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{'item': '12Os64/09t (12Os65/09i); 15Os93/09d; 15Os13/10s; 12Os83/10p; 12Ns49/10t; 12Ns96/10d; 13Os94/11i; 12Os81/12x; 11Os122/12v (11Os123/12s; 11Os1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125149 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl12Os64/09t (12Os65/09i); 15Os93/09d; 15Os13/10s; 12Os83/10p; 12Ns49/10t; 12Ns96/10d; 13Os94/11i; 12Os81/12x;

Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 2009-05-28 12 Os 64/09t TE OGH 2009-09-09 15 Os 93/09d Beisatz: Dafür reicht - wenngleich der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung prima facie darauf hinzudeuten scheint - eine Tätigkeit im früheren Verfahren schlechthin nicht aus. Vielmehr ist dabei, wie durch das Wort „bereits" klargestellt wird (arg. „im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist"), der Gegenstand des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Gegenstand der richterlichen Tätigkeit im früheren Verfahren zu vergleichen und ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme daher nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist. In diesem Sinn sah bereits die Vorgängerbestimmung des § 68 Abs 3 StPO aF eine Ausgeschlossenheit von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur desjenigen Richters vor, der in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat (vgl zu dieser Bestimmung in dem hier angesprochenen Sinn auch RIS-Justiz RS0102096; Lässig WK-StPO § 68 aF Rz 5, sowie § 43 Rz 16). (T1); Beisatz: Die hier getroffenen Anordnungen (Verfügung der Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten sowie Einholung einer Strafregisterauskunft samt Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse) betrafen durchwegs nur Verfügungen rein formeller Art und vermögen bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 18 f, 32) eine Ausgeschlossenheit der Richterin nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T2)Beisatz: Dafür reicht - wenngleich der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung prima facie darauf hinzudeuten scheint - eine Tätigkeit im früheren Verfahren schlechthin nicht aus. Vielmehr ist dabei, wie durch das Wort „bereits" klargestellt wird (arg. „im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist"), der Gegenstand des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Gegenstand der richterlichen Tätigkeit im früheren Verfahren zu vergleichen und ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme daher nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst gewesen ist. In diesem Sinn sah bereits die Vorgängerbestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO aF eine Ausgeschlossenheit von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nur desjenigen Richters vor, der in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat vergleiche zu dieser Bestimmung in dem hier angesprochenen Sinn auch RIS-Justiz RS0102096; Lässig WK-StPO Paragraph 68, aF Rz 5, sowie Paragraph 43, Rz 16). (T1); Beisatz: Die hier getroffenen Anordnungen (Verfügung der Zustellung des Strafantrags an den Beschuldigten sowie Einholung einer Strafregisterauskunft samt Ersuchen um Mitteilung der persönlichen Verhältnisse) betrafen durchwegs nur Verfügungen rein formeller Art und vermögen bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 18 f, 32) eine Ausgeschlossenheit der Richterin nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO nicht zu begründen. (T2) TE OGH 2010-02-17 15 Os 13/10s Beisatz: Wesentlich ist dabei nicht der Inhalt der in concreto entfalteten Tätigkeit, sondern die - auf die betreffende Strafsache bezogene - Prozessrolle als solche, sodass der Richter in ein und demselben Verfahren keine andere Verfahrensposition einnehmen oder eingenommen haben darf (SSt 57/74; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3). (T3)Beisatz: Wesentlich ist dabei nicht der Inhalt der in concreto entfalteten Tätigkeit, sondern die - auf die betreffende Strafsache bezogene - Prozessrolle als solche, sodass der Richter in ein und demselben Verfahren keine andere Verfahrensposition einnehmen oder eingenommen haben darf (SSt 57/74; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 3). (T3) TE OGH 2010-07-01 12 Os 83/10p nur:

§ 43Abs 4 St

PO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. (T4)nur:

Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. (T4) Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob sie die Tat- oder die Schuldfrage unmittelbar selbst entschieden haben. (T5) Beisatz: Jede im (Grund-)Verfahren erfolgte Befassung eines Richters mit der Sache selbst führt dazu, dass er in Ansehung einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist. (T6) Beisatz: Die Mitwirkung an einem Beschluss sowohl über den Einspruch gegen die Anklageschrift als auch über eine Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft umfasst eine solche die Ausschließung begründende richterliche Tätigkeit. (T7) TE OGH 2010-08-12 12 Ns 49/10t nur T4; Beisatz: Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 43 Abs 4 StPO liegt darin, die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag und die Führung des erneuerten Verfahrens einem Richter zu übertragen, der die dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegende Verdachtslage bislang noch nicht geprüft und noch keine inhaltlichen Entscheidungen dazu getroffen oder an einer Sanktionierung dieses Angeklagten mitgewirkt hat. (T8)nur T4; Beisatz: Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des Paragraph 43, Absatz 4, StPO liegt darin, die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag und die Führung des erneuerten Verfahrens einem Richter zu übertragen, der die dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegende Verdachtslage bislang noch nicht geprüft und noch keine inhaltlichen Entscheidungen dazu getroffen oder an einer Sanktionierung dieses Angeklagten mitgewirkt hat. (T8) Beisatz: Haben die im vorangegangenen (die freisprechende Entscheidung nicht berührenden) Rechtsmittelverfahren tätig gewesenen Richter über den dem Freispruch zugrunde gelegt gewesenen Sachverhalt bei einem nach Wiederaufnahme des Verfahrens gefällten und nunmehr mit Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung bekämpften Schuldspruch oder Sanktionsausspruch zu entscheiden, so liegt keine Vorbefassung iSd § 43 Abs 4 StPO vor. (T9)Beisatz: Haben die im vorangegangenen (die freisprechende Entscheidung nicht berührenden) Rechtsmittelverfahren tätig gewesenen Richter über den dem Freispruch zugrunde gelegt gewesenen Sachverhalt bei einem nach Wiederaufnahme des Verfahrens gefällten und nunmehr mit Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung bekämpften Schuldspruch oder Sanktionsausspruch zu entscheiden, so liegt keine Vorbefassung iSd Paragraph 43, Absatz 4, StPO vor. (T9) TE OGH 2010-12-06 12 Ns 96/10d nur: Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T10)nur: Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T10) Beisatz: § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist analog auf im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeiten heranzuziehen. (T11)Beisatz: Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist analog auf im Bundesministerium für Justiz de facto übernommenen staatsanwaltlichen Tätigkeiten heranzuziehen. (T11) TE OGH 2011-10-04 13 Os 94/11i Auch; Beisatz: Die in § 43 Abs 4 StPO enthaltene Wortfolge, „über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren“, ist als Einheit zu lesen und regelt Ausgeschlossenheit von einer dieser Handlungen nur für den Fall einer im früheren Verfahren entfalteten Tätigkeit, was bei der Mitwirkung an einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357 Abs 2 StPO) gerade nicht der Fall ist. (T12)Auch; Beisatz: Die in Paragraph 43, Absatz 4, StPO enthaltene Wortfolge, „über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a,) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren“, ist als Einheit zu lesen und regelt Ausgeschlossenheit von einer dieser Handlungen nur für den Fall einer im früheren Verfahren entfalteten Tätigkeit, was bei der Mitwirkung an einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme (Paragraph 357, Absatz 2, StPO) gerade nicht der Fall ist. (T12) TE OGH 2012-08-09 12 Os 81/12x nur:

§ 43Abs 4 St

PO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. (T13)nur:

Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. (T13) Beisatz: Die Zustellung der Anklageschrift ist eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Verfügung rein formeller Art und keine ermittlungs‑ oder erkennungsrichterliche Tätigkeit. Sie vermag daher bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise eine Ausgeschlossenheit des Richters nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen. (T14)Beisatz: Die Zustellung der Anklageschrift ist eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Verfügung rein formeller Art und keine ermittlungs‑ oder erkennungsrichterliche Tätigkeit. Sie vermag daher bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise eine Ausgeschlossenheit des Richters nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO nicht zu begründen. (T14) TE OGH 2012-09-25 11 Os 122/12v Auch; Beisatz: § 43 Abs 4 StPO gilt auch für die Wiederaufnahme von Beschlüssen. (T15)Auch; Beisatz: Paragraph 43, Absatz 4, StPO gilt auch für die Wiederaufnahme von Beschlüssen. (T15) TE OGH 2013-10-02 12 Ns 63/13f nur:

§ 43Abs 4 St

PO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. (T16)nur:

Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. (T16) TE OGH 2013-10-21 12 Ns 68/13s Vgl auch TE OGH 2014-03-19 15 Os 16/14p Auch; Beis wie T12 TE OGH 2015-01-12 12 Ns 105/14h Auch; nur T16 TE OGH 2015-05-28 12 Ns 52/15s Auch; Beisatz: Ein Richter ist im Verfahren über die Entscheidung über einen Erneuerungsantrag auch dann ausgeschlossen, wenn er bereits an der Entscheidung über einen anderen Erneuerungsantrag desselben Verurteilten beteiligt war. (T17) TE OGH 2015-05-22 12 Ns 39/15d Auch; Beis wie T17 TE OGH 2016-09-13 12 Ns 61/16s Vgl auch; Beisatz: Die Beschlussfassung über einen Erneuerungsantrag ist nicht Teil des früheren Verfahrens, weshalb grundsätzlich jene Richter, die an dieser Beschlussfassung mitgewirkt haben, nicht von der Entscheidung über einen neuerlichen Erneuerungsantrag ausgeschlossen sind. (T18) TE OGH 2017-03-02 1 Präs 2690-844/17d Vgl auch TE OGH 2017-03-28 12 Ns 16/17z Auch; Beis wie T17; Beis wie T18 TE OGH 2017-10-24 12 Ns 82/17f Vgl auch; Beis wie T18 TE OGH 2017-12-01 12 Ns 88/17p Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-03-08 20 Ds 1/18d Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt. (T19) TE OGH 2018-07-17 12 Ns 31/18g Auch TE OGH 2018-08-30 12 Ns 36/18t Auch; Beis wie T18; Beis wie T17 TE OGH 2018-09-20 12 Ns 40/18f Auch; Beisatz: Ausgeschlossenenheit auch im Rechtsmittelverfahren vorbefasster Richter begründet jedoch nur eine positive Entscheidung über die Wiederaufnahme, weil es nur dann überhaupt zu einem erneuerten Verfahren kommt. (T20) TE OGH 2020-11-04 12 Ns 136/20a Vgl TE OGH 2021-08-06 12 Ns 62/21w Vgl TE OGH 2022-08-31 12 Ns 47/22s Vgl TE OGH 2022-09-02 11 Ns 75/22a Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2023-11-27 12 Ns 67/23h vgl TE OGH 2024-04-29 12 Ns 36/24a vgl TE OGH 2024-05-07 12 Ns 39/24t vgl; Beisatz: Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst war. Eine solche inhaltliche Vorbefasstheit liegt nicht vor, wenn einer Beschwerde vom Oberlandesgericht allein mit der rein formalen Begründung nicht Folge gegeben worden war, dass Einstellungsanträge (§ 108 StPO) nach dem Einbringen der Anklage - hier im Verfahren vor dem Einzelrichter mit Einbringung des Strafantrags (§ 484 erster Satz StPO) -

§ 210Abs 3 letzter Satz St

PO iVm § 488 Abs 1 erster Satz StPO nicht mehr zulässig sind. (T21)vgl; Beisatz: Ein Richter ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nur insoweit ausgeschlossen, als er gerade mit dem davon betroffenen Entscheidungsgegenstand des früheren Verfahrens befasst war. Eine solche inhaltliche Vorbefasstheit liegt nicht vor, wenn einer Beschwerde vom Oberlandesgericht allein mit der rein formalen Begründung nicht Folge gegeben worden war, dass Einstellungsanträge (Paragraph 108, StPO) nach dem Einbringen der Anklage - hier im Verfahren vor dem Einzelrichter mit Einbringung des Strafantrags (Paragraph 484, erster Satz StPO) -

Paragraph 210, Absatz 3, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 488, Absatz eins, erster Satz StPO nicht mehr zulässig sind. (T21) TE OGH 2024-08-23 12 Ns 56/24t vgl; Beisatz: Hier: Ausgeschlossenheit eines Richters des Obersten Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren über einen Schuldspruch nach erfolgter Wiederaufnahme, der bereits an der Rechtsmittelentscheidung im vorangegangenen Verfahren mitgewirkt hat. (T22) TE OGH 2025-04-25 12 Ns 32/25i vgl; Beisatz wie T22 TE OGH 2025-05-23 12 Ns 37/25z vgl TE OGH 2025-08-07 12 Ns 54/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125149

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.