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{'item': 'Bsw26713/05; Bsw56030/07; Bsw21722/11; Bsw56030/07; Bsw61496/08; Bsw70838/13; Bsw76639/11; Bsw1874/13; Bsw58812/15; Bsw526/18'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127490 Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlBsw26713/05; Bsw56030/07; Bsw21722/11; Bsw56030/07; Bsw61496/08; Bsw70838/13; Bsw76639/11; Bsw1874/13; Bsw58812/15; Bsw526/18 NormMRK Art8 II1 RechtssatzDas Berufsleben ist Teil der Interaktion zwischen Individuen und kann daher – auch von einem öffentlichen Kontext her gesehen – das Privatleben betreffen. Geschäftliche Aktivitäten sind aus dem Begriff "Privatsphäre" nicht auszuschließen, da dieser bis zu einem gewissen Grad auch das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen aufzubauen bzw. zu pflegen. Im geschäftlichen Bereich bestehen für den Einzelnen beachtliche, wenn nicht sogar die größten Möglichkeiten, mit der Außenwelt in Beziehung zu treten. Bei einer Person, die einen freien Beruf ausübt, kann es durch die Verquickung von Berufs- und Privatleben geradezu unmöglich sein, festzustellen, in welcher Eigenschaft sie zu einem gegebenen Zeitpunkt handelt. (Bem: Bigaeva gegen Griechenland) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-05-28 Bsw 26713/05 Veröff: NL 2009,146 TE AUSL EGMR 2012-05-15 Bsw 56030/07 Vgl; nur: Das Berufsleben ist Teil der Interaktion zwischen Individuen und kann daher – auch von einem öffentlichen Kontext her gesehen – das Privatleben betreffen. (T1) Beisatz: Die Nichtverlängerung eines Dienstverhältnisses kann geeignet sein, die betroffene Person in der Ausübung ihrer beruflichen Aktivitäten einzuschränken und nachteilige Folgen für de Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens haben. Art 8 MRK ist in einem solchen Fall anwendbar. (Bem: Fernández Martínez gg. Spanien) (T2)Beisatz: Die Nichtverlängerung eines Dienstverhältnisses kann geeignet sein, die betroffene Person in der Ausübung ihrer beruflichen Aktivitäten einzuschränken und nachteilige Folgen für de Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens haben. Artikel 8, MRK ist in einem solchen Fall anwendbar. (Bem: Fernández Martínez gg. Spanien) (T2) Veröff: NL 2012,165 TE AUSL EGMR 2013-01-09 Bsw 21722/11 Auch; nur T1; Veröff: NL 2013,11 TE AUSL EGMR 2014-06-12 Bsw 56030/07 Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,206 TE AUSL EGMR 2017-09-05 Bsw 61496/08 Auch; nur T1; Beisatz: Einschränkungen des Berufslebens einer Person können unter Art 8 MRK fallen, wenn sie Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie diese ihre soziale Identität durch die Entwicklung von Beziehungen zu anderen gestaltet. (Barbulescu gg. Rumänien [GK]) (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Einschränkungen des Berufslebens einer Person können unter Artikel 8, MRK fallen, wenn sie Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie diese ihre soziale Identität durch die Entwicklung von Beziehungen zu anderen gestaltet. (Barbulescu gg. Rumänien [GK]) (T3) Beisatz: Das Senden und Empfangen von Kommunikation ist vom Begriff der „Korrespondenz“ umfasst, auch wenn an einem Computer des Arbeitgebers erfolgt. (T4); Veröff: NL 2017,430 TE AUSL EGMR 2017-11-28 Bsw 70838/13 nur T1; Veröff: NL 2017,550 TE AUSL EGMR 2018-09-25 Bsw 76639/11 Auch; nur T1; Beisatz: Es existieren gewisse typische Aspekte des Privatlebens, die bei derartigen Streitigkeiten durch eine Entlassung, Herabstufung, Nichtzulassung zu einem Beruf oder durch vergleichbare unvorteilhafte Maßnahmen beeinträchtigt werden können. Diese Aspekte beinhalten (

  1. a)den „inneren Familienkreis“ des Bf, (
  2. b)seine Möglichkeiten, Beziehungen zu knüpfen und zu entwickeln und schließlich (
  3. c)seine soziale und berufliche Reputation. Es gibt zwei Möglichkeiten, bei denen in derartigen Streitigkeiten gewöhnlich Fragen betreffend das Privatleben auftreten können: entweder wegen der Gründe für die umstrittene Maßnahme (in einem solchen Fall wendet der EGMR den „grundbasierten Ansatz“
  4. an)oder – in gewissen Fällen – wegen der Konsequenzen für das Privatleben („folgenbasierter Ansatz“). (Denisov gg die Ukraine [GK]) (T5) Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit von Art 8 MRK auf Enthebung des Bf aus dem Amt des Gerichtspräsidenten unter Fortsetzung seiner richterlichen Tätigkeit. (T6); Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit von Artikel 8, MRK auf Enthebung des Bf aus dem Amt des Gerichtspräsidenten unter Fortsetzung seiner richterlichen Tätigkeit. (T6); Veröff: NL 2018,446 TE AUSL 2019-10-17 Bsw 1874/13 vgl; nur T1 Anm: Veröff: NL 2019,403Anmerkung, Veröff: NL 2019,403 TE AUSL 2019-10-17 Bsw 58812/15 vgl; nur T1; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Anwendbarkeit von Art 8 MRK auf Lustrationsverfahren, das zur Entlassung eines Beamten führte. (Polyakh ua gg die Ukraine) (T7)Beisatz: Hier: Anwendbarkeit von Artikel 8, MRK auf Lustrationsverfahren, das zur Entlassung eines Beamten führte. (Polyakh ua gg die Ukraine) (T7) Anm: Veröff: NL 2019,410Anmerkung, Veröff: NL 2019,410 TE AUSL 2020-02-11 Bsw 526/18 vgl; Beisatz: Hat jemand sein ganzes Leben in der Fußballbranche verbracht und gearbeitet und wird in einem Disziplinar- bzw Gerichtsverfahren wegen Verstoßes gegen den FIFA-Ethikkodex ein zeitweiliges Berufsverbot über ihn verhängt, so ist er von diesem Verbot besonders stark betroffen. Art 8 EMRK ist daher in einem solchen Fall anwendbar. (Platini gg die Schweiz) (T8)vgl; Beisatz: Hat jemand sein ganzes Leben in der Fußballbranche verbracht und gearbeitet und wird in einem Disziplinar- bzw Gerichtsverfahren wegen Verstoßes gegen den FIFA-Ethikkodex ein zeitweiliges Berufsverbot über ihn verhängt, so ist er von diesem Verbot besonders stark betroffen. Artikel 8, EMRK ist daher in einem solchen Fall anwendbar. (Platini gg die Schweiz) (T8) Anm: Veröff: NL 2020,106Anmerkung, Veröff: NL 2020,106 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127490

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.