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{'item': ['4Ob100/09y', '6Ob155/09a', '4Ob147/09k', '6Ob240/10b (6Ob241/10z)', '3Ob50/11s', '3Ob175/12z', '1Ob199/15v', '5Ob36/17f', '2Ob224/17f', '1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124785 Entscheidungsdatum09.06.2009 Geschäftszahl4Ob100/09y; 6Ob155/09a; 4Ob147/09k; 6Ob240/10b (6Ob241/10z); 3Ob50/11s; 3Ob175/12z; 1Ob199/15v; 5Ob36/17f; 2

§258Abs4; AußStr

G 2005 §127; AußStrG 2005 idF 2.

§132; AußStr

G 2005 idF 2.

§139

ABGB in der Fassung 2.

§258Abs4; AußStr

G 2005 §127; AußStrG 2005 in der Fassung 2.

§132; AußStr

G 2005 in der Fassung 2.

§139Rechtssatz

Im Sachwalterbetreuungsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt. EntscheidungstexteTE OGH 2009-06-09 4 Ob 100/09y Veröff: SZ 2009/78 TE OGH 2009-08-05 6 Ob 155/09a Vgl; Beisatz: Hier: Verspäteter außerordentlicher Revisionsrekurs der Betroffenen. Eine inhaltliche Erledigung des Rechtsmittels trotz Verspätung gemäß § 46 Abs 3 AußStrG kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht (RS0007137). Dies gilt auch für die Beschlüsse über die Genehmigung vom Sachwalter geschlossener Rechtsgeschäfte (4 Ob 527/90; 6 Ob 199/06t). (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Verspäteter außerordentlicher Revisionsrekurs der Betroffenen. Eine inhaltliche Erledigung des Rechtsmittels trotz Verspätung gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht (RS0007137). Dies gilt auch für die Beschlüsse über die Genehmigung vom Sachwalter geschlossener Rechtsgeschäfte (4 Ob 527/90; 6 Ob 199/06t). (T1) Beisatz: Die Betroffene wäre zwar selbst, also ohne Vertretung durch ihren bestellten (Verfahrens-)Sachwalter rechtsmittellegitimiert gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich des Sachwalterbestellungsbeschlusses (§ 127 Abs 1 AußStrG) als auch hinsichtlich der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung des von der (vormaligen) Sachwalterin im Namen der Betroffenen abgeschlossenen Kaufvertrags. (T2)Beisatz: Die Betroffene wäre zwar selbst, also ohne Vertretung durch ihren bestellten (Verfahrens-)Sachwalter rechtsmittellegitimiert gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich des Sachwalterbestellungsbeschlusses (Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG) als auch hinsichtlich der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung des von der (vormaligen) Sachwalterin im Namen der Betroffenen abgeschlossenen Kaufvertrags. (T2) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 147/09k TE OGH 2011-01-28 6 Ob 240/10b Auch TE OGH 2011-03-22 3 Ob 50/11s TE OGH 2012-10-17 3 Ob 175/12z TE OGH 2015-11-24 1 Ob 199/15v Beisatz: Dies wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon zum AußStrG 1854 vertreten (vgl RS0006612 [T5] ua). (T3)Beisatz: Dies wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon zum AußStrG 1854 vertreten vergleiche RS0006612 [T5] ua). (T3) Veröff: SZ 2015/129 TE OGH 2017-04-04 5 Ob 36/17f TE OGH 2018-01-30 2 Ob 224/17f Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein vom Sachwalter im Namen des Betroffenen erhobenes Rechtsmittel, wenn der Betroffene den Sachwalter von seinem Standpunkt überzeugen konnte oder der Sachwalter aus anderen Gründen zur Auffassung gelangt, dass das zunächst Beantragte doch nicht im Interesse des Betroffenen liegt. (T4) Beisatz: Bei der Prüfung der Beschwer ist daher – anders als sonst – zwischen der Partei und ihrem (gesetzlichen) Vertreter zu unterscheiden. (T5) TE OGH 2023-01-27 1 Ob 233/22d Beisatz: Bei Uneinigkeit zwischen dem Betroffenen und dem für ihn bestellten Erwachsenenvertreter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, steht dem Betroffenen ein Rekursrecht gegen eine dem Willen des Erwachsenenvertreters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte Entscheidung in dessen Wirkungsbereich fällt. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124785

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.