RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127391 Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlBsw22617/07 (Bsw49032/07); Bsw11987/11; Bsw3599/18 NormMRK Art1 RechtssatzDie Verantwortlichkeit nach der Konvention erwächst in der Regel in Bezug auf Personen, die sich in dem Sinne innerhalb der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats befinden, dass sie physisch in seinem Territorium anwesend sind. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-06-09 Bsw 22617/07 Bemerkung: Stanislav Galic gegen die Niederlande; Vidoje Blagojevic gegen die Niederlande (T1); Veröff: NL 1009,191 TE AUSL EGMR 2014-01-28 Bsw 11987/11 Vgl auch; Beisatz: Es gibt keinen Grund, zwischen jemandem, der sich im Hoheitsgebiet eines Staates befand und dieses freiwillig verlassen hat, und jemanden, der sich nie in dessen Hoheitsgebiet befunden hat, zu unterscheiden. (Abdul Wahab Khan gg. das Vereinigte Königreich) (T2) Veröff: NL 2014,103 TE AUSL 2020-05-05 Bsw 3599/18 vgl; Beisatz: Art 1 MRK beschränkt den Geltungsbereich der Konvention auf Personen, die unter die „Hoheitsgewalt“ der Vertragsstaaten fallen. Als eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip können Handlungen der Vertragsstaaten, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets durchgeführt werden oder Auswirkungen haben, eine Ausübung der Hoheitsgewalt iSv Art 1 MRK darstellen. Mit anderen Worten müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Feststellung rechtfertigten, dass der betreffende Staat die Hoheitsgewalt extraterritorial ausgeübt hat. (M. N. ua gg Belgien) (T3)vgl; Beisatz: Artikel eins, MRK beschränkt den Geltungsbereich der Konvention auf Personen, die unter die „Hoheitsgewalt“ der Vertragsstaaten fallen. Als eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip können Handlungen der Vertragsstaaten, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets durchgeführt werden oder Auswirkungen haben, eine Ausübung der Hoheitsgewalt iSv Artikel eins, MRK darstellen. Mit anderen Worten müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Feststellung rechtfertigten, dass der betreffende Staat die Hoheitsgewalt extraterritorial ausgeübt hat. (M. N. ua gg Belgien) (T3) Beisatz: Zur Anwendung von Art 1 MRK auf bei im Ausland eingebrachten Visaanträgen bei Botschaften oder Konsulaten: Wird von einem Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern in einer ausländischen Botschaft (hier: Beirut) ein Antrag auf Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen (hier: angebliche Notsituation aufgrund des bewaffneten Konflikts in Syrien [Stand: August 2016]) gestellt, so kann die Weigerung der zuständigen Behörden (hier: Belgien), ihnen humanitäre Visa auszustellen, die Familie aus folgenden Gründen nicht einer Situation aussetzen, die mit Art 3 MRK (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) unvereinbar ist: Die Bf befanden sich zu keiner Zeit auf belgischem Staatsgebiet und behaupteten auch nicht, bereits bestehende familiäre oder private Beziehungen zu diesem Land zu unterhalten. Ferner wurde nicht behauptet, dass die Verbindung im Hinblick auf die Hoheitsgewalt aus einer Kontrolle resultierte, die von den belgischen Behörden auf syrischem oder libanesischem Gebiet ausgeübt wurde. Wenn sie die konsularischen Funktionen zur Entgegennahme und zur Ausstellung von Visa dennoch als eine Form der Kontrolle oder Autorität betrachteten, die ihnen gegenüber mit dem Vorrecht einer Behörde ausgeübt wurde, und auf dieser Grundlage versuchten, Unterstützung in der Rechtsprechung der EKMR zu finden, welche die Ausübung der extraterritorialen Hoheitsgewalt als Folge der Handlungen und Unterlassungen von diplomatischen Vertretern anerkannt, ist dem Folgendes entgegen zu halten: Erstens sind die BfBeisatz: Zur Anwendung von Artikel eins, MRK auf bei im Ausland eingebrachten Visaanträgen bei Botschaften oder Konsulaten: Wird von einem Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern in einer ausländischen Botschaft (hier: Beirut) ein Antrag auf Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen (hier: angebliche Notsituation aufgrund des bewaffneten Konflikts in Syrien [Stand: August 2016]) gestellt, so kann die Weigerung der zuständigen Behörden (hier: Belgien), ihnen humanitäre Visa auszustellen, die Familie aus folgenden Gründen nicht einer Situation aussetzen, die mit Artikel 3, MRK (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) unvereinbar ist: Die Bf befanden sich zu keiner Zeit auf belgischem Staatsgebiet und behaupteten auch nicht, bereits bestehende familiäre oder private Beziehungen zu diesem Land zu unterhalten. Ferner wurde nicht behauptet, dass die Verbindung im Hinblick auf die Hoheitsgewalt aus einer Kontrolle resultierte, die von den belgischen Behörden auf syrischem oder libanesischem Gebiet ausgeübt wurde. Wenn sie die konsularischen Funktionen zur Entgegennahme und zur Ausstellung von Visa dennoch als eine Form der Kontrolle oder Autorität betrachteten, die ihnen gegenüber mit dem Vorrecht einer Behörde ausgeübt wurde, und auf dieser Grundlage versuchten, Unterstützung in der Rechtsprechung der EKMR zu finden, welche die Ausübung der extraterritorialen Hoheitsgewalt als Folge der Handlungen und Unterlassungen von diplomatischen Vertretern anerkannt, ist dem Folgendes entgegen zu halten: Erstens sind die Bf keine belgischen Staatsangehörigen, die vom Schutz ihrer Botschaft profitieren möchten. Zweitens übten die diplomatischen Vertreter zu keinem Zeitpunkt de facto Kontrolle über die Bf aus. Letztere entschieden sich frei, bei der belgischen Botschaft in Beirut vorstellig zu werden und dort ihre Visaanträge einzureichen. Tatsächlich hätten sie sich dazu entscheiden können, sich an jede andere Botschaft zu wenden. Es stand ihnen sodann frei, die Räumlichkeiten der belgischen Botschaft ungehindert zu verlassen. Auch unter der Annahme, dass alternativ mit der vom belgischen Staat ausgeübten Verwaltungskontrolle über die Räumlichkeiten seiner Botschaften argumentiert werden kann, reicht dieses Kriterium im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR nicht aus, um jede Person, die diese Räumlichkeiten betritt, in die Hoheitsgewalt Belgiens zu bringen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Übrigen grundlegend von den zahlreichen Ausweisungsfällen, die seit dem Urteil Soering/GB geprüft wurden und in denen festgestellt wurde, dass eine Verantwortung des Vertragsstaats gemäß Art 3 EMRK einsetzen kann, wenn die Entscheidung eines Staats, eine Person auszuweisen, sie einem echten Risiko aussetzt, im Bestimmungsland einer gegen diese Konventionsbestimmung verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Im Gegensatz zu den Bf befinden sich Personen in Fällen, in denen sie aus dem Hoheitsgebiet eines Staates verwiesen werden, theoretisch im Hoheitsgebiet des betreffenden Staats oder an dessen Grenze und fallen somit eindeutig in seine Hoheitsgewalt. (M. N. ua gg Belgien) (T4)der vom belgischen Staat ausgeübten Verwaltungskontrolle über die Räumlichkeiten seiner Botschaften argumentiert werden kann, reicht dieses Kriterium im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR nicht aus, um jede Person, die diese Räumlichkeiten betritt, in die Hoheitsgewalt Belgiens zu bringen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Übrigen grundlegend von den zahlreichen Ausweisungsfällen, die seit dem Urteil Soering/GB geprüft wurden und in denen festgestellt wurde, dass eine Verantwortung des Vertragsstaats gemäß Artikel 3, EMRK einsetzen kann, wenn die Entscheidung eines Staats, eine Person auszuweisen, sie einem echten Risiko aussetzt, im Bestimmungsland einer gegen diese Konventionsbestimmung verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Im Gegensatz zu den Bf befinden sich Personen in Fällen, in denen sie aus dem Hoheitsgebiet eines Staates verwiesen werden, theoretisch im Hoheitsgebiet des betreffenden Staats oder an dessen Grenze und fallen somit eindeutig in seine Hoheitsgewalt. (M. N. ua gg Belgien) (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127391
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