RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124751 Entscheidungsdatum12.05.2009 Geschäftszahl10ObS63/09a; 10ObS91/09v; 10ObS137/09h; 10ObS143/09s; 10ObS156/09b; 10ObS145/09k; 10ObS136/09m; 10ObS208/09z; 10ObS167/10x; 10ObS186/10s; 10ObS31/11y; 10ObS37/11f; 10ObS66/11w; 10ObS111/11p; 10ObS9/12i; 10ObS16/12v; 10ObS8/12t; 10ObS87/12k; 10ObS60/12i; 10ObS102/12s; 10ObS175/12a; 10ObS2/13m; 10ObS21/14g NormKBGG-Härtefälle-Verordnung §1 lita RechtssatzDas Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Gerade für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen ist typisch, dass jährliche Umsatz- und Gewinnschwankungen vorliegen, sodass allein aus dem Grund von Umsatzschwankungen noch keine Unvorhersehbarkeit im Sinn des § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung abgeleitet werden kann. Den Leistungsbezieher trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte. Umsatzschwankungen, welche mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit typischerweise verbunden sind, vermögen daher eine Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht zu begründen.Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Gerade für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen ist typisch, dass jährliche Umsatz- und Gewinnschwankungen vorliegen, sodass allein aus dem Grund von Umsatzschwankungen noch keine Unvorhersehbarkeit im Sinn des Paragraph eins, Litera a, KBGG-Härtefälle-Verordnung abgeleitet werden kann. Den Leistungsbezieher trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte. Umsatzschwankungen, welche mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit typischerweise verbunden sind, vermögen daher eine Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht zu begründen. EntscheidungstexteTE OGH 2009-05-12 10 ObS 63/09a TE OGH 2009-06-16 10 ObS 91/09v nur: Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. (T1) TE OGH 2009-09-08 10 ObS 137/09h Auch; Beisatz: Fragen der Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und auf den zumutbaren Sorgfaltsmaßstab können nur einzelfallbezogen gelöst werden. (T2) TE OGH 2009-09-08 10 ObS 143/09s nur: Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit" wird dann gegeben sein, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Den Leistungsbezieher trifft eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte. (T3) TE OGH 2009-10-20 10 ObS 156/09b nur T3 TE OGH 2009-09-08 10 ObS 145/09k nur T3 TE OGH 2009-11-10 10 ObS 136/09m nur T1 TE OGH 2010-01-19 10 ObS 208/09z Beis wie T2; Beisatz: Hier: Landwirtin (T4) TE OGH 2010-11-30 10 ObS 167/10x Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2011-02-01 10 ObS 186/10s Auch; Beisatz: Ein Härtefall liegt nur dann vor, wenn eine bloß geringfügige Überschreitung der Grenzbeträge vorliegt und diese Überschreitung für den Leistungsempfänger unvorhersehbar war. (T5) TE OGH 2011-03-29 10 ObS 31/11y Auch TE OGH 2011-04-12 10 ObS 37/11f Auch TE OGH 2011-07-21 10 ObS 66/11w Auch TE OGH 2011-11-08 10 ObS 111/11p Auch; Beisatz: Vorhersehbarkeit der Höhe der Notstandshilfe bzw des Krankengelds in Höhe der Notstandshilfe. (T6) TE OGH 2012-02-14 10 ObS 9/12i Auch; nur T3 TE OGH 2012-03-13 10 ObS 16/12v Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2012-04-12 10 ObS 8/12t Vgl auch; Beisatz: Die Klägerin hat die zu erwartenden Einkünfte aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit geprüft und grundsätzlich auch richtig kalkuliert. Der Umstand, dass die der Klägerin gewährten monatlichen Fahrtkostenzuschüsse lohnsteuerpflichtig sind und daher zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, war aus den Gehaltsabrechnungen objektiv nicht erkennbar. Es wäre dafür eine genaue Kenntnis der Bestimmungen der §§ 25 f EStG 1988 erforderlich gewesen, die aber bei einem Menschen mit gewöhnlichen Fähigkeiten nicht vorausgesetzt werden kann. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Klägerin hat die zu erwartenden Einkünfte aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit geprüft und grundsätzlich auch richtig kalkuliert. Der Umstand, dass die der Klägerin gewährten monatlichen Fahrtkostenzuschüsse lohnsteuerpflichtig sind und daher zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, war aus den Gehaltsabrechnungen objektiv nicht erkennbar. Es wäre dafür eine genaue Kenntnis der Bestimmungen der Paragraphen 25, f EStG 1988 erforderlich gewesen, die aber bei einem Menschen mit gewöhnlichen Fähigkeiten nicht vorausgesetzt werden kann. (T7) TE OGH 2012-06-26 10 ObS 87/12k Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2012-07-24 10 ObS 60/12i Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2012-10-02 10 ObS 102/12s Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-01-29 10 ObS 175/12a Vgl; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2013-05-28 10 ObS 2/13m Auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Nicht einmal eine durch eine unrichtige Rechtsauskunft oder durch eine nicht vorwerfbare unrichtige Berechnung des maßgebenden Gesamtbetrags der Einkünfte hervorgerufene geringfügige Überschreitung der Zuverdienstgrenze stellt eine „unvorhersehbare“ Überschreitung dar. (T8) TE OGH 2014-03-25 10 ObS 21/14g Auch; Beis wie T2; Beis wie T8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.