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{'item': ['2Ob256/08y', '4Ob32/11a', '4Ob172/12s', '7Ob225/13h', '5Ob18/15f', '6Ob69/18t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124879 Entscheidungsdatum20.05.2009 Geschäftszahl2Ob256/08y; 4Ob32/11a; 4Ob172/12s; 7Ob225/13h; 5Ob18/15f; 6Ob69/18t NormVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15 Abs1 litcVerordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15 Abs1 litc RechtssatzBringt der Kläger nicht einmal vor, vor dem schadensbegründenden Vorfall mit dem Beklagten über dessen Internetseite in Kontakt gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der Internetseite gewusst zu haben, kann von einem Fernabsatz über Internet keine Rede sein. Die Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt und vor denen Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO die Verbraucher schützen will, haben sich in einem solchen Fall nicht verwirklicht.Bringt der Kläger nicht einmal vor, vor dem schadensbegründenden Vorfall mit dem Beklagten über dessen Internetseite in Kontakt gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der Internetseite gewusst zu haben, kann von einem Fernabsatz über Internet keine Rede sein. Die Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt und vor denen Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO die Verbraucher schützen will, haben sich in einem solchen Fall nicht verwirklicht. EntscheidungstexteTE OGH 2009-05-20 2 Ob 256/08y Beisatz: Hier: Verletzung des Klägers in einer Diskothek in der tschechischen Republik, deren Website ausschließlich in tschechischer Sprache verfasst war. (T1) Veröff: SZ 2009/72 TE OGH 2011-03-23 4 Ob 32/11a Vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Anwendung des Art 15 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 44/2001 (Brüssel I ‑ VO) einen Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer im Wege des Fernabsatzes voraussetzt. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Anwendung des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr 44 aus 2001, (Brüssel römisch eins ‑ VO) einen Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer im Wege des Fernabsatzes voraussetzt. (T2) TE OGH 2012-10-18 4 Ob 172/12s Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage zu 4 Ob 32/11a mit Urteil vom

  1. September 2012, C-190/11, wie folgt: „Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
  2. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.“ (T3)Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage zu 4 Ob 32/11a mit Urteil vom
  3. September 2012, C-190/11, wie folgt: „"Art". 15 Absatz eins, Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, des Rates vom
  4. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.“ (T3) TE OGH 2014-02-26 7 Ob 225/13h Auch; Beisatz: Hier: Kreuzfahrt; die beklagte Agentur wickelt 10 % der Geschäftsfälle aus Österreich selbst ab, verweist auf Gäste aus dem deutschsprachigen Raum und aus Mitgliedstaaten der EU. (T4) Bem: EuGH
  5. 2013, C-218/12: Eingesetztes Mittel, d.h. Internetseite, muss nicht kausal für den Vertragsabschluss sein. (T5) TE OGH 2015-04-28 5 Ob 18/15f Vgl auch; Bem wie T5 TE OGH 2018-04-26 6 Ob 69/18t Vgl aber; Bem wie T5; Beisatz: Für die Geltung des Verbrauchergerichtsstands ist nich erforderlich, dass die Initiative zum Vertragsabschluss vom Unternehmer ausgegangen ist. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124879

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