RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127490 Entscheidungsdatum11.02.2020 GeschäftszahlBsw26713/05; Bsw56030/07; Bsw21722/11; Bsw56030/07; Bsw61496/08; Bsw70838/13; Bsw76639/11; Bsw1874/13; Bsw58812/15; Bsw526/18 NormMRK Art8 II1 RechtssatzDas Berufsleben ist Teil der Interaktion zwischen Individuen und kann daher – auch von einem öffentlichen Kontext her gesehen – das Privatleben betreffen. Geschäftliche Aktivitäten sind aus dem Begriff "Privatsphäre" nicht auszuschließen, da dieser bis zu einem gewissen Grad auch das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen aufzubauen bzw. zu pflegen. Im geschäftlichen Bereich bestehen für den Einzelnen beachtliche, wenn nicht sogar die größten Möglichkeiten, mit der Außenwelt in Beziehung zu treten. Bei einer Person, die einen freien Beruf ausübt, kann es durch die Verquickung von Berufs- und Privatleben geradezu unmöglich sein, festzustellen, in welcher Eigenschaft sie zu einem gegebenen Zeitpunkt handelt. (Bem: Bigaeva gegen Griechenland) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-05-28 Bsw 26713/05 Veröff: NL 2009,146 TE AUSL EGMR 2012-05-15 Bsw 56030/07 Vgl; nur: Das Berufsleben ist Teil der Interaktion zwischen Individuen und kann daher – auch von einem öffentlichen Kontext her gesehen – das Privatleben betreffen. (T1) Beisatz: Die Nichtverlängerung eines Dienstverhältnisses kann geeignet sein, die betroffene Person in der Ausübung ihrer beruflichen Aktivitäten einzuschränken und nachteilige Folgen für de Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens haben. Art 8 MRK ist in einem solchen Fall anwendbar. (Bem: Fernández Martínez gg. Spanien) (T2)Beisatz: Die Nichtverlängerung eines Dienstverhältnisses kann geeignet sein, die betroffene Person in der Ausübung ihrer beruflichen Aktivitäten einzuschränken und nachteilige Folgen für de Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens haben. Artikel 8, MRK ist in einem solchen Fall anwendbar. (Bem: Fernández Martínez gg. Spanien) (T2) Veröff: NL 2012,165 TE AUSL EGMR 2013-01-09 Bsw 21722/11 Auch; nur T1; Veröff: NL 2013,11 TE AUSL EGMR 2014-06-12 Bsw 56030/07 Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,206 TE AUSL EGMR 2017-09-05 Bsw 61496/08 Auch; nur T1; Beisatz: Einschränkungen des Berufslebens einer Person können unter Art 8 MRK fallen, wenn sie Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie diese ihre soziale Identität durch die Entwicklung von Beziehungen zu anderen gestaltet. (Barbulescu gg. Rumänien [GK]) (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Einschränkungen des Berufslebens einer Person können unter Artikel 8, MRK fallen, wenn sie Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie diese ihre soziale Identität durch die Entwicklung von Beziehungen zu anderen gestaltet. (Barbulescu gg. Rumänien [GK]) (T3) Beisatz: Das Senden und Empfangen von Kommunikation ist vom Begriff der „Korrespondenz“ umfasst, auch wenn an einem Computer des Arbeitgebers erfolgt. (T4); Veröff: NL 2017,430 TE AUSL EGMR 2017-11-28 Bsw 70838/13 nur T1; Veröff: NL 2017,550 TE AUSL EGMR 2018-09-25 Bsw 76639/11 Auch; nur T1; Beisatz: Es existieren gewisse typische Aspekte des Privatlebens, die bei derartigen Streitigkeiten durch eine Entlassung, Herabstufung, Nichtzulassung zu einem Beruf oder durch vergleichbare unvorteilhafte Maßnahmen beeinträchtigt werden können. Diese Aspekte beinhalten (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.