RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127496 Entscheidungsdatum10.07.2020 GeschäftszahlBsw77568/01; Bsw310/15 NormMRK Art13 III3 1.ZPMRK Art3 RechtssatzKann einer Verletzung von Art 3 1.ZPMRK vor den Wahlen nicht mehr Abhilfe geschaffen werden, verlangt Art 13 MRK ein Verfahren, in dem die Kandidaten ihr Recht, für das Parlament zu kandidieren, vor einem Gremium geltend machen können, das die Auswirkungen der behaupteten Verletzung ihres Wahlrechts auf die Entwicklung und das Ergebnis der Wahlen prüfen kann. Sofern dieses Gremium die Verletzung als ausreichend schwerwiegend einschätzt, um das Wahlergebnis beeinflussen zu können, sollte es die Befugnis haben, dieses zur Gänze oder zum Teil für ungültig zu erklären. (Bem: Petkov u.a. gegen Bulgarien)Kann einer Verletzung von Artikel 3, 1.ZPMRK vor den Wahlen nicht mehr Abhilfe geschaffen werden, verlangt Artikel 13, MRK ein Verfahren, in dem die Kandidaten ihr Recht, für das Parlament zu kandidieren, vor einem Gremium geltend machen können, das die Auswirkungen der behaupteten Verletzung ihres Wahlrechts auf die Entwicklung und das Ergebnis der Wahlen prüfen kann. Sofern dieses Gremium die Verletzung als ausreichend schwerwiegend einschätzt, um das Wahlergebnis beeinflussen zu können, sollte es die Befugnis haben, dieses zur Gänze oder zum Teil für ungültig zu erklären. (Bem: Petkov u.a. gegen Bulgarien) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-06-11 Bsw 77568/01 Veröff: NL 2009,159 TE AUSL 2020-07-10 Bsw 310/15 vgl; Beisatz: Über Wahlanfechtungen muss nicht unbedingt von einem richterlichen Spruchkörper entschieden werden. Es muss aber jedenfalls die Unabhängigkeit des zuständigen Spruchkörpers gewährleistet und das ihm eingeräumte Ermessen gesetzlich ausreichend definiert sein. (Mugemangango gg Belgien) (T1) Beisatz: Mitglieder des Parlaments können per definitionem nicht politisch neutral sein. Folglich muss in einem System (wie hier dem belgischen), wo das Parlament der einzige Richter über die Wahl seiner Mitglieder ist, den im innerstaatlichen Recht über das Verfahren zur Prüfung von Wahlanfechtungen enthaltenen Garantien der Unparteilichkeit besondere Beachtung zukommen. Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE hat (wie auch die Venedig-Kommission des Europarats) in seinen Berichten zu Belgien festgestellt, dass das derzeit vom belgischen Recht vorgesehene System mit der Verpflichtung der OSZE-Staaten, demokratische Wahlen abzuhalten, unvereinbar ist. Gleichermaßen hat der UN-Menschenrechtsausschuss festgehalten, dass es in Wahlangelegenheiten eine unabhängige Kontrolle des Wahl- und Auszählungsvorgangs und einen Zugang zu gerichtlicher Kontrolle oder einem vergleichbaren Verfahren geben sollte, damit Wähler Vertrauen in die Sicherheit der Abstimmung und der Auszählung der Stimmen haben. (Mugemangango gg Belgien) (T2) Beisatz: Über Wahlanfechtungen muss nicht unbedingt von einem richterlichen Spruchkörper entschieden werden. Es muss aber jedenfalls die Unabhängigkeit des zuständigen Spruchkörpers gewährleistet und das ihm eingeräumte Ermessen gesetzlich ausreichend definiert sein. Dieser Ermessensspielraum ist überschritten, wenn an der Entscheidung über eine Wahlanfechtung Mitglieder des Parlaments mitwirken, deren eigener Sitz im Fall einer Stattgebung der Beschwerde an einen anderen Kandidaten fallen könnte. (Mugemangango gg Belgien) (T3) Beisatz: In unter Art 6 Abs 1 MRK geprüften Fällen, in denen die Unparteilichkeit der Gerichtsbarkeit angefochten wurde, stellte der EGMR fest, dass sich jeder Richter, bei dem mit legitimem Grund ein Mangel an Unparteilichkeit befürchtet wird, zurückziehen muss. In dieser Hinsicht kann sogar der Anschein eine gewisse Bedeutung haben. Im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Wahlen gelten ähnliche Grundsätze. So hat der über Wahlanfechtungen entscheidende Spruchkörper ebenfalls die Unparteilichkeit zu wahren, muss seine Unabhängigkeit gegeben sein und das ihm eingeräumte Ermessen gesetzlich ausreichend definiert sein. Insofern muss jede Maßnahme, die in Bezug auf eine Wahlanfechtung getroffen wird, mit besonderer Sorgfalt betrachtet werden, die ausschließlich oder überwiegend zum Nachteil der Opposition zu funktionieren scheint, insbesondere wenn sie ihrer Art nach die Aussichten von Oppositionsparteien beeinträchtigt, irgendwann in der Zukunft an die Macht zu kommen. Das nationale Wahlrecht hat daher Gefahren, dass bei der Prüfung von Wahlanfechtungen politische Entscheidungen getroffen werden, vorzubeugen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über eine Wahlanfechtung nicht von einem richterlichen Spruchkörper, sondern vom Parlament entschieden wird. (Mugemangango gg Belgien) (T4)Beisatz: In unter Artikel 6, Absatz eins, MRK geprüften Fällen, in denen die Unparteilichkeit der Gerichtsbarkeit angefochten wurde, stellte der EGMR fest, dass sich jeder Richter, bei dem mit legitimem Grund ein Mangel an Unparteilichkeit befürchtet wird, zurückziehen muss. In dieser Hinsicht kann sogar der Anschein eine gewisse Bedeutung haben. Im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Wahlen gelten ähnliche Grundsätze. So hat der über Wahlanfechtungen entscheidende Spruchkörper ebenfalls die Unparteilichkeit zu wahren, muss seine Unabhängigkeit gegeben sein und das ihm eingeräumte Ermessen gesetzlich ausreichend definiert sein. Insofern muss jede Maßnahme, die in Bezug auf eine Wahlanfechtung getroffen wird, mit besonderer Sorgfalt betrachtet werden, die ausschließlich oder überwiegend zum Nachteil der Opposition zu funktionieren scheint, insbesondere wenn sie ihrer Art nach die Aussichten von Oppositionsparteien beeinträchtigt, irgendwann in der Zukunft an die Macht zu kommen. Das nationale Wahlrecht hat daher Gefahren, dass bei der Prüfung von Wahlanfechtungen politische Entscheidungen getroffen werden, vorzubeugen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über eine Wahlanfechtung nicht von einem richterlichen Spruchkörper, sondern vom Parlament entschieden wird. (Mugemangango gg Belgien) (T4) Anm: Veröff NL 2020,289Anmerkung, Veröff NL 2020,289 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127496
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