RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124879 Entscheidungsdatum20.05.2009 Geschäftszahl2Ob256/08y; 4Ob32/11a; 4Ob172/12s; 7Ob225/13h; 5Ob18/15f; 6Ob69/18t NormVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15 Abs1 litcVerordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15 Abs1 litc RechtssatzBringt der Kläger nicht einmal vor, vor dem schadensbegründenden Vorfall mit dem Beklagten über dessen Internetseite in Kontakt gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der Internetseite gewusst zu haben, kann von einem Fernabsatz über Internet keine Rede sein. Die Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt und vor denen Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO die Verbraucher schützen will, haben sich in einem solchen Fall nicht verwirklicht.Bringt der Kläger nicht einmal vor, vor dem schadensbegründenden Vorfall mit dem Beklagten über dessen Internetseite in Kontakt gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der Internetseite gewusst zu haben, kann von einem Fernabsatz über Internet keine Rede sein. Die Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt und vor denen Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO die Verbraucher schützen will, haben sich in einem solchen Fall nicht verwirklicht. EntscheidungstexteTE OGH 2009-05-20 2 Ob 256/08y Beisatz: Hier: Verletzung des Klägers in einer Diskothek in der tschechischen Republik, deren Website ausschließlich in tschechischer Sprache verfasst war. (T1) Veröff: SZ 2009/72 TE OGH 2011-03-23 4 Ob 32/11a Vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Anwendung des Art 15 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 44/2001 (Brüssel I ‑ VO) einen Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer im Wege des Fernabsatzes voraussetzt. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Anwendung des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr 44 aus 2001, (Brüssel römisch eins ‑ VO) einen Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer im Wege des Fernabsatzes voraussetzt. (T2) TE OGH 2012-10-18 4 Ob 172/12s Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage zu 4 Ob 32/11a mit Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.