TE AUSL EGMR 2012-10-04 Bsw 57412/08 Veröff: NL 2012,326 TE AUSL EGMR 2012-10-09 Bsw 24626/09 Auch; Beisatz: Behauptet ein Strafgefangener, nur wegen seiner sexuellen Orientierung in Isolationshaft genommen worden zu sein, müssen die Behörden alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um ausfindig zu machen, ob eine diskriminierende Grundhaltung beim gänzlichen Ausschluss des Gefangenen von der Häftlingsgemeinschaft eine Rolle gespielt hat oder nicht. (X. gg. die Türkei) (T22)Auch; Beisatz: Behauptet ein Strafgefangener, nur wegen seiner sexuellen Orientierung in Isolationshaft genommen worden zu sein, müssen die Behörden alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um ausfindig zu machen, ob eine diskriminierende Grundhaltung beim gänzlichen Ausschluss des Gefangenen von der Häftlingsgemeinschaft eine Rolle gespielt hat oder nicht. (römisch zehn. gg. die Türkei) (T22) Veröff: NL 2012,329 TE AUSL EGMR 2013-01-08 Bsw 9134/06 Vgl auch; Beisatz: Hier: Personen, deren Kinder im Ausland leben, befinden sich in Hinblick auf den Bezug von Familienbeihilfe nicht in einer vergleichbaren Situation mit Personen, die Familienbeihilfe für in Österreich lebende Kinder beantragen. (Efe gg. Österreich) (T23) Veröff: NL 2013,9 TE AUSL EGMR 2013-01-15 Bsw 48420/10 Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Gleichgeschlechtliche Paare befinden sich gegenüber heterosexuellen Paaren in einer ähnlichen Situation, wenn es um die rechtliche Anerkennung und den Schutz ihrer Beziehung geht. (Eweida u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T24) Veröff: NL 2013,23 TE AUSL EGMR 2013-02-07 Bsw 16574/08 Vgl auch; Beisatz: Es müssen sehr gewichtige Gründe geltend gemacht werden, damit eine Unterscheidung aufgrund außerehelicher Geburt als mit der MRK vereinbar erachtet werden kann. (Fabris gg. Frankreich) (T25) Veröff: NL 2013,37 TE AUSL EGMR 2013-02-12 Bsw 29617/07 nur T7; Beisatz: Eine unterschiedliche Behandlung beim Besuchsrecht für das eigene Kind, die ausschließlich auf der Religion des Elternteils beruht, ist nicht akzeptabel. (Vojnity gg. Ungarn) (T26) Veröff: NL 2013,40 TE AUSL EGMR 2013-02-19 Bsw 19010/07 Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Schutz der traditionellen Familie ist – wie auch der Schutz des Kindeswohls – grundsätzlich ein gewichtiger und legitimer Grund, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann. (X. u.a. gg. Österreich) (T27)Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Schutz der traditionellen Familie ist – wie auch der Schutz des Kindeswohls – grundsätzlich ein gewichtiger und legitimer Grund, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann. (römisch zehn. u.a. gg. Österreich) (T27) Veröff: NL 2013,46 TE AUSL EGMR 2013-10-03 Bsw 552/10 Auch; Beisatz: Hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer HIV-positiven Person auf Druck der Arbeitskollegen. (I. B. gg. Griechenland) (T28)Auch; Beisatz: Hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer HIV-positiven Person auf Druck der Arbeitskollegen. (römisch eins. B. gg. Griechenland) (T28) Veröff: NL 2013,334 TE AUSL EGMR 2013-11-07 Bsw 29381/09 Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T24; Beis wie T27 Veröff: NL 2013,399 TE AUSL EGMR 2013-11-14 Bsw 19391/11 Vgl; Beisatz: Hier: Unterschiedliche Behandlung einer Adoptivmutter gegenüber leiblichen Müttern bei der Elternkarenz. (Topcic-Rosenberg gg. Kroatien) (T29) Veröff: NL 2013,417 TE AUSL EGMR 2014-01-07 Bsw 77/07 Auch; Beisatz: Hier: Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch die Unmöglichkeit eines verheirateten Paares, ihren Kindern bei der Geburt den Nachnamen der Mutter zu geben. (Cusan und Fazzo gg. Italien) (T30) Veröff: NL 2014,54 TE AUSL EGMR 2014-03-04 Bsw 7552/09 Auch; Beisatz: Hier: Keine Diskriminierung durch Verweigerung einer steuerlichen Begünstigung für religiöses Gebäude, weil dieses nicht öffentlich zugänglich war. (The Church of Jesus Christ of Latter-Day Saints gg. das Vereinigte Königreich) (T31) Veröff: NL 2014,144 TE AUSL EGMR 2014-03-25 Bsw 38590/10 Auch; Beisatz: Hier: Keine Diskriminierung durch Benachteiligung von Staatsbürgern, die erst seit weniger als 28 Jahren die Staatsbürgerschaft besitzen, beim Familiennachzug. (Biao gg. Dänemark) (T32) Veröff: NL 2014,150 TE AUSL EGMR 2014-05-27 Bsw 9929/12 Auch; Veröff: NL 2014,233 TE AUSL EGMR 2014-12-02 Bsw 61960/08 Auch; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung beim Zugang zum Posten eines Sicherheitsbeamten / einer Sicherheitsbeamtin einer staatlichen Elektrizitätsgesellschaft durch mit der Berufsausübung verbundene Risiken. (Emel Boyraz gg. die Türkei) (T33) Veröff: NL 2014,520 TE AUSL EGMR 2015-07-21 Bsw 18766/11 Vgl auch; Beis wie T24; Veröff: NL 2015,338 TE AUSL EGMR 2015-12-15 Bsw 78117/13 Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von öffentlich Bediensteten im Vergleich zu Bediensteten der Privatwirtschaft bei Aussetzung der Alterspension wegen Aufnahme einer Beschäftigung. (Fabian gg. Ungarn) (T34) Veröff: NL 2015,546 TE AUSL EGMR 2015-11-17 Bsw 26275/12 Veröff: NL 2015,550 TE OGH 2019-06-25 10 ObS 68/19a TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 68453/13 Beis wie T11; Veröff: NL 2016,159 TE AUSL EGMR 2016-03-15 Bsw 31039/11 Auch; Veröff: NL 2016,162 TE AUSL EGMR 2016-05-24 Bsw 38590/10 Auch; Beis wie T32; Beisatz: Voreingenommene Annahmen oder vorherrschende gesellschaftliche Vorurteile in einem bestimmten Land können generell keine ausreichende Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft darstellen. (Biao gg. Dänemark [GK]) (T35) Veröff: NL 2016,276 TE AUSL EGMR 2016-06-30 Bsw 51362/09 Auch; Beis wie T11; Beis wie T27 Beisatz: Hier: Nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung von unverheirateten homosexuellen und heterosexuellen Paaren im Hinblick auf die Familienzusammenführung, obwohl homosexuellen Paaren die Eheschließung nicht offenstand. (Taddeucci und McCall gg. Italien). (T36) TE AUSL EGMR 2017-01-24 Bsw 60367/08 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts im Hinblick auf Möglichkeit der Verhängung lebenslanger Haft. (Khamtokhu und Aksenchik gg. Russland [GK]) (T37); Veröff: NL 2017,54 TE AUSL EGMR 2017-03-23 Bsw 59752/13 Vgl auch; Beis wie T25; Veröff: NL 2017,166 TE AUSL EGMR 2017-06-20 Bsw 67667/09 Auch; Beisatz: Eine Voreingenommenheit von Seiten einer heterosexuellen Mehrheit gegenüber einer homosexuellen Minderheit kann ebensowenig wie eine Berufung auf Traditionen oder allgemeinen Annahmen in einem speziellen Land als ausreichende Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der sexuellen Orientierung angesehen werden. (Bayev u.a. gg. Russland) (T38) Beisatz: Unterschiede, die alleine auf der sexuellen Orientierung beruhen, können unter der MRK nicht akzeptiert werden. (T39); Veröff: NL 2017,10 TE AUSL EGMR 2017-07-25 Bsw 17484/15 TE AUSL EGMR 2017-10-26 Bsw 28475/12 Beis wie T11; Beisatz: Ein verschiedengeschlechtliches Paar, dem die Ehe offensteht, befindet sich im Hinblick auf den Zugang zu einer eingetragenen Partnerschaft nicht in einer ähnlichen oder vergleichbaren Situation wie ein gleichgeschlechtliches Paar, das nach dem geltenden Recht kein Recht hat, zu heiraten. (Ratzenböck und Seydl gg. Österreich) (T40); Veröff: NL 2017,465 TE AUSL EGMR 2017-09-05 Bsw 78117/13 Auch; Beisatz: Hier: Keine Vergleichbarkeit der Situation eines Angehörigen des öffentlichen Diensts mit jener von Beschäftigten im privaten Sektor im Hinblick auf den Pensionsbezug. (Fábián gg. Ungarn [GK]) (T40); Veröff: NL 2017,457 TE AUSL 2018-12-19 Bsw 20452/14 Anm: Veröff: NL 2018,562Anmerkung, Veröff: NL 2018,562 TE AUSL 2019-01-10 Bsw 12879/09 vgl TE AUSL 2019-07-16 Bsw 12200/08 vgl; Beisatz wie T11 Anm: Veröff: NL 2019,312Anmerkung, Veröff: NL 2019,312 TE AUSL 2019-11-26 Bsw 58502/11 nur T7 TE AUSL 2020-01-14 Bsw 41288/15 vgl; Beisatz: Von einer unerlaubten Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung von Personen ist dann auszugehen, wenn die Behörden ihrer positiven Verpflichtung nicht nachkommen, eine effektive strafrechtliche Untersuchung durchzuführen, ob abfällige Kommentare über Homosexuelle eine Aufstachelung zu Hass und Gewalt darstellen. (Beizaras und Levickas gg Litauen) (T42) TE AUSL 2020-02-18 Bsw 3891/19 vgl; Beisatz: Hier: diskriminierende Behandlung eines Elternteils beim von ihm beantragten Zuspruch von Kontaktrechten für seine Tochter ausschließlich wegen seiner psychischen Erkrankung. Die Gerichte hatten es verabsäumt, auf den aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen einzugehen (dieser hatte seine Medikamente regelmäßig eingenommen und bei ihm war in letzter Zeit keine Episode psychischer Dekompensation aufgetreten) und somit eine konventionswidrige Unterscheidung aufgrund seiner psychischen Gesundheit im Vergleich zu anderen Eltern ohne eine solche Erkrankung getroffen, für die sie keine stichhaltigen und ausreichenden Gründe anzugeben wussten. (Cînţa gg Rumänien) (T43) Anm: Veröff: NL 2020,124Anmerkung, Veröff: NL 2020,124 TE AUSL 2020-05-26 Bsw 17247/13 vgl; nur T35 Beisatz: Ist alleiniges Motiv für ein (hier: von einem Aserbaidschaner an einem Armenier in Ungarn begangenes) Verbrechen die Nationalität des Opfers und wird von den Strafverfolgungsbehörden ethnische Voreingenommenheit einwandfrei festgestellt, so stellen Handlungen des Heimatstaats des Täters nach dessen Auslieferung, die sein Verhalten unter anderem in Wege seiner Begnadigung gutheißen und seine Taten glorifizieren, eine nicht zu rechtfertigende unterschiedliche Behandlung aufgrund der ethnischen Herkunft dar. (Makuchyan und Minasyan gg Aserbaidschan und Ungarn) (T44) Anm: Veröff: NL 2020,170Anmerkung, Veröff: NL 2020,170 TE AUSL 2020-07-16 Bsw 11288/18 vgl; Beisatz: Die unterschiedliche Behandlung zwischen französischen Kindern, die mittels einer Leihmutterschaft im Ausland zur Welt kamen, und anderen im Ausland geborenen französischen Kindern, was die Modalitäten der Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses mit der genetischen Mutter betrifft (diese musste das Kind adoptieren, da sie es nicht geboren hatte), beruht auf einer objektiven und vernünftigen Rechtfertigung, nämlich der Sicherstellung, dass ein Band zur Wunschmutter nur dann hergestellt wird, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. (D. gg Frankreich) (T45) Anm: Veröff NL 2020,272Anmerkung, Veröff NL 2020,272 TE AUSL 2020-10-20 Bsw 78630/12 vgl; Beisatz: Bei der Konvention handelt es sich um ein lebendiges Instrument, das vor dem Hintergrund der aktuellen Lebensbedingungen und der heutzutage in den demokratischen Staaten vorherrschenden Vorstellungen ausgelegt werden muss. Verweise auf in einem bestimmten Land geltende Traditionen, pauschale Annahmen oder vorherrschende soziale Einstellungen reichen heutzutage nicht mehr aus, um eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts zu rechtfertigen. Eine Regierung vermag sich daher, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, welche Witwer gegenüber Witwen benachteiligt, nicht auf die Vermutung zu berufen, wonach der Ehemann regelmäßig für den finanziellen Unterhalt seiner Gattin aufkommt, vor allem wenn diese Kinder hat (Konzept des „versorgenden Ehemanns“). (B. gg die Schweiz) (T46) Beisatz: Hier: Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts wegen ungerechtfertigte Benachteiligung von Witwern im Vergleich zu Witwen bei Gewährung von Sozialleistungen (Witwerrente). (B. gg die Schweiz) (T47) Anm: Veröff: NL 2020,368Anmerkung, Veröff: NL 2020,368 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124747
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.