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{'item': ['8ObA85/08w', '8ObA86/10w', '9ObA145/17i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124724 Entscheidungsdatum19.05.2009 Geschäftszahl8ObA85/08w; 8ObA86/10w; 9ObA145/17i NormABGB §1435; BUAG §7 RechtssatzIm BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, dass dieser „Urlaub" auf spätere nach dem BUAG entstandene Urlaubsansprüche „angerechnet" werden soll. Kommt eine derartige „Anrechnung" nicht mehr in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis vor dem Entstehen weiterer Urlaubsansprüche endet, so kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundlage für die Leistung - die vertragliche Vereinbarung- weggefallen wäre und dies einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB rechtfertigte. Beruht die Leistung des „Urlaubsentgeltes" (Entgeltfortzahlung während des Betriebsurlaubs) nämlich auf einer vertraglichen Vereinbarung, die keine Rückverrechnung festgelegt hat, so kann schon deshalb - jedenfalls bei einer letztlich einvernehmlichen Auflösung - mangels vorhergehender Vereinbarungen eine Rückverrechnung nicht vorgenommen werden.Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden, bei der die Vertragsparteien offensichtlich auch beabsichtigen, dass dieser „Urlaub" auf spätere nach dem BUAG entstandene Urlaubsansprüche „angerechnet" werden soll. Kommt eine derartige „Anrechnung" nicht mehr in Betracht, weil das Arbeitsverhältnis vor dem Entstehen weiterer Urlaubsansprüche endet, so kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundlage für die Leistung - die vertragliche Vereinbarung- weggefallen wäre und dies einen Kondiktionsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB rechtfertigte. Beruht die Leistung des „Urlaubsentgeltes" (Entgeltfortzahlung während des Betriebsurlaubs) nämlich auf einer vertraglichen Vereinbarung, die keine Rückverrechnung festgelegt hat, so kann schon deshalb - jedenfalls bei einer letztlich einvernehmlichen Auflösung - mangels vorhergehender Vereinbarungen eine Rückverrechnung nicht vorgenommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2009-05-19 8 ObA 85/08w TE OGH 2011-10-25 8 ObA 86/10w Vgl; nur: Im BUAG ist ein Urlaubsvorgriff nicht vorgesehen. Die Vereinbarung eines „Urlaubes", der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, um die darüber hinausgehenden Zeiten eines Betriebsurlaubs abzudecken, kann daher im Wesentlichen nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden. (T1); Beisatz: Durch eine solche freiwillige Vereinbarung wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge nach dem BUAG, bei denen es sich um öffentliche Abgaben handelt, nicht berührt. (T2) TE OGH 2018-01-30 9 ObA 145/17i Auch; nur T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124724

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.